Metadata : Reichs-Fama (Th. 18 (1735))

Dreyzehendes  Capitel.  §.  9.
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tion  zu  halten;  welche  Consideration  dann  /  so
viel  Wir  selbige  um  Jhro  Kayserl.  Majestät
zu  aller  Zeit  verdienet  haben  /  gegen  uns  in  fast
unwürdiger  einen  unserer  Landsassen  angehenden -
  Sache  nicht  allein  nicht  statt  genommen  /
sondern  Dero  ungnädigster  Widerwillen  in
Dero  Oesterreichischen  Rescripto  so  weit  ausgebrochen -
  hat  /  als  ob  wir  in  diesem  /  wie  gemeldet -
  /  so  kleinen  Wesen  von  einer  vorgangen -
  seyn  sollenden  Beleidigung  an  Ihres  Kays.
von  uns  niemahlen  agnoscirten  Abgesandten
Character,  und  zwar  aus  dem  Mund  und  falschen -
  Anbringen  eines  unsers  abgedanckten  Bedienten -
  /  Landsassen  /  Land=  und  Lehns=Vasal=  |  |
len  schon  uͤberziehen  /  uͤberwiesen  und  überthatiget -
  wären  /  ungehindert  es  nur  bloß  um
Einlegung  der  Quartiere  auf  seine  Güter  und
unsere  Unterthanen  zu  thun  gewesen/  nur  allzuwissend -
  /  welcher  massen  das  zwischen  Haupt
und  Gliedern  fürwaltende  Band  /  vermöge  der
Kayserl.  Capitulation  Art.  19.  §.  wann  auch  rc.  rc.
feyerlich  zusaget  /  daß  /  ehe  und  bevor  die  Mandata -
  ergehen/  die  beklagte  Obrigkeit  mit  ihrem
Bericht  und  Gegen=Nothdurfft  zuförderst  vernommen -
  werden  solte/  Gestalten  bey  dessen
Hinterbleibung  /  als  es  an  uns  geschehen  /  ihnen
verstattet/  und  frey  und  zugelassen  ist/  solchen
Mandatis  keine  Parition  zu  leisten.  Wir  übergehen -
  dermahlen  diese  der  Kayserl.  Wahl-  Capitulation -
  fur  uns  selbst  redende  Stelle/  weilen
unsere  Ehre  von  unserer  Defension,  so  irregular -
  auch  selbe  erfordert  worden/  ohne  jemands
kunff=Max-Planck-Institut -
  für
            
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