Voraussetzungen des Besitzes § 226.
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Soweit es sich um Rechte handelt, die nicht den reinen Vermögensrechten ¬
angehören, war durch das canonische Recht der
Rechtsbesitz an dauernden Rechten durchgängig anerkannt. Es
gilt dieß namentlich für Rechte von publicistischer Natur"1, wofür
aber jetzt Anwendungsfälle kaum mehr vorkommen?2. Allgemein
wurde Rechtsbesitz an Familienrechten und Statusrechten angenommen, ¬
was vereinzelt auch jetzt noch erhalten ist 73; überwiegend ¬
macht sich jedoch die entgegengesetzte Richtung geltend "4. Dagegen ¬
hat sich die Annahme des Rechtsbesitzes an den zum kirchlichen ¬
Gebrauch bestimmten Sachen 75 und für das Patronat““
erhalten.
sprochen vgl. unten § 229, 27 und 112. So ist in der Bayrischen Rechtssprechung ¬
verwirklicht, was Bruns, Besitzklagen 243 als den allein richtigen
Standpunkt für den Schutz des Pachtverhältnisses erklärt.
68 Randa, Besitz § 24, 50a; Erk. München 31/6 1873 Sammlung III.
128. Dagegen erklärt sich Bruns, Besitz 483 und Besitzklagen 239.
89 Dafür erklärt sich Windscheid § 464, 4, dagegen Bruns, Besitz 482
Randa, Besitz § 24, 52.
und
*0 Gemeinrechtlich hat, wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmt
„der Prekarist abgeleiteten Besitz 1. 4 § 1 D. 43, 26; Savigny, Besitz 302;
Windscheid § 154, 4; außerdem hat er Rechtsbesitz Erk. München 31/8 1873
Sammlg. III. 128.
71 Es gehören dahin namentlich Hoheitsrechte, Regalien, kirchliche Aemter
Würden Bruns, Besitz 186—190; Meischeider, Besitz 395.
und
72 Meischeider, Besitz 414. Indeß ist Erk. Darmstadt 20/9 1848 Sf.
VIII. 14 Besitz einer Gemeinde an dem Recht, den Gottesdienst durch einen
Geistlichen verwalten zu lassen, der aus einem durch den R.D.H.S. säcularisirten ¬
Kloster unterhalten wurde, anerkannt. Früher waren solche Rechte Gegenstand ¬
unvordenklicher Verjährung Erk. Berlin 6/3 1874 Sf. XXX. 3.
73 Rechtsbesitz an Familien= und Statusrechten war nach kanonischem
Recht zweifellos anerkannt Bruns, Besitz 191, 1, und es gieng dieß in die
ältere deutsche Praxis über Bruns, Besitz 383, 3. Ausdrücklich anerkannt ist
dieß Bayr. L.R. I. 3. 4 Nr. 1 und 8. Vereinzelt findet sich dieß auch jetzt
noch angenommen so Erk. Darmstadt 1/3 1851 Sf. IV. 120 (väterliche Gewalt); ¬
Erk. Cassel 21/6 1828 Pfeiffer, Pr. Ausf. V. 130 und Darmstadt
11/6 1845 und 11/5 1859 A. f. Pr. R.W. VIII. 176 (Ehetrennung).
74 Gegen die Annahme eines Rechtsbesitzes an Familienrechten sprechen
sich aus Puchta, Besitz R.L. II. 68; Seuffert, Pandekten § 113, 5; Erk. Stuttgart -
7/7 1858 Sf. XII. 244.
75 So bei dem Recht an einem Kirchenstuhl. Als Rechtsbesitz fassen dieß
auf Randa, Besitz § 10, 13; Holzschuher, Theorie § 84 Nr. 12; Erk. Darmstadt ¬
10/10 1856 Sf. XI. 272; Berlin 15/12 1871 Sf.AXXVI. 103 (Hessen)