106 Besonderer Teil. A. Die Pflichten des Spediteurs.
Beispiel aus der Praxis des Reichsgerichts *): Jemand, der
sich fälschlich als Vertreter der verfügungsberechtigten
Firma ausgegeben hatte, entnahm von dem Spediteur einen
Vorschuß auf das Gut. Der Spediteur erwarb gemäß Art.
382 Abs. 1 des alten HGB. (jetzt § 410 HGB.) ein Pfandrecht -
an dem Gute wegen dieses Vorschusses und brauchte
das Gut nur gegen Zahlung der Pfandforderung herauszugeben. -
Hat der Spediteur das Gut einem Unbefugten herausgegeben -
und ist es nicht wieder zurückzubekommen, so ist
der Spediteur für diesen „Verlust“ nur gemäß § 390 HGB.,
d. h. nur im Falle eines Verschuldens haftbar. §§ 263 ff., 265.
73. Die Wahrnehmung des Interesses des
Versenders.
Soweit dem Spediteur keine Weisungen erteilt sind,
hat er selbst unter den vorhandenen Transportmöglichkeiten -
die für den Versender günstigste auszuwählen; im
Gesetz heißt es: Der Spediteur hat hierbei (d. h. bei der
das Interesse des VerAusführung -
der Versendung
senders wahrzunehmen.
Die Frage, welche von mehreren Transportmöglichkeiten -
am meisten dem Interesse des Versenders entspricht,
ist in der Hauptsache eine wirtschaftliche Frage. Die für
die Beurteilung einer Transportmöglichkeit in Betracht
kommenden Gesichtspunkte sind: Billigkeit, Schnelligkeit
und Sicherheit. Alle drei Eigenschaften sind nun bei einer
Beförderungsmöglichkeit nicht immer in gleichem Maße vereinigt; -
der Spediteur hat daher abzuwägen, ob im einzelnen
Falle mehr Gewicht auf eine sichere oder billigere oder
schnellere Beförderung zu legen ist. Maßgebend können
für ihn aber nur allgemeine Gesichtspunkte sein, d. h.
was unter den gegebenen Verhältnissen gewöhnlich als
die vorteilhaftere Versendung angesehen wird. Wenn im
*) RG. 29, 48. Ein Teil dieser Entscheidung ist unten in der
Fußnote des § 185 abgedruckt.