Objekt : Meißner, Heinrich August: ¬Eine Gewerbeordnung für Deutschland

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oder  ihm  das  Lohn  für  volle  Arbeit  zu  geben,  wie  man  heutzutage
wohl  hat  behaupten  wollen,  so  hat  er  doch  die  Pflicht,  seinen  Unterthan ¬
  vor  dem  Hunger  zu  schützen,  weil  er  nur  dann  verlangen
kann,  daß  dieser  die  Rechte  Anderer  im  Staate  unverletzt  lasse.
Diese  Pflicht  muß  aber  auch  das  Recht  mit  sich  führen,  den  Arbeiter ¬
  vor  seiner  Verarmung  und  so  den  Staat  vor  immer  neuen
Lasten  zu  bewahren.  Der  diesfalls  zu  ergreifende  Weg  nun  wird
der  sein,  einmal  durch  kleine  regelmäßige  Beiträge,  welche  jeder
Arbeiter  zu  geben  verpflichtet  wird,  eine  Kasse  für  Krankheitsfälle
des  Arbeiters  und  seiner  Familie  und  für  Zeiten  des  Arbeitsmangels, ¬
  daneben  aber  eine  andere,  reine  Sparkasse  zu  errichten.
Es  kann  nicht  mein  Plan  sein,  hier  genauer  auf  die  Modalitäten ¬
  solcher  Institute  einzugehen,  welche  besonderen  Verordnungen
überlassen  bleiben;  nur  mag  für  beide  Kassen  der  Satz  ausgesprochen ¬
  werden,  daß  auch  die  Arbeitgeber  die  Pflicht  haben,  in
diese  Kassen  beizutragen,  und  daß,  namentlich  was  die  erstgedachte
Kasse  anlangt,  die  Ansicht  richtig  sein  dürfte,  welche  die  Beitragspflicht ¬
  jener  nach  der  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Arbeiter  bemißt. ¬
  Zu  dieser  erstern,  der  Unterstützungs-  und  Kranken-Kasse,  wird
jeder  Arbeiter  nach  seinem  Verdienste  beitragen  müssen,  gleichviel,
ob  er  Familie  hat,  oder  unverheirathet  ist.  Zwar  wird  der  Gewinn ¬
  ein  weit  größerer  und  der  Gebrauch  ein  viel  häufigerer  für
den  Arbeiter  sein,  welcher  Familie  hat,  ja  es  wird  die  Unterstützung
in  den  vorkommenden  Fällen  nach  der  Zahl  der  Familienglieder
zu  welchen  übrigens  greise  Eltern  und  in  Pflege  genommene  hülfsbedürftige ¬
  Verwandte,  unter  Beschränkungen,  beizurechnen  sind,
abgewogen  werden;  dafür  gilt  aber  auch  ein  Groschen  Beisteuer
dem  Unverheiratheten  weit  weniger,  als  dem  Familienvater.  Aus
dieser  Kasse  nun  wird  nur  zu  den  bestimmten  Zwecken  gegeben
und  der  Arbeiter,  welcher  die  Innung  oder  ihre  Arbeit  aus  andern
Gründen,  als  welche  eben  zu  Theilnahme  an  der  Unterstützung
berechtigen,  verläßt,  verliert  auch  seinen  Anspruch  an  die  Kasse
(wenn  man  nicht  vielleicht  eine  kurze  Zeit  setzen  will,  innerhalb
welcher  der  Arbeiter,  wenn  er  noch  keiner  andern  solchen  Kasse
theilhaftig  geworden,  sein  Recht  behalten  soll).  Deßhalb  aber  muß
daneben  die  andere  Kasse  bestehen,  welche  den  Arbeiter  nöthigt,
regelmäßig  etwas  zurückzulegen,  was  ihm  unter  allen  Umständen
bleibt,  er  mag  der  Innung,  in  deren  Kasse  er  gesteuert,  angehören,
oder  nicht.  Diese  Kasse  ist  die  Sparkasse.  Der  Beitrag  muß
auch  hier  ein  gezwungener  sein  und  dem  Verdienste  angemessen
bestimmt  werden.  Der  Arbeiter  mehrt  durch  jede  Einzahlung,
welche  zum  Theil  durch  den  Arbeitsherrn  wird  erfolgen  können,
sein  Kapital.  Demselben  wird  vierteljährlich  der  Zinszuwachs
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