Volltext : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: Handbuch des preussischen Civilrechts

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Von  objektiven  Gemeinschaftsrechten.
5.  Wirkung  der  Testamente.
§  428.
Grundsätze.
Der  im  Testamente  eingesetzte  Erbe  wird  zwar  in  der
Regel  mit  dem  Tode  des  Erblassers  Eigenthümer,  und
Mehrere  Miteigenthümer  der  Erbschaft.  Den  Besitz  derselben ¬
  kann  er  aber  erst  nach  Publication  des  Testaments
ergreifen.  Ist  das  Erbrecht  bestritten,  so  muß  ihn  der
Richter  dennoch  in  den  Besitz  der  Erbschaft  setzen.  Beim
Vorhandenseyn  von  mehreren  Testamenten  hat  der  im  späteren ¬
  Eingesetzte  den  Vorzug.  (Von  Sicherheitsmaßregeln
für  den  Prätendenten.  Von  Eingesetzten  in  privilegirten
Testamenten.)
§  242—253.  543.  I.  12.
4.  Auslegung  der  Testamente.
§  428.
Das  A.  L.=R.  stellt  eine  Menge  allgemeiner  Auslegungsregeln ¬
  auf.  Die  durchgreifensten  sind  die  folgenden:
1)  In  der  Regel  soll  auf  die  eigentliche  Meinung  und  Absicht ¬
  des  Testators  gesehen  werden.  2.)  Wenn  diese  aber
zweifeltzaft,  so  soll  das  gesetzliche  Verhältniß  nicht  gestört
werden.  3)  Der  Zustand  zur  Zeit  des  Absterbens  des  Testators ¬
  dient  überall  zur  Richtschnur.  Speciell  ist  sodann
4)  die  Transmission  des  Erbfolgerechts  zu  bemerken.  Wenn
nämlich  Jemand  Kindern,  fremden  oder  eigenen,  ohne  weirere ¬
  Bestimmung  etwas  vermacht,  so  werden  unter  denselben
sowohl  die  zur  Zeit  des  Erbanfalls  schon-gebornen  oder  noch
im  Mutterleibe  vorhandenen  Kinder,  als,  wenn  diese  Kinder ¬
  vor  dem  Erbanfalle  verstorben  seyn  sollten,  auch  deren
alsdann  gebornen  oder  im  Mutterleibe  vorhandenen  Descendenten, ¬
  in  so  fern  ihnen  gesetzlicher  Pflichttheil  aus  dem
Vermögen  ihrer  unmittelbaren  Eltern  zukommen  würde,  verstanden ¬
  (Eine  erweiterte  transmissio  Theodosiana).
§  519—556.  I.  12.  §  443.  II.  2.  §  1145.  1146.  I.  11.
            
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