Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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in  vielfachen  Beziehungen  Pflichten  zu  erfüllen  sind.  Diese  Vertretung ¬
  und  Geschäftsführung  erstreckt  sich  sowohl  nach  innen,
als  insbesondere  auch  im  Verhältnis  der  Gesellschaft  nach  außen.
Denn  der  Vorstand  ist  dasjenige  Organ  der  Gesellschaft,  durch
welches  dieselbe  im  Rechts=  und  Geschäftsverkehr  nach  außen
auftritt,  durch  welches  namentlich  auch  die  dem  Gesellschaftszweck
entsprechenden  Geschäfte  mit  Dritten  für  sie  abgeschlossen  werden.
Wenn  gleich  der  Vorstand  bei  dieser  Vertretung  der  Gesellschaft
verpflichtet  ist,  die  Beschränkungen  innezuhalten,  welche  ihm
durch  den  Gesellschaftsvertrag,  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung, ¬
  oder  auch  durch  einen  Dienstvertrag  auferlegt  sind
so  ist  doch  der  Inhalt  seiner  Vertretungsbefugnis  nach  außen
unbeschränkt.  Beschränkungen  in  diese  Richtung  haben  dritten
Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.  (Art.  231.).  In
betreff  dieser  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  bei  der  ihm
obliegenden  Vertretung  und  Geschäftsführung  namens  und  für
die  Gesellschaft  ist  zunächst  auf  die  Ausführungen  im  VI.  Abschnitt, ¬
  Ziffer  2b  und  3  zu  verweisen,  woselbst  die  wesentlichen
Grundsätze  in  dieser  Hinsicht  bereits  eingehend  erörtert  sind.
Hier  sind  noch  eine  Anzahl  von  spezielleren  Punkten  hervorzuheben: ¬

a)  Der  Vorstand  hat  die  Berechtigung  und  Verpflichtung
Anmeldungen  und  Einreichungen  an  das  Handelsgericht ¬
  (Registergericht)  zu  bewirken.  Abgesehen  von  der  bereits
in  A.  Nr.  3  erörterten  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages
handelt  es  sich  namentlich  um  folgende:
aa)  Jede  Zweigniederlassung  einer  inländischen  Aktiengesellschaft ¬
  ist  behufs  Eintragung  in  das  Handesregister ¬
  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  sie
sich  befindet,  anzumelden.  Die  Anmeldung  muß  von
sämtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor
dem  Handelsgericht  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter
Form  eingereicht  werden;  die  Form  der  Anmeldung
ist  also  dieselbe  wie  bei  der  Anmeldung  in  Gemäßheit
des  Art.  210  Abs.  4  (Art.  212)1
Dem  Inhalt  nach  muß  die  Anmeldung  alle  die  Angaben ¬
  enthalten,  welche  in  der  nach  Art.  210c  Abs.
und  3  dem  Handelsgerichte  obliegenden  Veröffentlichung
1)  Beschluß  des  O.L.G.  zu  Dresden  vom  20.  Mai  1886.  (Annalen
des  kgl.  Sächs.  O.L.G.  Bd.  8,  S.  409ff.,  (Zeitschrift  für  das  ges.  Handelsrecht, ¬
  Bd.  35,  S.  241).
            
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