Die elterliche Gewalt.
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völlig gleich, indem der Mutter unter Umständen für die Ausübung der
elterlichen Gewalt ein Beistand zu bestellen ist. Die Großeltern
haben niemals die elterliche Gewalt. Da in dieser dem Rechte die
Pflicht der Sorge entspricht, so kann auf die elterliche Gewalt nicht
verzichtet werden.
Der elterlichen Gewalt unterstehen alle Kinder, welche minderjährig ¬
sind (1626), mit Ausnahme der unehelichen Kinder und der
Kinder aus nichtigen Ehen, welche nicht den ehelichen Kindern gleich
stehen. Die letzteren werden den Kindern aus einer geschiedenen Ehe
gleichgestellt. Die unehelichen Kinder werden statt der elterlichen Gewalt
der Mutter zu unterstehen bevormundet; die Mutter kann jedoch zur
Vormünderin bestellt werden. Für die elterliche Gewalt ist gleichgiltig, ¬
ob die Kinder verheiratet oder ledig, hausangehörig oder
selbständig sind, sie dauert auch über die verheirateten oder selbständig
gewordenen Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit fort. Ihre Dauer
entspricht der Dauer der Vormundschaft.
Die elterliche Gewalt entsteht bei ehelichen und diesen gleichgestellten ¬
Kindern mit ihrer Geburt, bei den durch nachfolgende Ehe
legitimirten minderjährigen Kindern mit der Eheschließung, bei den
durch Ehelichkeitserklärung legitimierten minderjährigen Kindern mit
der Ehelichkeitserklärung und bei den an Kindesstatt angenommenen
minderjährigen Kindern mit der Annahme an Kindesstatt. Die in
der Gewalt liegende Schutzpflicht umfaßt vorausgreifend die Fürsorge
für eine Leibesfrucht, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre,
unter elterlicher Gewalt stehen würde (1912). Die Dauer der elterlichen ¬
Gewalt kann über die Minderjährigkeit hinaus nicht erstreckt
werden; sie gewährt aber dem Gewalthaber für den Fall des Bedürfnisses ¬
der Vormundschaft oder der Pflegschaft über das volljährige
Kind den Anspruch auf seine Berufung als Vormund oder Pfleger.
Inhaber der elterlichen Gewalt ist zunächst der Vater; von ihm
geht die Gewalt auf die Mutter über, wenn die Ehe mit ihm durch
seinen Tod oder seine Todeserklärung aufgelöst ist oder wenn er die
elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe vor oder nach der Verwirkung
aufgelöst ist (1680, 1684). Solange die Ehe besteht, geht die Gewalt
nicht auf die Mutter über. Daher ist bei bestehender Ehe, wenn
dem Vater die elterliche Gewalt entzogen wird, was ganz oder beschränkt ¬
geschehen kann, oder wenn er seine Gewalt verwirkt, dem
Kinde ein Vormund oder Pfleger zu bestellen. Von dem Ueber¬