Erster Abschn. Meierrecht und Dienste.
328
hinzugekommenen Rottländereien beweglich und theilbar waren, läßt
sich nicht aus der Urkunde erkennen. In alter Zeit war es so,
und in manchen Paderbornschen Dörfern hat sich auch diese Einrichtung ¬
erhalten, so daß die Kötergüter einen geschlossenen Complexus ¬
bilden, und nur kleiner sind, als die Meiergüter. Wenn
aber die Köter, ohne Ausnahme, halb so hoch als die Meier, angeschlagen ¬
werden, so mußte allerdings der Zustand noch ganz
anders seyn, als gegenwärtig. Die Ländereien mußten sich zu
kleineren eine Ackerwirthschaft ausmachenden Gütern gebildet haben, ¬
deren Untheilbarkeit die Bauern aufrecht erhielten, weil eine
Theilung nur zum Ruin der ganzen Familie gereichte. Jetzt wird
oft noch eine einzelne Morge in vier Theile getheilt, und der
Kartoffelbau schützt zwar viele armselige Besitzer einiger zerrissener
Stücke Land vor Hungersnoth, sie gereichen deshalb aber doch
nicht minder, in stets anwachsender Uebervölkerung, den Dörfern
zur Last und zum Verderben. — Hie und da haben sich hinsichtlich ¬
der Abgaben besondere Verhältnisse gebildet, die das Herkommen ¬
erhält.
Verschiedene Einwohner aus Löwendorf, Bremerberg, ¬
und Hohenhaus entrichten für Ländereien, auf der
sogenannten Schlomerei und Kassendiek, Fuͤrstenauer Feldmark belegen, ¬
einen jährlichen Zins an Geld, nebst einem jährlichen Weinkauf ¬
von 8 Gr. von der Morge. Wahrscheinlich sind es Rottländereien. ¬
— Von 9 Einwohnern aus Drenke wird eine Metzenheuer ¬
an Roggen und Hafer, und zwar 1 Metze von der Morge,
entrichtet. Diese Ländereien liegen an der Grenze der Feldmark
des Dorfes, besonders in einem Felde, das Eitelsen heißt, und
vielleicht ehemals eine Villa war. Die Länder sind schlecht, und
daher die Abgaben gering. Es werden z. B. von einem Stück
von 17 Morgen 4 Scheffel Roggen und 4 Scheffel Hafer jährlich ¬
nach Corvey geliefert. — In Bruchhausen wird vom Köterland ¬
eine umstandige Heuer entrichtet, nämlich von der Morge
1 Scheffel derjenigen Frucht, die darauf gewachsen ist. Am sogenannten ¬
Windelstein daselbst werden von jeder Morge jährlich ¬
2 Gr. bezahlt; daneben der Zehnte. Gewiß ist es überwiesenes ¬
Rottland.
Jeder Meier, welcher unter irgend einem Titel
§. 7.
das Gut antritt, ist schuldig, sich vom Gutsherrn bemeiern =
zu lassen, und einen schriftlichen Meierbrie
zu empfangen. Er ist zu dem Ende verpflichtet, ein
Verzeichniß sämmtlicher Parcelen des Meierguts zu überreichen, ¬
welches in der Regel mit in den Meierbrief auf¬