Inhaltsverzeichnis : System des deutschen Privatrechts (3)

Voraussetzungen  des  Besitzes  §  226.
71
Soweit  es  sich  um  Rechte  handelt,  die  nicht  den  reinen  Vermögensrechten ¬
  angehören,  war  durch  das  canonische  Recht  der
Rechtsbesitz  an  dauernden  Rechten  durchgängig  anerkannt.  Es
gilt  dieß  namentlich  für  Rechte  von  publicistischer  Natur"1,  wofür
aber  jetzt  Anwendungsfälle  kaum  mehr  vorkommen?2.  Allgemein
wurde  Rechtsbesitz  an  Familienrechten  und  Statusrechten  angenommen, ¬
  was  vereinzelt  auch  jetzt  noch  erhalten  ist  73;  überwiegend ¬
  macht  sich  jedoch  die  entgegengesetzte  Richtung  geltend  "4.  Dagegen ¬
  hat  sich  die  Annahme  des  Rechtsbesitzes  an  den  zum  kirchlichen ¬
  Gebrauch  bestimmten  Sachen  75  und  für  das  Patronat““
erhalten.
sprochen  vgl.  unten  §  229,  27  und  112.  So  ist  in  der  Bayrischen  Rechtssprechung ¬
  verwirklicht,  was  Bruns,  Besitzklagen  243  als  den  allein  richtigen
Standpunkt  für  den  Schutz  des  Pachtverhältnisses  erklärt.
68  Randa,  Besitz  §  24,  50a;  Erk.  München  31/6  1873  Sammlung  III.
128.  Dagegen  erklärt  sich  Bruns,  Besitz  483  und  Besitzklagen  239.
89  Dafür  erklärt  sich  Windscheid  §  464,  4,  dagegen  Bruns,  Besitz  482
Randa,  Besitz  §  24,  52.
und
*0  Gemeinrechtlich  hat,  wenn  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  bestimmt
„der  Prekarist  abgeleiteten  Besitz  1.  4  §  1  D.  43,  26;  Savigny,  Besitz  302;
Windscheid  §  154,  4;  außerdem  hat  er  Rechtsbesitz  Erk.  München  31/8  1873
Sammlg.  III.  128.
71  Es  gehören  dahin  namentlich  Hoheitsrechte,  Regalien,  kirchliche  Aemter
Würden  Bruns,  Besitz  186—190;  Meischeider,  Besitz  395.
und
72  Meischeider,  Besitz  414.  Indeß  ist  Erk.  Darmstadt  20/9  1848  Sf.
VIII.  14  Besitz  einer  Gemeinde  an  dem  Recht,  den  Gottesdienst  durch  einen
Geistlichen  verwalten  zu  lassen,  der  aus  einem  durch  den  R.D.H.S.  säcularisirten ¬
  Kloster  unterhalten  wurde,  anerkannt.  Früher  waren  solche  Rechte  Gegenstand ¬
  unvordenklicher  Verjährung  Erk.  Berlin  6/3  1874  Sf.  XXX.  3.
73  Rechtsbesitz  an  Familien=  und  Statusrechten  war  nach  kanonischem
Recht  zweifellos  anerkannt  Bruns,  Besitz  191,  1,  und  es  gieng  dieß  in  die
ältere  deutsche  Praxis  über  Bruns,  Besitz  383,  3.  Ausdrücklich  anerkannt  ist
dieß  Bayr.  L.R.  I.  3.  4  Nr.  1  und  8.  Vereinzelt  findet  sich  dieß  auch  jetzt
noch  angenommen  so  Erk.  Darmstadt  1/3  1851  Sf.  IV.  120  (väterliche  Gewalt); ¬
  Erk.  Cassel  21/6  1828  Pfeiffer,  Pr.  Ausf.  V.  130  und  Darmstadt
11/6  1845  und  11/5  1859  A.  f.  Pr.  R.W.  VIII.  176  (Ehetrennung).
74  Gegen  die  Annahme  eines  Rechtsbesitzes  an  Familienrechten  sprechen
sich  aus  Puchta,  Besitz  R.L.  II.  68;  Seuffert,  Pandekten  §  113,  5;  Erk.  Stuttgart -
  7/7  1858  Sf.  XII.  244.
75  So  bei  dem  Recht  an  einem  Kirchenstuhl.  Als  Rechtsbesitz  fassen  dieß
auf  Randa,  Besitz  §  10,  13;  Holzschuher,  Theorie  §  84  Nr.  12;  Erk.  Darmstadt ¬
  10/10  1856  Sf.  XI.  272;  Berlin  15/12  1871  Sf.AXXVI.  103  (Hessen)
            
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