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jedoch, damit es nicht zum Nachtheile des Kindes
geschehe, nur mit Genehmhaltung des Gerichts.
Hierüber ist auf Verlangen eine Amtsurkunde auszufertigen; =
eine ämtliche Kundmachung ist nicht gebothen. =
Die ausdrückliche, oder stillschweigende
Entlassung hat ganz gleiche Wirkung mit der wirklich =
erreichten Volljährigkeit.
Eine stillschweigende Entlassung geschieht,
wenn der Vater seinem Sohne in einem zurückgelegten =
Alter von 20 Jahren die Führung einer eigenen =
Haushaltung gestattet; da diese mit der
freyen Verwaltung des Vermögens, und der Fähigkeit, =
sich guͤltig zu verbinden, unzertrennbar verknuͤpft ¬
ist, und der Vater durch eine solche Gestattung ¬
deutlich erklaͤret, daß der Sohn zur Emancipation ¬
reif sey. Das Gesetz redet nur von einem
Sohne, was in Rücksicht einer Tochter Rechtens
ist, verordnet der folgende Paragraph. Es fodert
ein Alter wenigstens von vollen 20 Jahren, aber
eben darum keine gerichtliche Bestättigung. Doch
genuget es nicht, daß der Sohn auf eine Zeit abgesondert ¬
von dem vaͤterlichen Hause lebe, und allenfalls ¬
aus eigenem Erwerbe sich verpflege, was bei
reisenden, oder auf entfernten Academien studierenden -
Jünglingen der Fall ist. Der Söhn muß sich
im Besitze einer ordentlichen (mit Gesinde bestellten, ¬
von des Vaters Willkühr unabhängigen
Haushaltung befinden. In zweifelhaften Fällen
verlangt die Klugheit von jenen, die mit dem Sohne ¬
Vertraͤge eingehen wollen, daß sie die Umstaͤnde
näher erforschen. Hofrath von Zeiller Commentar -
Seite 383 und 384.