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§. 1167.
2) bei vorbehaltenem Eigenthumsrechte des
Verkäufers.
Wenn der Verpfänder zwar das Eigenthumsrecht nachgewiesen ¬
hat, hingegen bei dem — durch Kauf erworbenen
Gute von dem frühern Besitzer wegen des Kaufschillings
ein Eigenthums= oder Pfandrecht vorbehalten wurde,
so ist dem Verpfänder, wenn er nicht sogleich den Beweis
der geschehenen Zahlung des Kaufschillings führen kann,
oder das Darlehen nicht gerade zur Bezahlung des Kaufschillings ¬
bestimmt ist, und daher die Unterpfandsbehörde
nur Vorsorge zu treffen hat, daß es zur Berichtigung des
Kaufschillings auch wirklich verwendet wird,
a) ein angemessener Termin zur Nachweisung der geschehenen ¬
Zahlung anzuberaumen, und
b) im Entstehungsfalle der Antrag zur Verpfändung
zu verwerfen.
Hufnagel Belehr. S. 26.
§. 1168.
3) bei eingetragenen Pfandrechten.
a) wenn die ältere Forderung befriedigt wird.
Ist aber die zu verpfändende Liegenschaft anderwärts
verpfändet, so kann mit Löschung des frühern das neue
Unterpfand nur eingetragen werden, wenn von dem neuen
Darlehen die Forderung des ältern Pfandgläubigers
1) abgelöst, oder
2) bei verweigerter Annahme des Geldes von seiner
Seite, der Betrag der ältern Forderung gerichtlich hinterlegt =
wird; und zwar,
5) wenn dasselbe Gut Mehreren verpfändet ist, mit
dem Eintritt an die Stelle des ältern Pfandgläubigers,
(zwar ohne Ausstellung eines neuen Pfandscheins, aber unter ¬
collegialischer Mitwirkung der Unterpfandsbehörde), wenn
vor der Löschung der ältern Schüld im Unterpfandsbuche
ausdrücklich bemerkt wird, daß dem neuen Gläubiger vom