Zweites Kapitel.
Intercessionen der Frauen.
§ 12. Historische Einleitung.
Um die Eigenart der Rechtsvorschriften über Intercession ¬
der Frauen würdigen zu können, muss man von
einem Gegensatz innerhalb der Intercession ausgehen.
den Puchta Inst. 2 § 265 S. 326, 327 am schärfsten
hervorgchoben hat. Unter Intercession im privatrechtlichen ¬
Sinne versteht die classische Jurisprudenz ein
Doppeltes: Einmal alle die mannigfachen Privatrechtsgeschäfte, ¬
die ein obligare pro alio enthalten, also Bür
schaft, Verpfändung, Expromission, Darlehnsaufnahme
u. s. w., kurz Alles, was cumulative oder privative Inter
cession genannt zu werden pflegt, und sodann zweitens
die defensio, die processualische Thätigkeit für den Beklagten. ¬
Dass defensio auch unter den Begriff der
tntercessio falle und darum, gleich den anderen Handlungen, ¬
dem Senatsconsult zuwider sei, bemerkt Ulpian mehr
beiläufig, und nachdem er alle obligationes dem Senatus
consultum vindicirt hat. Vgl. 1. 2 § pen. h. t. omnis
omnino obligatio, § ult. sed et si defensor exstiterit ...
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Gradenwitz, Ungültigk. im Röm. Obligationenrecht,