Dreyzehendes Capitel. §. 9.
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tion zu halten; welche Consideration dann / so
viel Wir selbige um Jhro Kayserl. Majestät
zu aller Zeit verdienet haben / gegen uns in fast
unwürdiger einen unserer Landsassen angehenden -
Sache nicht allein nicht statt genommen /
sondern Dero ungnädigster Widerwillen in
Dero Oesterreichischen Rescripto so weit ausgebrochen -
hat / als ob wir in diesem / wie gemeldet -
/ so kleinen Wesen von einer vorgangen -
seyn sollenden Beleidigung an Ihres Kays.
von uns niemahlen agnoscirten Abgesandten
Character, und zwar aus dem Mund und falschen -
Anbringen eines unsers abgedanckten Bedienten -
/ Landsassen / Land= und Lehns=Vasal= | |
len schon uͤberziehen / uͤberwiesen und überthatiget -
wären / ungehindert es nur bloß um
Einlegung der Quartiere auf seine Güter und
unsere Unterthanen zu thun gewesen/ nur allzuwissend -
/ welcher massen das zwischen Haupt
und Gliedern fürwaltende Band / vermöge der
Kayserl. Capitulation Art. 19. §. wann auch rc. rc.
feyerlich zusaget / daß / ehe und bevor die Mandata -
ergehen/ die beklagte Obrigkeit mit ihrem
Bericht und Gegen=Nothdurfft zuförderst vernommen -
werden solte/ Gestalten bey dessen
Hinterbleibung / als es an uns geschehen / ihnen
verstattet/ und frey und zugelassen ist/ solchen
Mandatis keine Parition zu leisten. Wir übergehen -
dermahlen diese der Kayserl. Wahl- Capitulation -
fur uns selbst redende Stelle/ weilen
unsere Ehre von unserer Defension, so irregular -
auch selbe erfordert worden/ ohne jemands
kunff=Max-Planck-Institut -
für