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oder ihm das Lohn für volle Arbeit zu geben, wie man heutzutage
wohl hat behaupten wollen, so hat er doch die Pflicht, seinen Unterthan ¬
vor dem Hunger zu schützen, weil er nur dann verlangen
kann, daß dieser die Rechte Anderer im Staate unverletzt lasse.
Diese Pflicht muß aber auch das Recht mit sich führen, den Arbeiter ¬
vor seiner Verarmung und so den Staat vor immer neuen
Lasten zu bewahren. Der diesfalls zu ergreifende Weg nun wird
der sein, einmal durch kleine regelmäßige Beiträge, welche jeder
Arbeiter zu geben verpflichtet wird, eine Kasse für Krankheitsfälle
des Arbeiters und seiner Familie und für Zeiten des Arbeitsmangels, ¬
daneben aber eine andere, reine Sparkasse zu errichten.
Es kann nicht mein Plan sein, hier genauer auf die Modalitäten ¬
solcher Institute einzugehen, welche besonderen Verordnungen
überlassen bleiben; nur mag für beide Kassen der Satz ausgesprochen ¬
werden, daß auch die Arbeitgeber die Pflicht haben, in
diese Kassen beizutragen, und daß, namentlich was die erstgedachte
Kasse anlangt, die Ansicht richtig sein dürfte, welche die Beitragspflicht ¬
jener nach der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeiter bemißt. ¬
Zu dieser erstern, der Unterstützungs- und Kranken-Kasse, wird
jeder Arbeiter nach seinem Verdienste beitragen müssen, gleichviel,
ob er Familie hat, oder unverheirathet ist. Zwar wird der Gewinn ¬
ein weit größerer und der Gebrauch ein viel häufigerer für
den Arbeiter sein, welcher Familie hat, ja es wird die Unterstützung
in den vorkommenden Fällen nach der Zahl der Familienglieder
zu welchen übrigens greise Eltern und in Pflege genommene hülfsbedürftige ¬
Verwandte, unter Beschränkungen, beizurechnen sind,
abgewogen werden; dafür gilt aber auch ein Groschen Beisteuer
dem Unverheiratheten weit weniger, als dem Familienvater. Aus
dieser Kasse nun wird nur zu den bestimmten Zwecken gegeben
und der Arbeiter, welcher die Innung oder ihre Arbeit aus andern
Gründen, als welche eben zu Theilnahme an der Unterstützung
berechtigen, verläßt, verliert auch seinen Anspruch an die Kasse
(wenn man nicht vielleicht eine kurze Zeit setzen will, innerhalb
welcher der Arbeiter, wenn er noch keiner andern solchen Kasse
theilhaftig geworden, sein Recht behalten soll). Deßhalb aber muß
daneben die andere Kasse bestehen, welche den Arbeiter nöthigt,
regelmäßig etwas zurückzulegen, was ihm unter allen Umständen
bleibt, er mag der Innung, in deren Kasse er gesteuert, angehören,
oder nicht. Diese Kasse ist die Sparkasse. Der Beitrag muß
auch hier ein gezwungener sein und dem Verdienste angemessen
bestimmt werden. Der Arbeiter mehrt durch jede Einzahlung,
welche zum Theil durch den Arbeitsherrn wird erfolgen können,
sein Kapital. Demselben wird vierteljährlich der Zinszuwachs
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