Abschn. VIII. Das Erbrecht des Entwurfes.
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hinsichtlich der einzelnen Nachlaßgegenstände und Nachlaßschulden. Nicht
einmal ein gegenseitiger Anspruch der Teilhaber auf Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß wird anerkannt (Motive
S. 697). Abweichungen vom gewöhnlichen Gemeinschaftsrecht werden
nur in einigen die Auseinandersetzung betreffenden Punkten getroffen:
der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen bindende Teilungsanordnungen ¬
treffen; er kann die Aufhebung der Gemeinschaft in demselben ¬
Umfange, in dem dies durch Vertrag möglich ist, also immer
nur mit obligationenrechtlicher Wirkung und höchstens auf dreißig Jahre,
untersagen (§ 2153); die Aufhebung der Gemeinschaft kann nicht verlangt ¬
werden, solange und soweit wegen Ungewißheit des Ausganges
einer Schwangerschaft oder der Entstehung einer eingesetzten Stiftung
die Erbteile unbestimmt sind (§ 2154); „Schriftstücke, welche auf die
persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder auf dessen Familie oder
auf die ganze Erbschaft sich beziehen" unterliegen überhaupt nicht dem
Teilungsanspruch (§ 2155). Im übrigen vollzieht sich auch die Auseinandersetzung ¬
nach denselben Grundsätzen, welche unter Fremden
gelten. Ein konstitutives Teilungsurteil ist auch hier ausgeschlossen:
nur eine rein vermittelnde Thätigkeit soll das Nachlaßgericht auf Antrag
eines Miterben ausüben (§ 2156). Der Entwurf ist also auch hier
wieder weit romanistischer als das römische Recht, dessen Bruchteilsprinzip ¬
durch das judicium familiae herciscundae thatsächlich stark gemildert ¬
wird. Die Vorschriften über die Gemeinschaftsteilung würden
in ihrer Anwendung auf die Erbengemeinschaft zwar bedenklichen
Naturalteilungen vielfach entgegenwirken, desto unerbittlicher aber zur
Versilberung des Familienbesitzes drängen*)
Aus der zu Grunde gelegten Auffassung der Erbengemeinschaft
eillart es sich, daß der Entwurf das Rechtsinstitut der Kollation
zwar aufgenommen, jedoch aus jedem Zusammenhange mit der familienrechtlichen ¬
Gemeinschaft, in welcher es wurzelt, herausgerissen und auf
eine selbständige gesetzliche Verbindlichkeit gebaut hat (Motive S. 698
bis 701). Er kennt keine Realkollation, sondern lediglich eine Wertausgleichung; ¬
diese aber läßt er nicht durch Einwerfung des Wertes
in die Masse und somit als Stück der Gemeinschaftsauseinandersetzung
vollziehen, sondern er legt dem durch eine kollationspflichtige Zuwendung
begünstigten Abkömmling eine von der Erbengemeinschaft vollkommen
*) Vgl. oben S. 276. Gegenvorschläge betreffs der Auseinandersetzung auf
Grundlage der Gemeinschaft zur gesamten Hand macht Strützki a. a. O. S. 180
bis 181. Vgl. auch Cosack a. a. O. S. 207 ff.