§. 174. (173.) Eintheilung der Sachen und der Güter. 459
2) Eintheilung der Sachen in Beziehung auf das
Eigenthumsrecht.
§. 174. (173.)
A. Erwerbliche — nicht erwerbliche Sachen.
Die Sachen sind in dieser Beziehung A. entweder erwerblich ¬
oder nicht erwerblich, je nachdem sie einen
Eigenthümer haben können oder nicht. Alle Sachen, die einen
Eigenthümer haben können, haben einen Eigenthümer.
Denn alle Sachen, die nicht einem einzelnen Menschen oder
einer Gemeinheit gehören, sind, (dem Französischen Rechte
nach.) das Eigenthum des Staates. Art. 539. 713.5) — Nicht
erwerblich und mithin herrenlos**) sind allein die Sachen,
welche dem gemeinsamen Gebrauche der Menschen vorbehalten
sind. (d. h. in der That, nur die Sachen, welche nach Naturgesetzen -
nicht der Gegenstand einer alle Anderen ausschliessen2) ¬
P. Ebenso Laurent VIII, 437. S. 523. Dieser Satz ist zu
streng gefast; Z. selbst anerkennt in §. 200 die Okkupation als Art
der Erwerbung, welche er seiner Defintion zu lieb freilich auf einen
consensus tacitus des Staates gründet. Richtiger beschränkt man die
Art 539. 713 auf die von der Okkupation ausgeschlossenen Sachen.
Demolombe IX, 461. — Dafür sprechen namentlich Art. 716. 717;
siehe unten §. 200, Anm. 3 P. Anm. 4 P.
P. „Herrenlos“t soll hier ausdrücken: „einer Herrschaft nicht
**)
fähigt; doch ist der Ausdruck bedenklich, weil er leicht verwechselt
wird mit der hergebrachten Bezeichnung „res nullius, quae cedit prumnd
ocupantit. Vgl. unten §. 178, Anm. * Die Lehre von dem öffntlichen -
Eigenthum (domaine public) war den Redaktoren des C. N. unklar ¬
und sie ist auch jetzt noch nicht durch die Doktrin festgestellt.
Puchelt, Zeitschrift Il, S. 295. — Folgende Eintheilung scheint
mir richtig zu sein: Der allgemeinste Begriff ist das Nationalvermögen, -
welches alle vermögensrechtlichen Attribute des Staates, d. h.
der res publica umfasst. S. unten §. 1934. — Theile davon sind a)
das öffentliche Vermögen (domaine public), 5) das eigentliche Statsvermögen ¬
oder das fskalische Eigenthum, d. h. das Vermögen, welches
dem Staate als juristischer Person gleich einem Privateigenthum gehört.
Die res omnium communes, d. h. die von der Natur zum allgemeinen
Gebrauche bestimmten Sachen sind — das Weltmeer, die Luft, das
Licht: — davon sind zu unterscheiden die res quae in publico usu,
Z. B. die öffentlichen Strassen. Nur die ersteren Sachen sind wahres,
öffentliches Vermögen; die letzteren sind dies nur in gewisser Beziehung, ¬
in anderer Beziehung erscheinen sie als fiskalisches Eigenthum, ¬
aber doch sind sie extra commercium und deshalb auch unverjährbar. ¬
Laurent VI, 54 u. f. Vgl. unten §. 175, Anm. 5 am Ende.