Volltext : Preser, Karl: ¬Die Erhaltung des Bauernstandes

V.  Das  gleiche  Erbrecht  und  der  Grundbesitz.
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Es  kann  nun  aber  auch  ferner  keine  Frage  sein,  daß  das  Blut,
wie  es  überhaupt  ein  „starkes  Motiv  zum  erben"  ist,  zur  FamilienErbfolge ¬
  führen  mußte,  die  sich  ja  zugleich  mit  dem  Interesse  der  Gesammtheit ¬
  deckte.  Ja  es  ist  sogar  nicht  einmal  das  eine  Frage:  daß
der  Besitz  jeder  Familie,  wie  später  und  noch  in  unserer  Zeit  der
Besitz  des  hohen  und  niederen  Adels,  den  Charakter  als  Stammgut,
oder  Familiengut  hatte,  also  Erbgut  war.  Kurz  aber,  das  Gut
ging  später  nach  dem  Laufe  des  Blutes  abwärts  auf  die  Descendenten
(Busen)  oder  in  deren  Ermangelung  aufwärts  auf  die  Ascendenten
(Schooß)  und  so  blieb  das  Gut  in  der  Sippe!).  Die  Ausdrücke
„nächstes  Blut",  „reines  Blut",  „reineres  Blut“  sind  bis  in  die  Anfänge ¬
  aller  Familien=Erbordnungen  verfolgbar.  Das  germanische  Erbrecht ¬
  ist  demnach  ursprünglich  ein  Intestaterbrecht,  welches  sich  auf  die
Vorschriften  gründet,  die  sich  für  die  Erbfolge  aus  dem  Sittengesetze
ergeben.  Von  einer  Herrenlosigkeit  irgend  welchen  Vermögens  kann
nach  dem  Tode  des  Einzelnen  keine  Rede  sein,  der  besessene  Grund
gehört  der  Gesammtheit,  das  Uebrige  der  Familie,  denn  die  Bande
des  Blutes  geben  dem  Besitzer  eine  sittliche  Bestimmung  und  eine  sittliche ¬
  Stellung  zu  Kindern  und  Blutsverwandten.  Das  Vermögen  gehört ¬
  nicht  ihm  allein,  sondern  auch  diesen,  so  daß  die  germanische  Erbfolge ¬
  ihrem  Wesen  nach  ein  „Eintreten  in  den  eigenthümlichen  Besitz  des
an  sich  gemeinsamen  Vermögens"  ist  2)
Nur  allein  die  physische
Person  des  Vaters  geht  unter,  nicht  die  juristische,  welche  vielmehr  in
den  Kindern  fortbesteht,  die  also  ipso  jure  —  in  die  Person  des
Vaters  succediren  und  zwar  mit  einer  von  ihrem  Willen  ganz  unabhängigen ¬
  Rechtsnothwendigkeit  3).  Mit  einem  Worte,  das  deutsche  Erbrecht ¬
  ist  ein  dem  sittlichen  Verbande  der  Geschlechter  angehöriges
Familienrecht,  welches  in  der  Befugniß  besteht,  den  Nachlaß  eines  verstorbenen ¬
  Familienhauptes  in  Besitz  zu  nehmen.  Mit  dem  Tode  des
Familienhauptes  entstehen  also  nach  germanischer  Auffassung  keine  neuen
1)  Vergl.  Sigel,  Die  germanische  Verwandtschaftsberechnung,  mit  besonderer ¬
  Beziehung  auf  die  Erbfolge.  Wasserschleben,  Princip  der  Successionsordnung. ¬

2)  Hegel,  Rechtsphilosophie.  Zweite  Auflage.  §  178.  S.  234.
3)  Puchta,  Institutionen.  III.  §  304:  „Die  sui  sind  gleichsam  von
selbst  Erben
....  das  Subjekt  des  Vermögens  verändert  sich  gewissermaßen
gar  nicht."
            
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