Metadaten : ¬Die ehelichen Erbrechte nach Lübischem Rechte (200)

26  Erster  Abschn.  §.  7.  Beschränkung  der  Rechte
§.  7.
Beschränkung  der  Rechte  des  Mannes  an  der
Mitgift  durch  das  Eigenthum  der  Frau  bei
Immobilien.
Das  Resultat  der  angestellten  Untersuchung  ist  also,
daß  des  Ehemannes  Gewere  zu  rechter  Vormundschaft
keine  auch  nur  auf  die  Dauer  der  ehelichen  Vogtschaft
ihm  zustehende  Eigenthumsgewere  ist,  daß  diese  vielmehr
der  Frau  verbleibt,  und  daß  als  Folge  davon  ihr  Consens ¬
  zur  Rechtsbeständigkeit  aller  ihrer  dem  Manne  inferirten, ¬
  und  zwar  auch  der  als  Kaufschatz  inferirten,  so
wie  der  ihm  später  von  ihretwegen  angefallenen  oder  mit
ihrem  Gelde  erkauften  Grundstücke  nothwendig  ist.
Indessen  erklärt  es  sich  aus  dem,  dem  Manne  nach
seiner  Stellung  als  ehelicher  Vogt  beiwohnenden  Uebergewichte, ¬
  daß  die  betreffende  Vorschrift  des  ältern  Rechts
in  vielen  Fällen  zu  einer  bloßen  Formalität,  ja  vielleicht
gar  im  Laufe  der  Zeit  völlig  vergessen  ward,  und  daher
kommen  schon  gegen  Ende  des  14ten  Jahrhunderts  Beispiele ¬
  vor,  wo  der  Mann  sich  vor  Eingehung  der  Ehe
ausdrücklich  verpflichtet,  während  der  Dauer  derselben,
oder  doch  wenigstens  so  lange  sie  unbeerbt  sein  werde,
die  Liegenschaften  der  Frau  in  keiner  Weise  zu  veräußern.
So  heißt  es  im  Niedern  Stadtbuche  von  1377:
Sciendum,  quod  Johannes  Luchowe  presens  libro
promisit  Beate  matri,  et  provisoribus  Ghertrudis,  relicte ¬
  Petri  van  der  Boeke,  sicut  eciam  antea  promiserat ¬
  coram  proconsulibus,  quod  ipse,  si  duxerit  eandem ¬
  Ghertrudem  in  uxorem,  tunc  nullas  hereditates
aut  fundos  sive  quecunque  immobilia  bona  .  .  .  .
aliquatenus  alienabit  neque  vendet  neque  obligabit
            
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