Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

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§.  1167.
2)  bei  vorbehaltenem  Eigenthumsrechte  des
Verkäufers.
Wenn  der  Verpfänder  zwar  das  Eigenthumsrecht  nachgewiesen ¬
  hat,  hingegen  bei  dem  —  durch  Kauf  erworbenen
Gute  von  dem  frühern  Besitzer  wegen  des  Kaufschillings
ein  Eigenthums=  oder  Pfandrecht  vorbehalten  wurde,
so  ist  dem  Verpfänder,  wenn  er  nicht  sogleich  den  Beweis
der  geschehenen  Zahlung  des  Kaufschillings  führen  kann,
oder  das  Darlehen  nicht  gerade  zur  Bezahlung  des  Kaufschillings ¬
  bestimmt  ist,  und  daher  die  Unterpfandsbehörde
nur  Vorsorge  zu  treffen  hat,  daß  es  zur  Berichtigung  des
Kaufschillings  auch  wirklich  verwendet  wird,
a)  ein  angemessener  Termin  zur  Nachweisung  der  geschehenen ¬
  Zahlung  anzuberaumen,  und
b)  im  Entstehungsfalle  der  Antrag  zur  Verpfändung
zu  verwerfen.
Hufnagel  Belehr.  S.  26.
§.  1168.
3)  bei  eingetragenen  Pfandrechten.
a)  wenn  die  ältere  Forderung  befriedigt  wird.
Ist  aber  die  zu  verpfändende  Liegenschaft  anderwärts
verpfändet,  so  kann  mit  Löschung  des  frühern  das  neue
Unterpfand  nur  eingetragen  werden,  wenn  von  dem  neuen
Darlehen  die  Forderung  des  ältern  Pfandgläubigers
1)  abgelöst,  oder
2)  bei  verweigerter  Annahme  des  Geldes  von  seiner
Seite,  der  Betrag  der  ältern  Forderung  gerichtlich  hinterlegt =
  wird;  und  zwar,
5)  wenn  dasselbe  Gut  Mehreren  verpfändet  ist,  mit
dem  Eintritt  an  die  Stelle  des  ältern  Pfandgläubigers,
(zwar  ohne  Ausstellung  eines  neuen  Pfandscheins,  aber  unter ¬
  collegialischer  Mitwirkung  der  Unterpfandsbehörde),  wenn
vor  der  Löschung  der  ältern  Schüld  im  Unterpfandsbuche
ausdrücklich  bemerkt  wird,  daß  dem  neuen  Gläubiger  vom
            
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