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Königreich Bayern. Art. 347, 348.
und von ihr auch nicht anders bestellt worden sei, als einfluß-
los füglich übergangen werden.
Auch ist ihre Ansicht, daß es in der streitigen Frage auf die
Facturen nicht ankomme, weil sie mit dem Kläger in einem Con-
tokorrentverhältniß gestanden sei, dessen Wesen darin bestehe, daß
der Anspruch des einen Theiles an den andern durch eine spätere
Berechnung erst festgestellt werde und werden solle, eine unrichtige.
Denn wenn es das Wesen des Contokorrents auch mit sich bringt,
daß die Summe des von jeder Seite Geleisteten erst nach einem
bestimmten Termine zusammengezählt und mit einander abgeglichen
werden, so hat doch diese Verrechnungsmanipulation mit der Fest-
stellung der einzelnen Posten Nichts zu thun. Nicht der
Contokorrent, sondern Vertrag und Gesetz bestimmen die Größe
der Ansprüche aus den einzelnen Rechtsgeschäften , und gerade deß-
halb, weil im Contokorrent-Berhältnisse einzelne Posten sich oft
länger sortspinnen, ist es um so nothwendiger, daß ihre Liquidstellung
sich um so eher vollziehe. Das Contokorrent-Verhältniß vermag
daher die Verwirklichung einer Folge nicht abzuwenden, welche zu
dem Zwecke eingesührt ist, um Forderungsansprüche gegen spätere
Anfechtungen zu schützen.
Daß die Preise nicht schon im Voraus jedesmal vereinbart
waren, geht insbesondere aus den anerkannten Bestellungsbriefen
hervor.
Die schließlich aufgestellte Behauptung jedoch, es sei von vorn-
herein ausgemacht gewesen, daß nur jenes Gewicht bezahlt werde,
welches der Hopfen bei seinem Eintreffen wiege, ist hier deßhalb
unerheblich, weil bei einer solchen Vereinbarung zwar die Gefahr
des Transportes hinsichtlich des Gewichtsquantums vom Absender
zu tragen, nicht aber der Käufer von der Pflicht unverweilter
Anzeige des Manko entbunden, ja gerade wegen dieser Haftung
des Absenders zu solcher Anzeige um so mehr verbunden ge-
wesen wäre.
Hat also die Beklagte Hopfensendungen angenommen, ohne
die facturirten Preise und Gewichtsangaben zu beanstanden, so
muß auch das Anerkenntniß der Richtigkeit derselben angenommen
werden.
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Königreich Bayern. Art. 347, 348.
und von ihr auch nicht anders bestellt worden sei, als einfluß-
los füglich übergangen werden.
Auch ist ihre Ansicht, daß es in der streitigen Frage auf die
Facturen nicht ankomme, weil sie mit dem Kläger in einem Con-
tokorrentverhältniß gestanden sei, dessen Wesen darin bestehe, daß
der Anspruch des einen Theiles an den andern durch eine spätere
Berechnung erst festgestellt werde und werden solle, eine unrichtige.
Denn wenn es das Wesen des Contokorrents auch mit sich bringt,
daß die Summe des von jeder Seite Geleisteten erst nach einem
bestimmten Termine zusammengezählt und mit einander abgeglichen
werden, so hat doch diese Verrechnungsmanipulation mit der Fest-
stellung der einzelnen Posten Nichts zu thun. Nicht der
Contokorrent, sondern Vertrag und Gesetz bestimmen die Größe
der Ansprüche aus den einzelnen Rechtsgeschäften , und gerade deß-
halb, weil im Contokorrent-Berhältnisse einzelne Posten sich oft
länger sortspinnen, ist es um so nothwendiger, daß ihre Liquidstellung
sich um so eher vollziehe. Das Contokorrent-Verhältniß vermag
daher die Verwirklichung einer Folge nicht abzuwenden, welche zu
dem Zwecke eingesührt ist, um Forderungsansprüche gegen spätere
Anfechtungen zu schützen.
Daß die Preise nicht schon im Voraus jedesmal vereinbart
waren, geht insbesondere aus den anerkannten Bestellungsbriefen
hervor.
Die schließlich aufgestellte Behauptung jedoch, es sei von vorn-
herein ausgemacht gewesen, daß nur jenes Gewicht bezahlt werde,
welches der Hopfen bei seinem Eintreffen wiege, ist hier deßhalb
unerheblich, weil bei einer solchen Vereinbarung zwar die Gefahr
des Transportes hinsichtlich des Gewichtsquantums vom Absender
zu tragen, nicht aber der Käufer von der Pflicht unverweilter
Anzeige des Manko entbunden, ja gerade wegen dieser Haftung
des Absenders zu solcher Anzeige um so mehr verbunden ge-
wesen wäre.
Hat also die Beklagte Hopfensendungen angenommen, ohne
die facturirten Preise und Gewichtsangaben zu beanstanden, so
muß auch das Anerkenntniß der Richtigkeit derselben angenommen
werden.