Sorge für die Person des Mündels.
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Vormund die Genehmigung dem Anderen nicht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts in schriftlicher Form vorlegt und dieses mit der
Angabe des Grundes unverzüglich zurückgewiesen wird (1831). Zu
dieser Zurückweisung ist der Vertragsgegner selbst dann befugt, wenn
er von dem Vormundschaftsgericht oder dem Gegenvormunde von der
erteilten Genehmigung in Kenntnis gesetzt worden war. Der Vormund ¬
muß sich demzufolge die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
in Schriftform erteilen oder sich Abschrift von dem Protokoll
geben lassen, das die Genehmigung enthält. Beschließt ein Familienrat ¬
die Genehmigung, so ist der Beschluß zu Protokoll zu nehmen
und es ist dem Vormunde gleichfalls Ausfertigung des Beschlusses
oder Abschrift des Protokolls zu erteilen. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Erteilung wie seine Verweigerung der Genehmigung
widerrufen, solange dem Vertragsgegner die Mitteilung von ihr
noch nicht durch den Vormund
gemacht ist (FG. 55). Gegen die
Verweigerung der Genehmigung
hat der Vormund die Beschwerde,
nicht auch der Vertragsgegner.
Ist die Genehmigung infolge Irrtums ¬
des Vormundschaftsgerichts erteilt worden, so ist sie ebenso anfechtbar, ¬
wie wenn der Vormund
sich geirrt hätte.
Für das Verfahren bei der
Erteilung oder der Verweigerung
der Genehmigung sind besondere Vorschriften nicht gegeben; das Gericht ¬
hat die Thatsachen von amtswegen aufzuklären und kann Zeugen
und Sachverständige vernehmen. Der Vormund hat die Pflicht zur
Stellung des Antrags auf Genehmigung und diese kann ohne den
Antrag nicht erteilt werden, was nicht ausschließt, daß das Vormundschaftsgericht ¬
schon vorher in die Prüfung der Genehmigungsfrage ¬
eintritt.
Hat der Mündel mit Einwilligung des Vormundes einen Vertrag ¬
geschlossen, welcher der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung
ab, wie wenn der Vertrag vom Vormunde geschlossen wäre. Schließt
dagegen der Mündel einen genehmigungsbedürftigen Vertrag ohne
die Einwilligung des Vormundes und des Vormundschaftsgerichts ab,
so ist dessen Wirksamkeit nicht nur von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, ¬
sondern auch von derjenigen des Vormundes abhängig. ¬
Stirbt ein vorläufig Bevormundeter vor der Beschlußfassung ¬
über die Entmündigung, so ist über die Wirksamkeit der
von ihm während der Bevormundung abgeschlossenen Geschäfte nach