Volltext : Schwerdling, Johann: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten ?

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jedoch,  damit  es  nicht  zum  Nachtheile  des  Kindes
geschehe,  nur  mit  Genehmhaltung  des  Gerichts.
Hierüber  ist  auf  Verlangen  eine  Amtsurkunde  auszufertigen; =
  eine  ämtliche  Kundmachung  ist  nicht  gebothen. =
  Die  ausdrückliche,  oder  stillschweigende
Entlassung  hat  ganz  gleiche  Wirkung  mit  der  wirklich =
  erreichten  Volljährigkeit.
Eine  stillschweigende  Entlassung  geschieht,
wenn  der  Vater  seinem  Sohne  in  einem  zurückgelegten =
  Alter  von  20  Jahren  die  Führung  einer  eigenen =
  Haushaltung  gestattet;  da  diese  mit  der
freyen  Verwaltung  des  Vermögens,  und  der  Fähigkeit, =
  sich  guͤltig  zu  verbinden,  unzertrennbar  verknuͤpft ¬
  ist,  und  der  Vater  durch  eine  solche  Gestattung ¬
  deutlich  erklaͤret,  daß  der  Sohn  zur  Emancipation ¬
  reif  sey.  Das  Gesetz  redet  nur  von  einem
Sohne,  was  in  Rücksicht  einer  Tochter  Rechtens
ist,  verordnet  der  folgende  Paragraph.  Es  fodert
ein  Alter  wenigstens  von  vollen  20  Jahren,  aber
eben  darum  keine  gerichtliche  Bestättigung.  Doch
genuget  es  nicht,  daß  der  Sohn  auf  eine  Zeit  abgesondert ¬
  von  dem  vaͤterlichen  Hause  lebe,  und  allenfalls ¬
  aus  eigenem  Erwerbe  sich  verpflege,  was  bei
reisenden,  oder  auf  entfernten  Academien  studierenden -
  Jünglingen  der  Fall  ist.  Der  Söhn  muß  sich
im  Besitze  einer  ordentlichen  (mit  Gesinde  bestellten, ¬
  von  des  Vaters  Willkühr  unabhängigen
Haushaltung  befinden.  In  zweifelhaften  Fällen
verlangt  die  Klugheit  von  jenen,  die  mit  dem  Sohne ¬
  Vertraͤge  eingehen  wollen,  daß  sie  die  Umstaͤnde
näher  erforschen.  Hofrath  von  Zeiller  Commentar -
  Seite  383  und  384.
            
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