Metadaten : Adler, Georg: ¬Die Sozialreform und der Kaufmannsstand

G.  Adler:  Die  Sozialreform  und  der  Kaufmannsstand.
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Eine  der  ersten  Klagen  der  kaufmännischen  Gehilfen,  als  sie  sich  in
Berlin  und  Wien  zur  Wahrung  ihrer  spezifischen  Interessen  zusammenschlossen,
betraf  den  Mangel  einer  gesetzmäßigen  Vertretung  ihres  Standes.
Und  diese  Klage  war  nur  zu  berechtigt.
Schon  als  im  Jahre  1849  in  Preußen  die  Organisation  von  „Gewerberäthen" ¬
  versucht  wurde,  welche  über  alle  Interessen  des  Handwerks,  der  Großindustrie ¬
  und  des  Handels  zu  wachen  hatten,  waren  in  den  Abtheilungen  der
beiden  erstgenannten  Stände  die  Arbeitnehmer  wahlberechtigt,  indem  sie  fast
die  Hälfte  der  Mitglieder  der  betr.  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  zu  deputiren
hatten,  —  aber  die  Handlungsgebilfen  gingen  leer  aus.)
Als  dann  später
Handelskammern  geschaffen  wurden,  erging  es  den  Gebilfen  nicht  besser:  die
ert
Mitglieder  werden  ausschließlich  von  den  V
etern  der  in  das  Handelsregister ¬
  des  Bezirks  eingetragenen  Firmen  gewählt.
Daraus  ergibt  sich  ganz  von  selbst,  daß  die  Handelskammern  die  Interessenvertretung ¬
  der  Prinzipale  und  nicht  die  der  Gehilfen  sind.
Das
leugnen,  hieße  behaupten,  die  Interessen  der  Chefs  und  die  der  Kommis  seien
identisch,
was  angesichts  der  Feststellungen  der  englischen  Enqueten  abgeschmackt ¬
  wäre.  Daher  sehen  wir  auch,  daß  die  Handelskammern  sich  fast
nie  mit  den  Angelegenheiten  der  Gebilfen  beschäftigen,  es  sei  denn  auf  Aufforderung ¬
  der  Regierung.
Als  in  Berlin  die  „Freie  Organisation  junger  Kaufleute"  auf  das  Uebel
der  kurzen  Kündigungsfristen  binwies  und  sich  an  das  „Aeltesten-Kollegium
der  Berliner  Kaufmannschaft"  um  seine  Unterstützung  wandte,  wurde  sie  ziemlich
kurz  in  einem  oberflächlich  gehaltenen  Schreiben  abgefertigt.  Die  erste  publizistische ¬
  Kundgebung  des  genannten  Vereins,  welche  infolge  der  fraglichen  Angelegenheit ¬
  entstand,  kam  ganz  mit  Recht  zum  Schlusse,  daß  die  Stellung  des
Aeltesten=Kollegii  dem  Gesammrinteresse  des  Handelsstandes  nicht  entspreche.
Es  geht  eben  heute  gar  nicht  anders!
Daher  ist  es  nothwendig,  daß  neben  der  Handelskammer,  welche  das
Organ  der  selbständigen  Kaufleute  ist,  auch  eine  Institution  geschaffen  wird
deren  Mitglieder  von  den  Gehilfen  gewählt  werden.  Daß  die  Gehilfen  direkt
Abgeordnete  in  die  Handelskammer  deputiren,  erscheint  nicht  wünschenswerth,
weil  in  letzterer  thatsächlich  die  meisten  Berathungsgegenstände  speziell  das
Wohl  und  Wehe  der  Gehilfen  unberührt  lassen,  und  weil  bei  den  übrigen
Fragen  wegen  des  Interessen=Gegensatzes  ein  gedeihliches  Zusammenwirken  der
Delegirten  beider  Parteien  ausgeschlossen  erscheint.
Unter  solchen  Umständen  bleibt  also  nichts  übrig,  als  eine  besondere
"  für  jeden  Bezirk,  in  dem  heute  eine  Handelskammer
„Handlungsgehilfen-Kamme
existirt,  zu  begründen.  Ihre  Aufgabe  wäre,  über  Alles,  was  die  wirthschaftliche ¬
  Position  des  kaufmännischen  Hilfspersonals  angeht,  gutachtliche  Aeußerungen
abzugeben,  sei  es  nun  aus  eigener  Initiative,  sei  es  auf  Aufforderung  der
Regierung  oder  einer  Kommunalbebörde.  Sie  müßte  also  Gesetzentwürfe  oder
kommunale  Anträge,  welche  den  Gebilfenstand  in  der  einen  oder  anderen  Weise
tangiren,  begutachten,  über  die  Lage  der  Gehilfen  Feststellungen  und  über
*  „Gesetz=Sammlung  für  die  kgl.  preußischen  Staaten“,  Nr.  6  vom  13.  Februar  1849,
S.  93  ff.
*)  Friedrichs,  „Das  Aeltesten=Kollegium  rc.“,  2.  15.  —  K.  Rosenthal  im  „Handlungsgehilfen“ ¬
  Nr.  15  vom  1.  Oktober  1225.
            
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