Volltext : Schmid, Johann Ludwig: Practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

16  I.  Th.  V.  gerichtl.  Klag.  u.  Einred.  überhaupt.
Kläger  den  Beklagten  vor  dem  Gericht,  unter  welchem
er  stehet,  zu  rechter  Zeit  belangen!)  und  ordentlicher
Weise,  im  Leugnungsfall,  den  Beweißm)  übernehmen
muß  (§.  80.).  Der  Beklagte  hingegen  kann  seine  Vertheidigung ¬
  bis  zum  Angriff  abwarten  *),  und  sogar  von
dem  Kläger  die  Edition  aller  in  Händen  habenden  Briefschaften, ¬
  womit  er  seine  Einreden  zu  erweisen  im  Stande
ist,  mit  Recht  verlangen°).  Sieht  der  Beklagte  zum  voraus, ¬
  daß  der  Kläger  den  Grund  seiner  Klage  zu
beweisen  nicht  vermag;  so  braucht  er  zu  seiner  Vertheidigung ¬
  keine  Einreden  vorzuschützen?).  Denn  wenn  der
Kläger  denselben  nicht  beweißt,  so  muß  der  Beklagte  von
der  Klage  entbunden  werden  *).
ab  editione  instrument.  non  imentschuldigen, ¬
  als  der  Kläger;  cit.
munis.  Jen.  1788.  FRID.  WILII.
L.  42.  D.  de  regul.  jur.,  welches
KosseL  de  causis  obligationis
in  Ansehung  der  Proceßkosten  eiad ¬
  edenda  instrumenta  in  genen ¬
  wichtigen  Unterschied  macht.
nere.  Goetting.  1796.  Danz
Weber  über  die  Proceßkosten.
I.  c.  §.  315.  etc.  vergl.  von  Al§. ¬
  6.  pag.  57.  Ausg.  5.
mendingen  über  Urkundenedi1) ¬
  L.  2.  C.  ubi  in  rem  act.
tion  in  Grolmans  Magazin
GODOFR.  BAUER  opusc.  academ.
für  die  Philosophie  und  Gesch.
tom.I.  pag.  429.  seqq.  Jo.  AUG.
d.  Rechts.  I.  7.  Mittermaier
HELLFELDII  opusc.  jur.  civil.
üb.  d.  Gründe  zur  Edition  v.  UrN. ¬
  VI.
kund.  Heidelb.  1835.  vergl.
m)  L.  4.  C.  de  edend.  l.2.  1.
Martin  a.  a.  O.  §.  316.
18.  §.  fin.  D.  de  probat.  §.  5.  I.
P)  L.  9.  C.  except.  Marde -
  legat.  A.  D.  Weber  über
tina.  a.  O.  §.  157.  Note  a).
d.  Verbindlichk.  z.  Beweisführ.  im
Civilproceß.  1805.  Ausg.  2.  v.
q)  L.  4.  C.  de  edendo.  Siehe
Nepom.
Heffter  1832.
auch  die  Auslegung  des  DoNELLI
Borst  über  die  Beweislast  im
über  dieses  Gesetz,  und  außerdem
Civ.  Proc.  1816.—  Martin
MASCARD  de  prob.  concl.  37.
a.  a.  O.  §.  182.
num.  37.  Chursächsische
n)  L.  5.  §.  ult.  D.  de  dol.  mal.
Proceßordnung  tit.  21.  §.  5.
et  met.  exc.  L.  5.C.  de  except.
—  MEVIUS  Dec.  IV.  316.  Der
Kläger  kann  aber  als  solcher  Martina. -
  a.O.  §.  97.  Note  a).
denn  von  der  Widerklage,  welche
o)  L.  5.  et  6.  C.  de  edendo.
den  Kläger  förmlich  zum  Beklagten
BERLICH  part.  1.  concl.  45.  num.
macht,  ist  hier  natürlich  die  Rede
10.seg.  Seifart  im  teutschen
nicht  —  der  Regel  nach  nicht  auch
Reichsproceß,  lib.  1.  cap.  14.  §.
verurtheilt  werden,  dem  Beklagten
26.  CAR.  Joc.  MANso  diss.  Reus
            
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