61 getragen -
sind, das soziale Verständnis, von dem sie zeugen, ist
ein sehr verschiedenes.
Die grössten Gegensätze in dieser Hinsicht bilden vielleicht
die Arbeiterausschüsse der Mannheimer Betriebe und des Berliner ¬
Wasserwerkes.
Sie sollen deshalb etwas eingehender behandelt werden.
In den Mannheimer Betrieben besteht je nach der Grösse
derselben der Arbeiterausschuss aus 5—7 Mitgliedern und einer
Reihe von Ersatzleuten. Die Wahl ist geheim und unmittelbar,
wahlberechtigt ist jeder volljährige Arbeiter, der sich im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befindet; wählbar sind alle Arbeiter,
die mindestens 30 Jahre alt sind und am Wahltage mindestens
2 Jahre in dem betreffenden Betriebe beschäftigt waren. Der
Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt.
Die Bestätigung der Wahl ist dem Stadtrat vorbehalten. Ordentliche ¬
Sitzungen finden in regelmässigen Zwischenräumen halbjährlich ¬
mindestens einmal statt. Ausserdem müssen ordentliche
Sitzungen einberufen werden, wenn dies von der Verwaltung
oder mindestens 2 Mitgliedern des Ausschusses gefordert wird.
Die Vorstände der in diesen vereinigten Verwaltungen wohnen
den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
Der Ausschuss der fünf städtischen Wasserwerke in Berlin
und der dazu gehörigen Werkstatt besteht aus je 3—7 Mitgliedern, ¬
je nach der Zahl der in den betreffenden Betrieben
Beschäftigten.
Wahlberechtigt sind alle mindestens 21 Jahre alten Arbeiter,
die verfügungsfähig sind und deutsche Reichsangehörigkeit besitzen; ¬
wählbar davon solche, welche mindestens 30 Jahre alt
und 3 Jahre in dem betreffenden Betriebe beschäftigt sind.
Bis hierher sind gegenüber Mannheim keine bemerkenswerten
Unterschiede.
In Berlin finden nun aber die Sitzungen des Ausschusses
nicht regelmässig, sondern je nach Bedürfnis statt; darüber, ob
ein solches besteht, haben die Betriebsleiter zu befinden. Erachtet ¬
die Mehrheit des Ausschusses die Einberufung für erforderlich, ¬
so steht ihr gegen den etwa ablehnenden Bescheid
der Betriebsleiter die Beschwerde an den Direktor und gegen
diesen die weitere an die Deputation der städtischen Wasser¬