Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Die  elterliche  Gewalt.
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völlig  gleich,  indem  der  Mutter  unter  Umständen  für  die  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  ein  Beistand  zu  bestellen  ist.  Die  Großeltern
haben  niemals  die  elterliche  Gewalt.  Da  in  dieser  dem  Rechte  die
Pflicht  der  Sorge  entspricht,  so  kann  auf  die  elterliche  Gewalt  nicht
verzichtet  werden.
Der  elterlichen  Gewalt  unterstehen  alle  Kinder,  welche  minderjährig ¬
  sind  (1626),  mit  Ausnahme  der  unehelichen  Kinder  und  der
Kinder  aus  nichtigen  Ehen,  welche  nicht  den  ehelichen  Kindern  gleich
stehen.  Die  letzteren  werden  den  Kindern  aus  einer  geschiedenen  Ehe
gleichgestellt.  Die  unehelichen  Kinder  werden  statt  der  elterlichen  Gewalt
der  Mutter  zu  unterstehen  bevormundet;  die  Mutter  kann  jedoch  zur
Vormünderin  bestellt  werden.  Für  die  elterliche  Gewalt  ist  gleichgiltig, ¬
  ob  die  Kinder  verheiratet  oder  ledig,  hausangehörig  oder
selbständig  sind,  sie  dauert  auch  über  die  verheirateten  oder  selbständig
gewordenen  Kinder  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  fort.  Ihre  Dauer
entspricht  der  Dauer  der  Vormundschaft.
Die  elterliche  Gewalt  entsteht  bei  ehelichen  und  diesen  gleichgestellten ¬
  Kindern  mit  ihrer  Geburt,  bei  den  durch  nachfolgende  Ehe
legitimirten  minderjährigen  Kindern  mit  der  Eheschließung,  bei  den
durch  Ehelichkeitserklärung  legitimierten  minderjährigen  Kindern  mit
der  Ehelichkeitserklärung  und  bei  den  an  Kindesstatt  angenommenen
minderjährigen  Kindern  mit  der  Annahme  an  Kindesstatt.  Die  in
der  Gewalt  liegende  Schutzpflicht  umfaßt  vorausgreifend  die  Fürsorge
für  eine  Leibesfrucht,  wenn  das  Kind,  falls  es  bereits  geboren  wäre,
unter  elterlicher  Gewalt  stehen  würde  (1912).  Die  Dauer  der  elterlichen ¬
  Gewalt  kann  über  die  Minderjährigkeit  hinaus  nicht  erstreckt
werden;  sie  gewährt  aber  dem  Gewalthaber  für  den  Fall  des  Bedürfnisses ¬
  der  Vormundschaft  oder  der  Pflegschaft  über  das  volljährige
Kind  den  Anspruch  auf  seine  Berufung  als  Vormund  oder  Pfleger.
Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  ist  zunächst  der  Vater;  von  ihm
geht  die  Gewalt  auf  die  Mutter  über,  wenn  die  Ehe  mit  ihm  durch
seinen  Tod  oder  seine  Todeserklärung  aufgelöst  ist  oder  wenn  er  die
elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  und  die  Ehe  vor  oder  nach  der  Verwirkung
aufgelöst  ist  (1680,  1684).  Solange  die  Ehe  besteht,  geht  die  Gewalt
nicht  auf  die  Mutter  über.  Daher  ist  bei  bestehender  Ehe,  wenn
dem  Vater  die  elterliche  Gewalt  entzogen  wird,  was  ganz  oder  beschränkt ¬
  geschehen  kann,  oder  wenn  er  seine  Gewalt  verwirkt,  dem
Kinde  ein  Vormund  oder  Pfleger  zu  bestellen.  Von  dem  Ueber¬
            
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