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Jst dieser verhindert, so beauftragt der Friedensrichter =
des Beklagten dazu einen andern Gerichtsdiener.
Eine der Hauptverhinderungs=Ursachen ist die Verwandtschaft. =
Der Gerichtsdiener kann weder für seine
Verwandten in gerader Linie, noch für seine Brüder
und Schwestern, oder seine Verschwägerte im nämlichen
Grade Jnsinuationen oder andere gerichtliche Handlungen =
vollziehen (instrumenter).
Nach der Westph. Pr.=Ordn. (Art. 16) auch nicht
für Geschwister=Kinder und Enkel. .
Eine Abschrift der Klage wird dem Beklagten zuruckgelassen, =
der Gerichtsdiener mag ihn antreffen, wo
er will. Findet er den Beklagten nicht, so stellt er die
Abschrift derjenigen Person zu, welche er in dessen Wohnung =
antrifft. Findet er auch da Niemanden, so wird
sie dem Maire des Orts oder dessen Gehülfen zugestellt,
welcher das Original unentgeltlich visirt (bescheiniget, daß
er die Copie erhalten, und die Abschrift dem Beklagten
—
zustellt).
Dies steht wörtlich in der französischen
Proz.=Ordn. Art. 3 Nr 4, und in der Westphälischen
Art. 372; und doch behauptet Herr Leth (Heft 1,
S. 115), daß es unrichtig sey.
§. 75. Jn persönlichen und Mobiliarsachen wird.
der Beklagte vor den Richter seines Wohnorts vorgeladen, ¬
oder wenn er keinen festen Wohnsitz hat, vor den
Richter des Orts, wo er sich gerade aufhält.
Jnjurien=Klagen gehören zu den persönlichen, und
sind also den nämlichen Regeln unterworfen.
§. 76. Die Vorladung geschieht vor den Richter
des Orts/ wo der streitige Gegenstand belegen ist.