Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 24 (1903))

14. Condictio incerti

258 P- Puntschart, Über den urspr. Sinn d. Wolf-Symb. d. Stadt Rom.
Vielleicht ist mit dem angeregten Gedanken über den
ursprünglichen Sinn des römischen Wolf-Symbols, der an
Erscheinungen der vergleichenden Strafrechtsgeschichte an-
knüpft, ein Punkt gefunden, von dem aus ein wenn auch
recht schwaches Licht auf Roms Urgeschichte fällt.

X.
Condictio incerti.
Von
Robert von Mayr.
I. Einleitung.
Wenn es richtig ist, daß ein „der Wahrheit gebrachtes
heroisches Selbstopfer“ schwerer wiegt „als die dickleibigsten
Publikationen“1), dann sei dieses Verdienst gern erworben,
zumal vorliegenden Falles die vielseitige Übereinstimmung
der Meinungen2) den Schritt wesentlich erleichtert: Die
Interpolation der condictio incerti läßt sich — wenigstens
auf dem bisher eingeschlagenen Wege3) — nicht halten.
Denn bei ruhiger und objektiver Betrachtung des Quellen-
materials muß zugegeben werden, daß eine Reihe der zu
diesem Zweck angenommenen Interpolationen bedenklich,
manche dadurch notwendig gewordene Interpretation nicht
einwandfrei und natürlich, dieser und jener Rechtsbehelf, der
herangezogen werden mußte, um den anscheinend bloß durch
condictio incerti geschützten Anspruch auch für das klassische
Recht zu retten, unglaubwürdig erscheint.4) Andererseits
l) H. Erman, Conceptio formularum usw., Sav. Z. R. A. 19. Bd.
S. 266 n. 3 a. E. — *) Vgl. Kipp, v. condictio, Pauly-Wissowa, Real-
encyclopädie IV Spalte 856 f.; H. Kröger, Sav. Z. R. A. 21. Bd. S. 419,
422 ff.; Hruza, Jurist. Litteraturblatt 1901 8. 90 f.; Stintzing, Beiträge
zur röm. Rechtsgeschichte, Jena 1901 S. 20ff. u. a. m. — s) Pflüger,
Sav. Z. R. A. 18. Bd. 8. 75 ff; Mayr, Condictio, 1900, 8.181 ff. 215 ff. —
4) Vgl. Kröger 1. c. 8. 423.

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