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Strohal,
aus dem Grundstück ohne Weiteres hinauswirst (vgl. S. 68
und 111). Wie daneben die von Bekker in der Schrift:
System und Sprache, S. 86 gewünschte Durchführung des
Satzes: „Kauf bricht Miethe nicht", überhaupt noch möglich
sein soll, ist mir unklar geblieben. Außerdem möchte ich zu
den grundbuchrechtlichen Ausführungen Bekker's nur noch
bemerken, daß letzterer dem Rechte des Entwurfs keineswegs
gerecht wird, wenn er annimmt (vgl. S. 64), daß nach den
vom Entwürfe adoptirten Anschauungen im Falle außerbücher-
licher, mit Tradition verbundener Veräußerung eines Grund-
stücks seitens des Buchcigenthümers der Traditionserwerber
materiellrechtlich als Eigenthümer und der Tradent als „zu
Unrecht eingetragen verblieben", d. h. also als bloßer Schein-
eigenthümer mit formeller Legitimation zu behandeln sei. Der
Entwurf (vgl. § 942 und hierzu Motive III, S. 422) hat
sich vielmehr hinsichtlich dieser Frage genau auf den
Standpunkt gestellt, welchen ich seiner Zeit (vgl. meine
Ausführungen in Grünhut's Zeitschr. III, S. 141 ff., und
mein Eigenthum an Immobilien, S. 25 ff.) in direktem
Gegensatz zur Theorie von dem durch Tradition gebuchter
Grundstücke erworbenen sogenannten „bonitarischen" Eigen-
thum ausgeführt habe.
II. Der Besitz an Mobilien soll nach Bekker's neuester
Lehre lediglich auf der Herrschaft über ein räumliches, nach
den Erfahrungen des Lebens zu bemessendes und zu begrenzen-
des Gebiet beruhen. Was in diesen Bereich, welchen Be kke r
als „häusliche Gewalt" oder „Gewahrsam" bezeichnen möchte,
mit oder ohne Wissen und Zuthun des Raumbeherrschers ge-
langt ist, das besitzt derselbe; was aus diesem Bereiche, in
welcher Weise immer, wieder herausgekommen ist, hat er zu
besitzen aufgehört svgl. S. 77, 92, 93). Bekker bemerkt,
daß er zu dieser Lehre durch die Betrachtung einzelner prak-