Volltext : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Abschn.  VIII.  Das  Erbrecht  des  Entwurfes.
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hinsichtlich  der  einzelnen  Nachlaßgegenstände  und  Nachlaßschulden.  Nicht
einmal  ein  gegenseitiger  Anspruch  der  Teilhaber  auf  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Nachlaß  wird  anerkannt  (Motive
S.  697).  Abweichungen  vom  gewöhnlichen  Gemeinschaftsrecht  werden
nur  in  einigen  die  Auseinandersetzung  betreffenden  Punkten  getroffen:
der  Erblasser  kann  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  bindende  Teilungsanordnungen ¬
  treffen;  er  kann  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  in  demselben ¬
  Umfange,  in  dem  dies  durch  Vertrag  möglich  ist,  also  immer
nur  mit  obligationenrechtlicher  Wirkung  und  höchstens  auf  dreißig  Jahre,
untersagen  (§  2153);  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  nicht  verlangt ¬
  werden,  solange  und  soweit  wegen  Ungewißheit  des  Ausganges
einer  Schwangerschaft  oder  der  Entstehung  einer  eingesetzten  Stiftung
die  Erbteile  unbestimmt  sind  (§  2154);  „Schriftstücke,  welche  auf  die
persönlichen  Verhältnisse  des  Erblassers  oder  auf  dessen  Familie  oder
auf  die  ganze  Erbschaft  sich  beziehen"  unterliegen  überhaupt  nicht  dem
Teilungsanspruch  (§  2155).  Im  übrigen  vollzieht  sich  auch  die  Auseinandersetzung ¬
  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  unter  Fremden
gelten.  Ein  konstitutives  Teilungsurteil  ist  auch  hier  ausgeschlossen:
nur  eine  rein  vermittelnde  Thätigkeit  soll  das  Nachlaßgericht  auf  Antrag
eines  Miterben  ausüben  (§  2156).  Der  Entwurf  ist  also  auch  hier
wieder  weit  romanistischer  als  das  römische  Recht,  dessen  Bruchteilsprinzip ¬
  durch  das  judicium  familiae  herciscundae  thatsächlich  stark  gemildert ¬
  wird.  Die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaftsteilung  würden
in  ihrer  Anwendung  auf  die  Erbengemeinschaft  zwar  bedenklichen
Naturalteilungen  vielfach  entgegenwirken,  desto  unerbittlicher  aber  zur
Versilberung  des  Familienbesitzes  drängen*)
Aus  der  zu  Grunde  gelegten  Auffassung  der  Erbengemeinschaft
eillart  es  sich,  daß  der  Entwurf  das  Rechtsinstitut  der  Kollation
zwar  aufgenommen,  jedoch  aus  jedem  Zusammenhange  mit  der  familienrechtlichen ¬
  Gemeinschaft,  in  welcher  es  wurzelt,  herausgerissen  und  auf
eine  selbständige  gesetzliche  Verbindlichkeit  gebaut  hat  (Motive  S.  698
bis  701).  Er  kennt  keine  Realkollation,  sondern  lediglich  eine  Wertausgleichung; ¬
  diese  aber  läßt  er  nicht  durch  Einwerfung  des  Wertes
in  die  Masse  und  somit  als  Stück  der  Gemeinschaftsauseinandersetzung
vollziehen,  sondern  er  legt  dem  durch  eine  kollationspflichtige  Zuwendung
begünstigten  Abkömmling  eine  von  der  Erbengemeinschaft  vollkommen
*)  Vgl.  oben  S.  276.  Gegenvorschläge  betreffs  der  Auseinandersetzung  auf
Grundlage  der  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand  macht  Strützki  a.  a.  O.  S.  180
bis  181.  Vgl.  auch  Cosack  a.  a.  O.  S.  207  ff.
            
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