G. Adler: Die Sozialreform und der Kaufmannsstand.
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Eine der ersten Klagen der kaufmännischen Gehilfen, als sie sich in
Berlin und Wien zur Wahrung ihrer spezifischen Interessen zusammenschlossen,
betraf den Mangel einer gesetzmäßigen Vertretung ihres Standes.
Und diese Klage war nur zu berechtigt.
Schon als im Jahre 1849 in Preußen die Organisation von „Gewerberäthen" ¬
versucht wurde, welche über alle Interessen des Handwerks, der Großindustrie ¬
und des Handels zu wachen hatten, waren in den Abtheilungen der
beiden erstgenannten Stände die Arbeitnehmer wahlberechtigt, indem sie fast
die Hälfte der Mitglieder der betr. Ausschüsse aus ihrer Mitte zu deputiren
hatten, — aber die Handlungsgebilfen gingen leer aus.)
Als dann später
Handelskammern geschaffen wurden, erging es den Gebilfen nicht besser: die
ert
Mitglieder werden ausschließlich von den V
etern der in das Handelsregister ¬
des Bezirks eingetragenen Firmen gewählt.
Daraus ergibt sich ganz von selbst, daß die Handelskammern die Interessenvertretung ¬
der Prinzipale und nicht die der Gehilfen sind.
Das
leugnen, hieße behaupten, die Interessen der Chefs und die der Kommis seien
identisch,
was angesichts der Feststellungen der englischen Enqueten abgeschmackt ¬
wäre. Daher sehen wir auch, daß die Handelskammern sich fast
nie mit den Angelegenheiten der Gebilfen beschäftigen, es sei denn auf Aufforderung ¬
der Regierung.
Als in Berlin die „Freie Organisation junger Kaufleute" auf das Uebel
der kurzen Kündigungsfristen binwies und sich an das „Aeltesten-Kollegium
der Berliner Kaufmannschaft" um seine Unterstützung wandte, wurde sie ziemlich
kurz in einem oberflächlich gehaltenen Schreiben abgefertigt. Die erste publizistische ¬
Kundgebung des genannten Vereins, welche infolge der fraglichen Angelegenheit ¬
entstand, kam ganz mit Recht zum Schlusse, daß die Stellung des
Aeltesten=Kollegii dem Gesammrinteresse des Handelsstandes nicht entspreche.
Es geht eben heute gar nicht anders!
Daher ist es nothwendig, daß neben der Handelskammer, welche das
Organ der selbständigen Kaufleute ist, auch eine Institution geschaffen wird
deren Mitglieder von den Gehilfen gewählt werden. Daß die Gehilfen direkt
Abgeordnete in die Handelskammer deputiren, erscheint nicht wünschenswerth,
weil in letzterer thatsächlich die meisten Berathungsgegenstände speziell das
Wohl und Wehe der Gehilfen unberührt lassen, und weil bei den übrigen
Fragen wegen des Interessen=Gegensatzes ein gedeihliches Zusammenwirken der
Delegirten beider Parteien ausgeschlossen erscheint.
Unter solchen Umständen bleibt also nichts übrig, als eine besondere
" für jeden Bezirk, in dem heute eine Handelskammer
„Handlungsgehilfen-Kamme
existirt, zu begründen. Ihre Aufgabe wäre, über Alles, was die wirthschaftliche ¬
Position des kaufmännischen Hilfspersonals angeht, gutachtliche Aeußerungen
abzugeben, sei es nun aus eigener Initiative, sei es auf Aufforderung der
Regierung oder einer Kommunalbebörde. Sie müßte also Gesetzentwürfe oder
kommunale Anträge, welche den Gebilfenstand in der einen oder anderen Weise
tangiren, begutachten, über die Lage der Gehilfen Feststellungen und über
* „Gesetz=Sammlung für die kgl. preußischen Staaten“, Nr. 6 vom 13. Februar 1849,
S. 93 ff.
*) Friedrichs, „Das Aeltesten=Kollegium rc.“, 2. 15. — K. Rosenthal im „Handlungsgehilfen“ ¬
Nr. 15 vom 1. Oktober 1225.