V. Das gleiche Erbrecht und der Grundbesitz.
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Es kann nun aber auch ferner keine Frage sein, daß das Blut,
wie es überhaupt ein „starkes Motiv zum erben" ist, zur FamilienErbfolge ¬
führen mußte, die sich ja zugleich mit dem Interesse der Gesammtheit ¬
deckte. Ja es ist sogar nicht einmal das eine Frage: daß
der Besitz jeder Familie, wie später und noch in unserer Zeit der
Besitz des hohen und niederen Adels, den Charakter als Stammgut,
oder Familiengut hatte, also Erbgut war. Kurz aber, das Gut
ging später nach dem Laufe des Blutes abwärts auf die Descendenten
(Busen) oder in deren Ermangelung aufwärts auf die Ascendenten
(Schooß) und so blieb das Gut in der Sippe!). Die Ausdrücke
„nächstes Blut", „reines Blut", „reineres Blut“ sind bis in die Anfänge ¬
aller Familien=Erbordnungen verfolgbar. Das germanische Erbrecht ¬
ist demnach ursprünglich ein Intestaterbrecht, welches sich auf die
Vorschriften gründet, die sich für die Erbfolge aus dem Sittengesetze
ergeben. Von einer Herrenlosigkeit irgend welchen Vermögens kann
nach dem Tode des Einzelnen keine Rede sein, der besessene Grund
gehört der Gesammtheit, das Uebrige der Familie, denn die Bande
des Blutes geben dem Besitzer eine sittliche Bestimmung und eine sittliche ¬
Stellung zu Kindern und Blutsverwandten. Das Vermögen gehört ¬
nicht ihm allein, sondern auch diesen, so daß die germanische Erbfolge ¬
ihrem Wesen nach ein „Eintreten in den eigenthümlichen Besitz des
an sich gemeinsamen Vermögens" ist 2)
Nur allein die physische
Person des Vaters geht unter, nicht die juristische, welche vielmehr in
den Kindern fortbesteht, die also ipso jure — in die Person des
Vaters succediren und zwar mit einer von ihrem Willen ganz unabhängigen ¬
Rechtsnothwendigkeit 3). Mit einem Worte, das deutsche Erbrecht ¬
ist ein dem sittlichen Verbande der Geschlechter angehöriges
Familienrecht, welches in der Befugniß besteht, den Nachlaß eines verstorbenen ¬
Familienhauptes in Besitz zu nehmen. Mit dem Tode des
Familienhauptes entstehen also nach germanischer Auffassung keine neuen
1) Vergl. Sigel, Die germanische Verwandtschaftsberechnung, mit besonderer ¬
Beziehung auf die Erbfolge. Wasserschleben, Princip der Successionsordnung. ¬
2) Hegel, Rechtsphilosophie. Zweite Auflage. § 178. S. 234.
3) Puchta, Institutionen. III. § 304: „Die sui sind gleichsam von
selbst Erben
.... das Subjekt des Vermögens verändert sich gewissermaßen
gar nicht."