Volltext : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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Wo  man  aber  zusammen  zinset  durch  eine  Hand,  müssen  die  Einzinser
selbige  ersetzen.
Wo  aber  etliche  Einzinser  susammen  durch  einen  Trager,
oder  andere  Hand  aus  ihnen  abwechslungsweis  den  Zins
jährlich  ablegen,  und  der  Trager,  so  er  das  Gelt  von  andern ¬
  Mitzinsern  eingenommen,  oder  derselben  einer  verauffahlet =
  wurde,  sollen  die  übrigen  dann  die  über  vier  aufgeloffene ¬
  Zinse  dem  Schuld=Ansprecher  auch  für  den  Verauffahleten ¬
  zu  verguten  schuldig  seyn.
§.  62.
.
Wiefern  die  Aufschläge  und  Verdank  in  Auffällen  zu  verstatten.
Es  sollen  auch  Unsere  Innere  und  Außere  Vögte,
das  Stadt=  und  Vogt=Gericht,  und  wer  mehr  die  Auffähle
zu  verfertigen  hat,  in  Ertheilung  der  begehrenden  Aufschlägen ¬
  und  Verdanks,  sonderlich  zu  den  Zeiten,  da  etwa  wegen
der  Erndt,  Heuet,  oder  Herbsts,  Gefährlichkeit  mit  unterlaufen ¬
  könnte,  gewahrsamlich  verfahren,  und  einem  Schuldgläubiger ¬
  in  das  könftige  keinen  längern  Verdank  zum  Urberschlag, ¬
  oder  Abstand  über  den  Zug  des  Auffahls  geben,
als  etwa  acht,  oder  zehn  Tage,  angesehen  jedermann  allwegen ¬
  bey  guter  Zeit  und  vom  Anfang  der  Rechten  sich  über
die  Beschaffenheit  des  Auffahls  erkundigen,  und  hiemit  auch
der  künftigen  Erklärung  halber  genugsam  bedenken  kann.
F.  63.  S.  166.)
Was  der  jüngste  Brief  vor  Unterpfand  zu  ford
een=  und  wie  man  der
vorgehenden  Briefen  Unterpfande  angreiffen  möge.
.
j
Dem  Herkommen  gemäß  soll  der  jüngste  Brief  in  einem
Auffahl,  welcher  ziehen  und  ältere  Verschreibungen  hinweg
lösen  muß,  sonderlich  den  grad  vor  ihm  hergehenden  Brief,
wann  dessen  Innhaber  es  verlanget,  bezahlen,  und  seiner
ihm  verschriebenen  Unterpfanden  sich  zu  sättigen  nicht  schuldig -
  seyn;  sondern,  wann  er  darbey  nicht  bezahlt  werden
möchte,  auch  die  Unterpfande  derjenigen  Briefen,  die  ihm
            
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