fullscreen : Herold, Georg Eduard: ¬Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen

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angewachsenen  Rechte  genau  und  einzeln  verzeichnet  sind  und  hierdurch ¬
  schon  den  Ortsobrigkeiten  hinlänglicher  Anhalt  zur  Zurückweisung ¬
  unbegründeter  Anbringen  an  die  Hand  gegeben  ist,  während  sie
im  erstern  Falle  jedem  Suchen  einer  Innung  um  Schutz  eines  vielleicht ¬
  nur  prätendirten  Rechts  zu  deferiren,  so  zu  sagen,  gezwungen ¬
  wird.
Im  Mangel  von  Landesgesetzen  und  Statuten,  niemals  aber
gegen  diese,  ist  vorkommenden  Falles  endlich  noch  die  Observanz
(Handwerksgewohnheit,  Handwerksbrauch)  als  Richtschnur  zu  beobachten. ¬
  Selten  wird  sie  jedoch  als  Entscheidung  für  wirkliche  materielle
Rechte,  öfters  dagegen  als  Norm  bei  Formalitäten  zugelassen,  z.  B.
wie  viele  Ober-  und  Beisitzmeister  eine  Innung  haben,  wie  oft  Versammlungen ¬
  gehalten  werden,  wer  die  Besorgung  der  Innungscasse
führen,  unter  welchen  Solennitäten  die  Gesellen-  oder  Meistersprüche
vollzogen  werden  sollen  und  dergl.
§.  20.
Nach  Aufzählung  der  Quellen  zu  Beurtheilung  der  Rechte  der
Handwerker  folgt  nun  die  Aufzählung  der  Letztern  selbst,  wobei  erstens
diejenigen  der  einzelnen  Innungsmitglieder,  dann  die  der  ganzen  Innung ¬
  zur  Betrachtung  kommen.
§.  21.
Die  Rechte  der  Meister  beziehen  sich  auf
1)  ihre  Lehrlinge,
2)  ihre  Gesellen,
3)  ihre  Mitmeister  als  Einzelne,  und
4)  ihre  Jnnung  im  Ganzen.
§.  22.
Jeder  Innungsmeister  hat  das  Recht,  Lehrlinge  auf-  und  anzunehmen ¬
  und  in  seiner  Profession  bis  zum  Gesellen  heranzubilden*).
Er  ist  bei  deren  Annahme  weder  hinsichtlich  der  Zeit,  wenn  er  sie
annimmt,  oder  des  Orts,  von  wo,  noch  des  Standes,  aus  welchem
er  sie  wählt,  beschränkt,  und  ebenso  wenig  rücksichtlich  der  Zahl,
welche  er  zu  unterrichten  gedenkt.  Nur  wegen  der  Lehrlinge  aus
der  Classe  der  Juden  ist  vorgeschrieben,  daß  ausländischen  Juden
der  Aufenthalt  als  Lehrling  in  hiesigen  Landen  in  der  Regel  nicht
gestattet  sein,  die  Ertheilung  exceptioneller  Erlaubniß  jedoch  dem  Ministerium ¬
  des  Innern  vorbehalten  bleiben  und  daß  dasselbe  hinsichtlich  inländischer ¬
  Juden  in  Beziehung  auf  andere  Städte  des  Inlandes  außer
Dresden  und  Leipzig  gelten  soll.  Landmeistern  ist  sonach  das  Halten
1)  Mand.  von  1780,  Cap.  I,  §.  17.
            
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