fullscreen : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes, nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und sächsischen Rechten

Lib.  I.  Pars  Specialis.  §.  119.
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Liquidation  oder  Priorität  ihrer  Forderung  verletzt  fühlen.  Sind
mehrere  auf  dieselbe  Weise  lädirt,  so  können  sie  zusammen  und
als  litis  consortes  ein  Rechtsmittel  einwenden.  3)  Ein  Dritter, ¬
  so  weit  er  ein  Interesse  hat,  liti  zu  interveniren,  z.  B.  die
Eigenthümer  fremder  Sachen.  So  weit  übrigens  das  Urthel
nicht  angefochten  worden  ist,  geht  es  mit  Ablauf  des  decendii
in  Rechtskraft  über.
Capita  accidentalia.
I.
Von  den  Concurskosten.
§.  119.
Von  dem  Begriff  und  den  Gattungen  derselben  uͤberhaupt.
Concurskosten  sind  alle  diejenigen,  welche  auf  die  dem
Concursprocesse  eigenthuͤmlichen  Handlungen  verwendet  werden ¬
  384):  Daher  sind  die  Kosten,  welche  die  Eigenthümer
fremder  Sachen  bey  Absonderung  derselben  von  der  Concursmasse ¬
  aufwenden,  darunter  nicht  zu  rechnen.  Auch  unterscheiden ¬
  sich  davon  diejenigen  Ausgaben,  welche  als  fortdauernde
Reallasten  von  dem  Concurs  getragen  und  aus  der  Masse  bezahlt ¬
  werden  (Man  vergl.  §.  72.  Nr.  2.).
Die  Concurskosten  zerfallen  in  drey  Gattungen,  sie  sind
nehmlich  1)  entweder  solche,  welche  für  Verwaltung  und  Sequestration ¬
  der  Guͤtermasse  bis  zu  deren  Versteigerung  aufgehen,
welche  man  sumtus  oeconomicos  nennt;  oder  2)  solche,  welche
der  Richter  für  die  Leitung  des  Concursprocesses  und  zwar  für
solche  Handlungen  fordern  kann,  welche  er  zum  Besten  der
ganzen  Creditorschaft  unternimmt;  oder  3)  solche,  welche  die
einzel— ¬

584)  Hierüber  sehe  man  besonders  Nettalbladt  de  sumtibus  concursus -
  creditorum.
            
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