Object : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (3)

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Verstorbenen  gewiß,  oder  doch  wenigstens  wahrscheinNun ¬
  ist  die  schwangere  Weibsperson
lich  beerben  wird.
entweder  des  Verstorbenen  Witwe,  ingleichen  seine
Schwiegertochter;  oder  nicht.  Jm  ersten  Fall  kan
sie  um  die  Einsetzung  in  den  Besitz  der  Güter  des  Verstorbenen =
  nachsuchen,  ob  sie  gleich  eigenes  Vermögen
haben  sollte,  wovon  sie  sich  ernähren  könnte  e),  und
in  diesem  Falle  findet  hauptsächlich  die  dermalige  JmIm =
  zweyten  Fall  aber  wird  sie
ploration  Statt  f).
anderergestalt  nicht  in  den  Besitz  der  Guͤter  des  Verstorbenen ¬
  eingesetzt,  als  wenn  sie  kein  eigenes  Vermögen =
  hat,  wovon  sie  sich  ernähren  kan  g).  Z.  B.  es
setzt  Jemand  das  Kind  zum  Erben  ein,  welches  eine
fremde  schwangere  Weibsperson  zur  Welt  bringen  wird,
sein  nächster  Anverwandter  aber  widersetzt  sich  nach
seinem  Tode,  ihrer  Immission.
Uedessen =
  wohl  die  richtige,  die  ausfährliche  Erörterung  dieser
Frage  aber,  ein  Gegenstand  der  gerichtlichen  Arzneygelahrtheit. ¬
  Ioh.  Vildvogel  diss.  de  partu  legitimo.  Ienae
1710.  Gottl.  Euseb.  Oelze  commentat.  de  partu  viuo
vitali  aut  non  vitali.  Ienae  1769.  Plouquet  über  die  physischen ¬
  Erfordernisse  der  Erbfähigkeit  der  Kinder.  Tübingen
1779.  §.  26.  u.  ff.
e)  L.  5.  pr.  D.  de  ventre  in  poss.  mitt.
f)  L.  1.  §.  14.  D.  eod.  Vermuthlich  aus  der  Ursache,  weil
die  Leibesfrucht  der  Witwe,  oder  Schwiegertochter  des  Verstorbenen, =
  vollkommenen  Rechten  nach,  den  Pflichttheil
fordern  kan.  Die  Mission  geschiehet  aber  zum  Besten  der
Leibesfrucht,  nicht  der  Schwangern  wegen.
g)  Dieses  wohl  aus  keiner  andern  Ursache,  als  weil  in  diesem ¬
  Fall  die  Leibesfrucht,  von  dem  Verstorbenen  den  Pflichttheil =
  zu  fordern,  kein  vollkommenes  Recht  gehabt  hat,  und
die  Schwangere  sich  also  selbst  ernähren  muß,  mithin  ihr
nur  in  subsidium,  wenn  sie  kein  eigenes  Vermögen  hatin =
  favorem  nascituri  die  Mission  ertheilt  wird.
            
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