Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Erstes  Hauptstück.
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Ausländer  von  dem  großherz.  Generalstaatsprokurator  zu  Mainz  besorgt
werden.  Dieser  wird  die  Zustellung  der  in  Rheinhessen  ausgefertigten
Gerichtsurkunden  mittelst  directer  Correspondenz  mit  den  auswärtigen  Gerichtsbehörden ¬
  bewirken,  dagegen  werden  die  für  die  Einwohner  der  Provinz ¬
  Rheinhessen  bestimmten,  von  ausländischen  Behörden  herrührenden
gerichtlichen  Urkunden  in  Zukunft  an  den  großherz.  hessischen  Generalstaatsprokurator ¬
  zu  Mainz  zu  übersenden  sein.  Für  die  Provinzen  Starkenburg
und  Oberhessen  werden  die  großherz.  Hofgerichte  zu  Darmstadt  und  Giessen ¬
  auch  künftig  das  Zustellungsgeschäft  besorgen.
IV.  Stadtgericht  zu  Frankfurt.
Hofdecret,  9.  November  1822,  an  alle  Apellationsgerichte.
Die  Hofkanzlei  ist  mit  der  H.  H.  Stkz.  übereingekommen,  daß  die
österr.  Behörden  und  Aemter  ihre  Ersuchschreiben  an  das  Stadtgericht
der  freien  Stadt  Frankfurt  am  Main,  an  den  dortigen  k.  k.  Ministerpräsidenten ¬
  zu  übersenden  haben,  der  solche  sodann  der  Behörde  übergeben ¬
  wird.
V.  Polen.
Erlaß  des  böhm.  Appellationsgerichtes,  2.  August  1830,  Z.  11743.
Den  sämmtlichen  Gerichtsbehörden  wird  zu  ihrem  Benehmen  bei
Correspondenzen  mit  den  Gerichtsbehörden  des  Königreichs  Polen  in  Justizgeschäften ¬
  in  Folge  eines  von  dem  Gubernium  mitgetheilten  Schreibens ¬
  des  k.  k.  österr.  Generalconsulats  in  Warschau  Nachstehendes  bekannt ¬
  gemacht:  Im  ganzen  Königreiche  Polen,  welches  aus  acht  Wojwodschaften ¬
  besteht,  ist  in  der  Civil=  und  Criminaljurisdiction  kein  Unterschied ¬
  zwischen  Adeligen  und  Bürgern.  Alle  Bewohner  des  Reichs
gehören  unter  ein  Forum,  und  dieses  ist  in  der  ersten  Instanz  das  Civiltribunak, ¬
  deren  es  acht,  nämlich  in  jeder  Wojwodschaft  eines  gibt,  mit
Ausnahme  der  Augustower  Wojwodschaft,  in  welcher  wegen  weiter  Entlegenheit ¬
  der  Ortschaften  zwei  Abtheilungen  des  Tribunals  angeordnet
sind.  Die  Standorte  dieser  Tribunale  sind  folgende:
Für  die  Krakauer
Wojwodschaft  die  Stadt
Kielce,
„  „  Sandomirer
Radom,
1  1/
„  „  Kalischer
Kalisch
1/
//
//
„  „  Plotzker
Plotzk,
//
„  „  Masovische
„  „  Warschau,
//
„  „  Podlachische
„  Siedlce,
1
1
„  „  Lubliner
„  Lublin.
1/
Für  die  Augustower  Wojwodschaft  sind,  wie  oben  gesagt,  zwei  Ab¬
            
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