Grundbuch=Ordnung. I. Abschnitt.
§ 11.12.
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2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungs10) ¬
rechts des Eigenthümers.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen" werden alle
Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte
vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden.
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, ¬
so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen"
die Löschung einer Veränderung wird unter der zweiten Hauptirt ¬
spalte in der Nebenspalte „Löschungen" bewirtt.
§. 12.
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung**) werden
die Hypotheken und Grundschulden eingetragen.
behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder
Viehsterben entstandenen Schäden zu gewähren sind.“
Der Art. X. des Einführungs=Gesetzes zur Konkurs=Ordn. vom 8. Mai
1855 deklarirt den Begriff der gemeinen Lasten authentisch; er lautet: „Unter
den im § 49 der Konkurs=Ordn. genannten gemeinen Lasten sind nur die im
§ 48 Tit. I. der Hypotheken=Ordn. vom 20. Dezember 1783 bezeichneten zu
verstehen.“ Eine nähere Erläuterung geben insbesondere die Entsch. des Ob.Trib. ¬
Bd. 28 S. 406 (Laudemien), Bd. 36 S. 194, Striethorst, Archiv,
Bd. 14 S. 296. Vergl. ferner bezüglich des von den Besitzern allodificirter
Lehnsgüter in dem ehemaligen Königreich Westfalen und in dem ehemaligen
Großherzogthum Berg an den früheren Lehnsherrn zu entrichtenden Allodifikationszinses: ¬
Pl.=Beschl. d. O.=Tr. v. 9. Januar 1843 (Entsch. Bd. 8
S. 161), des Zehntrechts: Schles. Arch. Bd. 6 S. 378, der Abgaben und
Leistungen an die Besitzer der Scharfrichtereien in Pommern: Striethorst
Arch. Bd. 9 S. 140, des Meliorationszinses nach dem Statut der Allensteiner
Kreiskorporation: Striethorst, Arch. Bd. 5 S. 74, des Falles einer Aenderung ¬
in der Person des Berechtigten: Entsch. Bd. 35. S. 413. — Ueber
die Art und Weise der Eintragung vergl. Anm. zu § 76 d. Grundb.=Ordn.
40) Vergl. Anm. 61 S. 50. 51. Ferner gehören hierher der Vermerk
über die Konkurseröffnung (§ 150 Konk.=Ordn.), über die Einleitung der
Subhastation (§ 10 Subh.=Ordn.), Vormerkungen auf Auflassung oder Eintragung ¬
des Eigenthumsüberganges (§ 88, 64 Grundb.=Ordn.), Vormerkungen
nach § 16 d. Ges. über den Eigenthumserwerb, Arreste, auch dann, wenn sie
wegen Geldansprüche ausgebracht sind (Anm. 112b. S. 81), so wie auch die
Verfügungsbeschränkungen desjenigen, der für majorenn erklärt ist (A. L. R. II.
18 § 725), des aus guter Absicht enterbten Kindes (II. 2 § 428 a. a. O.),
des Prodigus und des Furiosus (Allg. G. Ord. I. 38 § 21). —
Vergl.
Achilles, a. a. O. Not. 37 S. 108.
**) Vergl. §§ 55—63 Tit. I. Hyp.=Ordn., Art. 2 Nr. 4 d. Instrukt. v.
3. Aug. 1853. — § 12, 73, 74 d. Ges. für Neuvorpommern. (Geldrenten.) —
*2) Auch werden in die dritte Abtheilung nach § 88 der Grundb.=Ordn.
die Vormerkungen eingetragen, durch welche das Recht auf eine Hypothek