152
Genossenschaftsgesetz.
Dagegen erscheint es unzutreffend wenn man die sog. Markenkonsumvereine ¬
ohne weitere Unterscheidung von den Wohlthaten des Gesetzes
ausschließen will 39), da ja auch bei diesen ein gemeinschaftlicher Abschluß
von Rechtsgeschäften, von Einkäufen u. s. w. vorkommen kann 40). Ebenso
wird man die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nicht von der
Begriffsbestimmung des Gesetzes ausschließen können, da auch bei diesen
die wirthschaftliche Förderung der Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen
Abschlusses von Rechtsgeschäften bewirkt wird 4*)
Nicht erforderlich ist, daß die abzuschließenden Rechtsgeschäfte Handelsgeschäfte ¬
seien. Es ist möglich, daß dieselben die Eigenschaft von
absoluten oder relativen Handelsgeschäften (Art. 271 und 272 des HGB.)
an sich tragen; dann könnte die Gesellschaft sich ebensogut als Handelsgesellschaft ¬
in den Formen des Handelsgesetzbuches, wie als eingetragene
Genossenschaft, nach dem vorliegenden Gesetze konstituiren. Insoferne kann
man sagen, daß den im Handelsgesetzbuche geregelten Formen der Handelsgesellschaften ¬
durch das gegenwärtige Gesetz eine neue zur Seite gestellt
worden sei. Damit jedoch die Genossenschaften unter die Vorschriften des
vorliegenden Gesetzes sich stellen können, genügt der gemeinschaftliche Abschluß ¬
von irgend welchen Rechtsgeschäften, auch wenn dieselben nicht
Handelsgeschäfte sind, somit beispielsweise von Geschäften, wie sie Urproduzenten, ¬
Landwirthe u. s. w. abzuschließen pflegen 42). Auch in diesem
Falle gelten die eingetragenen Genossenschaften nach §. 11 Abs. 3 als
stützung der Wittwen und Doppelwaisen verstorbener Mitglieder. Das
Handelsappellationsgericht Nürnberg ordnete jedoch die Eintragung aus
einem doppelten Grunde an, weil nach den Statuten die Sparkasse und
die Pensionskasse nur als Mittel zur Erreichung des Zweckes der Vorschußkasse ¬
erscheinen, und weil durch gleichzeitige Verfolgung anderer Zwecke an
der rechtlichen Natur der Genossenschaft nichts geändert wird.
So Parisius, das preußische Gesetz S. XL.
So erkären Anschütz und v. Völderndorff, Kommentar B. II S. 53:
„Ob die Markenkonsumvereine in das Register einzutragen seien oder nicht,
ist eine rein thatsächliche Frage."
In der That haben sich bereits Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ¬
unter das Genossenschaftsgesetz gestellt; z. B. „Dömitzer Flußversicherungsgesellschaft, ¬
eingetragene Genossenschaft," eine Versicherungsgesellschaft ¬
auf Gegenseitigkeit für Besitzer von Flußschiffen auf der Elbe und
Oder, zu Dömitz in Mecklenburg, vergl. Anschütz und v. Völderndorff
Kommentar B. III S. 27 Note 60. In Bayern steht diesen Versicherungsgesellschaften ¬
auch die Form der registrirten Gesellschaft mit beschränkter
Haftpflicht zu Gebote.
Vergl. Anschütz und v. Völderndorff, Kommentar B. II S. 51; Parisius, ¬
das preußische Gesetz S. XL, XLIIf.