Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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  sind,  das  soziale  Verständnis,  von  dem  sie  zeugen,  ist
ein  sehr  verschiedenes.
Die  grössten  Gegensätze  in  dieser  Hinsicht  bilden  vielleicht
die  Arbeiterausschüsse  der  Mannheimer  Betriebe  und  des  Berliner ¬
  Wasserwerkes.
Sie  sollen  deshalb  etwas  eingehender  behandelt  werden.
In  den  Mannheimer  Betrieben  besteht  je  nach  der  Grösse
derselben  der  Arbeiterausschuss  aus  5—7  Mitgliedern  und  einer
Reihe  von  Ersatzleuten.  Die  Wahl  ist  geheim  und  unmittelbar,
wahlberechtigt  ist  jeder  volljährige  Arbeiter,  der  sich  im  Besitze
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet;  wählbar  sind  alle  Arbeiter,
die  mindestens  30  Jahre  alt  sind  und  am  Wahltage  mindestens
2  Jahre  in  dem  betreffenden  Betriebe  beschäftigt  waren.  Der
Vorsitzende  wird  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  gewählt.
Die  Bestätigung  der  Wahl  ist  dem  Stadtrat  vorbehalten.  Ordentliche ¬
  Sitzungen  finden  in  regelmässigen  Zwischenräumen  halbjährlich ¬
  mindestens  einmal  statt.  Ausserdem  müssen  ordentliche
Sitzungen  einberufen  werden,  wenn  dies  von  der  Verwaltung
oder  mindestens  2  Mitgliedern  des  Ausschusses  gefordert  wird.
Die  Vorstände  der  in  diesen  vereinigten  Verwaltungen  wohnen
den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme  bei.
Der  Ausschuss  der  fünf  städtischen  Wasserwerke  in  Berlin
und  der  dazu  gehörigen  Werkstatt  besteht  aus  je  3—7  Mitgliedern, ¬
  je  nach  der  Zahl  der  in  den  betreffenden  Betrieben
Beschäftigten.
Wahlberechtigt  sind  alle  mindestens  21  Jahre  alten  Arbeiter,
die  verfügungsfähig  sind  und  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen; ¬
  wählbar  davon  solche,  welche  mindestens  30  Jahre  alt
und  3  Jahre  in  dem  betreffenden  Betriebe  beschäftigt  sind.
Bis  hierher  sind  gegenüber  Mannheim  keine  bemerkenswerten
Unterschiede.
In  Berlin  finden  nun  aber  die  Sitzungen  des  Ausschusses
nicht  regelmässig,  sondern  je  nach  Bedürfnis  statt;  darüber,  ob
ein  solches  besteht,  haben  die  Betriebsleiter  zu  befinden.  Erachtet ¬
  die  Mehrheit  des  Ausschusses  die  Einberufung  für  erforderlich, ¬
  so  steht  ihr  gegen  den  etwa  ablehnenden  Bescheid
der  Betriebsleiter  die  Beschwerde  an  den  Direktor  und  gegen
diesen  die  weitere  an  die  Deputation  der  städtischen  Wasser¬
            
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