Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Sorge  für  die  Person  des  Mündels.
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Vormund  die  Genehmigung  dem  Anderen  nicht  bei  der  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  in  schriftlicher  Form  vorlegt  und  dieses  mit  der
Angabe  des  Grundes  unverzüglich  zurückgewiesen  wird  (1831).  Zu
dieser  Zurückweisung  ist  der  Vertragsgegner  selbst  dann  befugt,  wenn
er  von  dem  Vormundschaftsgericht  oder  dem  Gegenvormunde  von  der
erteilten  Genehmigung  in  Kenntnis  gesetzt  worden  war.  Der  Vormund ¬
  muß  sich  demzufolge  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  in  Schriftform  erteilen  oder  sich  Abschrift  von  dem  Protokoll
geben  lassen,  das  die  Genehmigung  enthält.  Beschließt  ein  Familienrat ¬
  die  Genehmigung,  so  ist  der  Beschluß  zu  Protokoll  zu  nehmen
und  es  ist  dem  Vormunde  gleichfalls  Ausfertigung  des  Beschlusses
oder  Abschrift  des  Protokolls  zu  erteilen.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  seine  Erteilung  wie  seine  Verweigerung  der  Genehmigung
widerrufen,  solange  dem  Vertragsgegner  die  Mitteilung  von  ihr
noch  nicht  durch  den  Vormund
gemacht  ist  (FG.  55).  Gegen  die
Verweigerung  der  Genehmigung
hat  der  Vormund  die  Beschwerde,
nicht  auch  der  Vertragsgegner.
Ist  die  Genehmigung  infolge  Irrtums ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  erteilt  worden,  so  ist  sie  ebenso  anfechtbar, ¬
  wie  wenn  der  Vormund
sich  geirrt  hätte.
Für  das  Verfahren  bei  der
Erteilung  oder  der  Verweigerung
der  Genehmigung  sind  besondere  Vorschriften  nicht  gegeben;  das  Gericht ¬
  hat  die  Thatsachen  von  amtswegen  aufzuklären  und  kann  Zeugen
und  Sachverständige  vernehmen.  Der  Vormund  hat  die  Pflicht  zur
Stellung  des  Antrags  auf  Genehmigung  und  diese  kann  ohne  den
Antrag  nicht  erteilt  werden,  was  nicht  ausschließt,  daß  das  Vormundschaftsgericht ¬
  schon  vorher  in  die  Prüfung  der  Genehmigungsfrage ¬
  eintritt.
Hat  der  Mündel  mit  Einwilligung  des  Vormundes  einen  Vertrag ¬
  geschlossen,  welcher  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
bedarf,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung
ab,  wie  wenn  der  Vertrag  vom  Vormunde  geschlossen  wäre.  Schließt
dagegen  der  Mündel  einen  genehmigungsbedürftigen  Vertrag  ohne
die  Einwilligung  des  Vormundes  und  des  Vormundschaftsgerichts  ab,
so  ist  dessen  Wirksamkeit  nicht  nur  von  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts, ¬
  sondern  auch  von  derjenigen  des  Vormundes  abhängig. ¬
  Stirbt  ein  vorläufig  Bevormundeter  vor  der  Beschlußfassung ¬
  über  die  Entmündigung,  so  ist  über  die  Wirksamkeit  der
von  ihm  während  der  Bevormundung  abgeschlossenen  Geschäfte  nach
            
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