Inhaltsverzeichnis : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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Jst  dieser  verhindert,  so  beauftragt  der  Friedensrichter =
  des  Beklagten  dazu  einen  andern  Gerichtsdiener.
Eine  der  Hauptverhinderungs=Ursachen  ist  die  Verwandtschaft. =
  Der  Gerichtsdiener  kann  weder  für  seine
Verwandten  in  gerader  Linie,  noch  für  seine  Brüder
und  Schwestern,  oder  seine  Verschwägerte  im  nämlichen
Grade  Jnsinuationen  oder  andere  gerichtliche  Handlungen =
  vollziehen  (instrumenter).
Nach  der  Westph.  Pr.=Ordn.  (Art.  16)  auch  nicht
für  Geschwister=Kinder  und  Enkel.  .
Eine  Abschrift  der  Klage  wird  dem  Beklagten  zuruckgelassen, =
  der  Gerichtsdiener  mag  ihn  antreffen,  wo
er  will.  Findet  er  den  Beklagten  nicht,  so  stellt  er  die
Abschrift  derjenigen  Person  zu,  welche  er  in  dessen  Wohnung =
  antrifft.  Findet  er  auch  da  Niemanden,  so  wird
sie  dem  Maire  des  Orts  oder  dessen  Gehülfen  zugestellt,
welcher  das  Original  unentgeltlich  visirt  (bescheiniget,  daß
er  die  Copie  erhalten,  und  die  Abschrift  dem  Beklagten
—
zustellt).
Dies  steht  wörtlich  in  der  französischen
Proz.=Ordn.  Art.  3  Nr  4,  und  in  der  Westphälischen
Art.  372;  und  doch  behauptet  Herr  Leth  (Heft  1,
S.  115),  daß  es  unrichtig  sey.
§.  75.  Jn  persönlichen  und  Mobiliarsachen  wird.
der  Beklagte  vor  den  Richter  seines  Wohnorts  vorgeladen, ¬
  oder  wenn  er  keinen  festen  Wohnsitz  hat,  vor  den
Richter  des  Orts,  wo  er  sich  gerade  aufhält.
Jnjurien=Klagen  gehören  zu  den  persönlichen,  und
sind  also  den  nämlichen  Regeln  unterworfen.
§.  76.  Die  Vorladung  geschieht  vor  den  Richter
des  Orts/  wo  der  streitige  Gegenstand  belegen  ist.
            
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