Full text : Sicherer, Hermann von: ¬Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland

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Genossenschaftsgesetz.
Dagegen  erscheint  es  unzutreffend  wenn  man  die  sog.  Markenkonsumvereine ¬
  ohne  weitere  Unterscheidung  von  den  Wohlthaten  des  Gesetzes
ausschließen  will  39),  da  ja  auch  bei  diesen  ein  gemeinschaftlicher  Abschluß
von  Rechtsgeschäften,  von  Einkäufen  u.  s.  w.  vorkommen  kann  40).  Ebenso
wird  man  die  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  nicht  von  der
Begriffsbestimmung  des  Gesetzes  ausschließen  können,  da  auch  bei  diesen
die  wirthschaftliche  Förderung  der  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
Abschlusses  von  Rechtsgeschäften  bewirkt  wird  4*)
Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  abzuschließenden  Rechtsgeschäfte  Handelsgeschäfte ¬
  seien.  Es  ist  möglich,  daß  dieselben  die  Eigenschaft  von
absoluten  oder  relativen  Handelsgeschäften  (Art.  271  und  272  des  HGB.)
an  sich  tragen;  dann  könnte  die  Gesellschaft  sich  ebensogut  als  Handelsgesellschaft ¬
  in  den  Formen  des  Handelsgesetzbuches,  wie  als  eingetragene
Genossenschaft,  nach  dem  vorliegenden  Gesetze  konstituiren.  Insoferne  kann
man  sagen,  daß  den  im  Handelsgesetzbuche  geregelten  Formen  der  Handelsgesellschaften ¬
  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  eine  neue  zur  Seite  gestellt
worden  sei.  Damit  jedoch  die  Genossenschaften  unter  die  Vorschriften  des
vorliegenden  Gesetzes  sich  stellen  können,  genügt  der  gemeinschaftliche  Abschluß ¬
  von  irgend  welchen  Rechtsgeschäften,  auch  wenn  dieselben  nicht
Handelsgeschäfte  sind,  somit  beispielsweise  von  Geschäften,  wie  sie  Urproduzenten, ¬
  Landwirthe  u.  s.  w.  abzuschließen  pflegen  42).  Auch  in  diesem
Falle  gelten  die  eingetragenen  Genossenschaften  nach  §.  11  Abs.  3  als
stützung  der  Wittwen  und  Doppelwaisen  verstorbener  Mitglieder.  Das
Handelsappellationsgericht  Nürnberg  ordnete  jedoch  die  Eintragung  aus
einem  doppelten  Grunde  an,  weil  nach  den  Statuten  die  Sparkasse  und
die  Pensionskasse  nur  als  Mittel  zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Vorschußkasse ¬
  erscheinen,  und  weil  durch  gleichzeitige  Verfolgung  anderer  Zwecke  an
der  rechtlichen  Natur  der  Genossenschaft  nichts  geändert  wird.
So  Parisius,  das  preußische  Gesetz  S.  XL.
So  erkären  Anschütz  und  v.  Völderndorff,  Kommentar  B.  II  S.  53:
„Ob  die  Markenkonsumvereine  in  das  Register  einzutragen  seien  oder  nicht,
ist  eine  rein  thatsächliche  Frage."
In  der  That  haben  sich  bereits  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit ¬
  unter  das  Genossenschaftsgesetz  gestellt;  z.  B.  „Dömitzer  Flußversicherungsgesellschaft, ¬
  eingetragene  Genossenschaft,"  eine  Versicherungsgesellschaft ¬
  auf  Gegenseitigkeit  für  Besitzer  von  Flußschiffen  auf  der  Elbe  und
Oder,  zu  Dömitz  in  Mecklenburg,  vergl.  Anschütz  und  v.  Völderndorff
Kommentar  B.  III  S.  27  Note  60.  In  Bayern  steht  diesen  Versicherungsgesellschaften ¬
  auch  die  Form  der  registrirten  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  zu  Gebote.
Vergl.  Anschütz  und  v.  Völderndorff,  Kommentar  B.  II  S.  51;  Parisius, ¬
  das  preußische  Gesetz  S.  XL,  XLIIf.
            
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