fullscreen : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  174.  (173.)  Eintheilung  der  Sachen  und  der  Güter.  459
2)  Eintheilung  der  Sachen  in  Beziehung  auf  das
Eigenthumsrecht.
§.  174.  (173.)
A.  Erwerbliche  —  nicht  erwerbliche  Sachen.
Die  Sachen  sind  in  dieser  Beziehung  A.  entweder  erwerblich ¬
  oder  nicht  erwerblich,  je  nachdem  sie  einen
Eigenthümer  haben  können  oder  nicht.  Alle  Sachen,  die  einen
Eigenthümer  haben  können,  haben  einen  Eigenthümer.
Denn  alle  Sachen,  die  nicht  einem  einzelnen  Menschen  oder
einer  Gemeinheit  gehören,  sind,  (dem  Französischen  Rechte
nach.)  das  Eigenthum  des  Staates.  Art.  539.  713.5)  —  Nicht
erwerblich  und  mithin  herrenlos**)  sind  allein  die  Sachen,
welche  dem  gemeinsamen  Gebrauche  der  Menschen  vorbehalten
sind.  (d.  h.  in  der  That,  nur  die  Sachen,  welche  nach  Naturgesetzen -
  nicht  der  Gegenstand  einer  alle  Anderen  ausschliessen2) ¬
  P.  Ebenso  Laurent  VIII,  437.  S.  523.  Dieser  Satz  ist  zu
streng  gefast;  Z.  selbst  anerkennt  in  §.  200  die  Okkupation  als  Art
der  Erwerbung,  welche  er  seiner  Defintion  zu  lieb  freilich  auf  einen
consensus  tacitus  des  Staates  gründet.  Richtiger  beschränkt  man  die
Art  539.  713  auf  die  von  der  Okkupation  ausgeschlossenen  Sachen.
Demolombe  IX,  461.  —  Dafür  sprechen  namentlich  Art.  716.  717;
siehe  unten  §.  200,  Anm.  3  P.  Anm.  4  P.
P.  „Herrenlos“t  soll  hier  ausdrücken:  „einer  Herrschaft  nicht
**)
fähigt;  doch  ist  der  Ausdruck  bedenklich,  weil  er  leicht  verwechselt
wird  mit  der  hergebrachten  Bezeichnung  „res  nullius,  quae  cedit  prumnd
ocupantit.  Vgl.  unten  §.  178,  Anm.  *  Die  Lehre  von  dem  öffntlichen -
  Eigenthum  (domaine  public)  war  den  Redaktoren  des  C.  N.  unklar ¬
  und  sie  ist  auch  jetzt  noch  nicht  durch  die  Doktrin  festgestellt.
Puchelt,  Zeitschrift  Il,  S.  295.  —  Folgende  Eintheilung  scheint
mir  richtig  zu  sein:  Der  allgemeinste  Begriff  ist  das  Nationalvermögen, -
  welches  alle  vermögensrechtlichen  Attribute  des  Staates,  d.  h.
der  res  publica  umfasst.  S.  unten  §.  1934.  —  Theile  davon  sind  a)
das  öffentliche  Vermögen  (domaine  public),  5)  das  eigentliche  Statsvermögen ¬
  oder  das  fskalische  Eigenthum,  d.  h.  das  Vermögen,  welches
dem  Staate  als  juristischer  Person  gleich  einem  Privateigenthum  gehört.
Die  res  omnium  communes,  d.  h.  die  von  der  Natur  zum  allgemeinen
Gebrauche  bestimmten  Sachen  sind  —  das  Weltmeer,  die  Luft,  das
Licht:  —  davon  sind  zu  unterscheiden  die  res  quae  in  publico  usu,
Z.  B.  die  öffentlichen  Strassen.  Nur  die  ersteren  Sachen  sind  wahres,
öffentliches  Vermögen;  die  letzteren  sind  dies  nur  in  gewisser  Beziehung, ¬
  in  anderer  Beziehung  erscheinen  sie  als  fiskalisches  Eigenthum, ¬
  aber  doch  sind  sie  extra  commercium  und  deshalb  auch  unverjährbar. ¬
  Laurent  VI,  54  u.  f.  Vgl.  unten  §.  175,  Anm.  5  am  Ende.
            
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