Metadaten : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Grundbuch=Ordnung.  I.  Abschnitt.
§  11.12.
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2)  die  Beschränkungen  des  Eigenthums  und  des  Verfügungs10) ¬

rechts  des  Eigenthümers.
In  die  zweite  Hauptspalte  „Veränderungen"  werden  alle
Veränderungen  eingetragen,  welche  die  in  der  ersten  Hauptspalte
vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen  erleiden.
Ist  ein  in  der  ersten  Hauptspalte  eingetragenes  Recht  aufgehoben, ¬
  so  erfolgt  die  Löschung  in  der  Hauptspalte  „Löschungen"
die  Löschung  einer  Veränderung  wird  unter  der  zweiten  Hauptirt ¬

spalte  in  der  Nebenspalte  „Löschungen"  bewirtt.
§.  12.
In  die  erste  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung**)  werden
die  Hypotheken  und  Grundschulden  eingetragen.
behufs  gemeinschaftlicher  Uebertragung  der  durch  Brand,  Hagelschlag  oder
Viehsterben  entstandenen  Schäden  zu  gewähren  sind.“
Der  Art.  X.  des  Einführungs=Gesetzes  zur  Konkurs=Ordn.  vom  8.  Mai
1855  deklarirt  den  Begriff  der  gemeinen  Lasten  authentisch;  er  lautet:  „Unter
den  im  §  49  der  Konkurs=Ordn.  genannten  gemeinen  Lasten  sind  nur  die  im
§  48  Tit.  I.  der  Hypotheken=Ordn.  vom  20.  Dezember  1783  bezeichneten  zu
verstehen.“  Eine  nähere  Erläuterung  geben  insbesondere  die  Entsch.  des  Ob.Trib. ¬
  Bd.  28  S.  406  (Laudemien),  Bd.  36  S.  194,  Striethorst,  Archiv,
Bd.  14  S.  296.  Vergl.  ferner  bezüglich  des  von  den  Besitzern  allodificirter
Lehnsgüter  in  dem  ehemaligen  Königreich  Westfalen  und  in  dem  ehemaligen
Großherzogthum  Berg  an  den  früheren  Lehnsherrn  zu  entrichtenden  Allodifikationszinses: ¬
  Pl.=Beschl.  d.  O.=Tr.  v.  9.  Januar  1843  (Entsch.  Bd.  8
S.  161),  des  Zehntrechts:  Schles.  Arch.  Bd.  6  S.  378,  der  Abgaben  und
Leistungen  an  die  Besitzer  der  Scharfrichtereien  in  Pommern:  Striethorst
Arch.  Bd.  9  S.  140,  des  Meliorationszinses  nach  dem  Statut  der  Allensteiner
Kreiskorporation:  Striethorst,  Arch.  Bd.  5  S.  74,  des  Falles  einer  Aenderung ¬
  in  der  Person  des  Berechtigten:  Entsch.  Bd.  35.  S.  413.  —  Ueber
die  Art  und  Weise  der  Eintragung  vergl.  Anm.  zu  §  76  d.  Grundb.=Ordn.
40)  Vergl.  Anm.  61  S.  50.  51.  Ferner  gehören  hierher  der  Vermerk
über  die  Konkurseröffnung  (§  150  Konk.=Ordn.),  über  die  Einleitung  der
Subhastation  (§  10  Subh.=Ordn.),  Vormerkungen  auf  Auflassung  oder  Eintragung ¬
  des  Eigenthumsüberganges  (§  88,  64  Grundb.=Ordn.),  Vormerkungen
nach  §  16  d.  Ges.  über  den  Eigenthumserwerb,  Arreste,  auch  dann,  wenn  sie
wegen  Geldansprüche  ausgebracht  sind  (Anm.  112b.  S.  81),  so  wie  auch  die
Verfügungsbeschränkungen  desjenigen,  der  für  majorenn  erklärt  ist  (A.  L.  R.  II.
18  §  725),  des  aus  guter  Absicht  enterbten  Kindes  (II.  2  §  428  a.  a.  O.),
des  Prodigus  und  des  Furiosus  (Allg.  G.  Ord.  I.  38  §  21).  —
Vergl.
Achilles,  a.  a.  O.  Not.  37  S.  108.
**)  Vergl.  §§  55—63  Tit.  I.  Hyp.=Ordn.,  Art.  2  Nr.  4  d.  Instrukt.  v.
3.  Aug.  1853.  —  §  12,  73,  74  d.  Ges.  für  Neuvorpommern.  (Geldrenten.)  —
*2)  Auch  werden  in  die  dritte  Abtheilung  nach  §  88  der  Grundb.=Ordn.
die  Vormerkungen  eingetragen,  durch  welche  das  Recht  auf  eine  Hypothek
            
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