Volltext : Senckpiehl, Richard: ¬Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht

106  Besonderer  Teil.  A.  Die  Pflichten  des  Spediteurs.
Beispiel  aus  der  Praxis  des  Reichsgerichts  *):  Jemand,  der
sich  fälschlich  als  Vertreter  der  verfügungsberechtigten
Firma  ausgegeben  hatte,  entnahm  von  dem  Spediteur  einen
Vorschuß  auf  das  Gut.  Der  Spediteur  erwarb  gemäß  Art.
382  Abs.  1  des  alten  HGB.  (jetzt  §  410  HGB.)  ein  Pfandrecht -
  an  dem  Gute  wegen  dieses  Vorschusses  und  brauchte
das  Gut  nur  gegen  Zahlung  der  Pfandforderung  herauszugeben. -

Hat  der  Spediteur  das  Gut  einem  Unbefugten  herausgegeben -
  und  ist  es  nicht  wieder  zurückzubekommen,  so  ist
der  Spediteur  für  diesen  „Verlust“  nur  gemäß  §  390  HGB.,
d.  h.  nur  im  Falle  eines  Verschuldens  haftbar.  §§  263  ff.,  265.
73.  Die  Wahrnehmung  des  Interesses  des
Versenders.
Soweit  dem  Spediteur  keine  Weisungen  erteilt  sind,
hat  er  selbst  unter  den  vorhandenen  Transportmöglichkeiten -
  die  für  den  Versender  günstigste  auszuwählen;  im
Gesetz  heißt  es:  Der  Spediteur  hat  hierbei  (d.  h.  bei  der
das  Interesse  des  VerAusführung -
  der  Versendung
senders  wahrzunehmen.
Die  Frage,  welche  von  mehreren  Transportmöglichkeiten -
  am  meisten  dem  Interesse  des  Versenders  entspricht,
ist  in  der  Hauptsache  eine  wirtschaftliche  Frage.  Die  für
die  Beurteilung  einer  Transportmöglichkeit  in  Betracht
kommenden  Gesichtspunkte  sind:  Billigkeit,  Schnelligkeit
und  Sicherheit.  Alle  drei  Eigenschaften  sind  nun  bei  einer
Beförderungsmöglichkeit  nicht  immer  in  gleichem  Maße  vereinigt; -
  der  Spediteur  hat  daher  abzuwägen,  ob  im  einzelnen
Falle  mehr  Gewicht  auf  eine  sichere  oder  billigere  oder
schnellere  Beförderung  zu  legen  ist.  Maßgebend  können
für  ihn  aber  nur  allgemeine  Gesichtspunkte  sein,  d.  h.
was  unter  den  gegebenen  Verhältnissen  gewöhnlich  als
die  vorteilhaftere  Versendung  angesehen  wird.  Wenn  im
*)  RG.  29,  48.  Ein  Teil  dieser  Entscheidung  ist  unten  in  der
Fußnote  des  §  185  abgedruckt.
            
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