Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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in vielfachen Beziehungen Pflichten zu erfüllen sind. Diese Vertretung ¬
und Geschäftsführung erstreckt sich sowohl nach innen,
als insbesondere auch im Verhältnis der Gesellschaft nach außen.
Denn der Vorstand ist dasjenige Organ der Gesellschaft, durch
welches dieselbe im Rechts= und Geschäftsverkehr nach außen
auftritt, durch welches namentlich auch die dem Gesellschaftszweck
entsprechenden Geschäfte mit Dritten für sie abgeschlossen werden.
Wenn gleich der Vorstand bei dieser Vertretung der Gesellschaft
verpflichtet ist, die Beschränkungen innezuhalten, welche ihm
durch den Gesellschaftsvertrag, durch Beschlüsse der Generalversammlung, ¬
oder auch durch einen Dienstvertrag auferlegt sind
so ist doch der Inhalt seiner Vertretungsbefugnis nach außen
unbeschränkt. Beschränkungen in diese Richtung haben dritten
Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. (Art. 231.). In
betreff dieser Rechte und Pflichten des Vorstandes bei der ihm
obliegenden Vertretung und Geschäftsführung namens und für
die Gesellschaft ist zunächst auf die Ausführungen im VI. Abschnitt, ¬
Ziffer 2b und 3 zu verweisen, woselbst die wesentlichen
Grundsätze in dieser Hinsicht bereits eingehend erörtert sind.
Hier sind noch eine Anzahl von spezielleren Punkten hervorzuheben: ¬
a) Der Vorstand hat die Berechtigung und Verpflichtung
Anmeldungen und Einreichungen an das Handelsgericht ¬
(Registergericht) zu bewirken. Abgesehen von der bereits
in A. Nr. 3 erörterten Anmeldung des Gesellschaftsvertrages
handelt es sich namentlich um folgende:
aa) Jede Zweigniederlassung einer inländischen Aktiengesellschaft ¬
ist behufs Eintragung in das Handesregister ¬
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie
sich befindet, anzumelden. Die Anmeldung muß von
sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor
dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter
Form eingereicht werden; die Form der Anmeldung
ist also dieselbe wie bei der Anmeldung in Gemäßheit
des Art. 210 Abs. 4 (Art. 212)1
Dem Inhalt nach muß die Anmeldung alle die Angaben ¬
enthalten, welche in der nach Art. 210c Abs.
und 3 dem Handelsgerichte obliegenden Veröffentlichung
1) Beschluß des O.L.G. zu Dresden vom 20. Mai 1886. (Annalen
des kgl. Sächs. O.L.G. Bd. 8, S. 409ff., (Zeitschrift für das ges. Handelsrecht, ¬
Bd. 35, S. 241).