Vormundsbestellung.
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oder Gesetz Berufene ist zur Übernahme der Vormundschaft nicht verpflichtet, ¬
wenn ihm ohne seine Zustimmung ein Mitvormund bestellt
werden soll.
Neben dem Vormund und Pfleger kann in allen Fällen ein
Gegenvormund bestellt werden. Ist mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung ¬
verbunden, so soll ein Gegenvormund bestellt
werden, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder daß
die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu
hren ist. Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern, aber
nicht gemeinschaftlich, sondern nach Geschäftskreisen getrennt zu führen,
so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt
werden. Auf die Berufung, Bestellung und Verpflichtung des Gegenvormundes ¬
finden die für die Berufung und Bestellung des Vormundes
geltenden Vorschriften Anwendung. Die Auswahl durch das Vormundschaftsgericht ¬
erfolgt nach denselben Grundsätzen wie diejenige
des Vormundes (1792). Auch die Bestellung mehrerer Gegenvormünder ¬
ist im Bedürfnisfalle, der selten sein wird, zulässig. Eine
Sicherheitsleistung kann von dem Gegenvormunde nicht gefordert
werden.
Der Gegenvormund ist in erster Linie berufen, darauf zu achten,
daß der Vormund oder Pfleger die Vormundschaft in Beziehung auf
die Person und das Vermögen des Mündels pflichtmäßig führt. Er
hat die Pflicht, dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des
Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in dem das
Gericht zum Einschreiten berufen ist. Er kann von dem Vormund
über die Führung der Vormundschaft Auskunft und die Einsicht der
sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere verlangen. Insofern
der Gegenvormund den Vormund zu beaufsichtigen hat, ist er Organ
des Vormundschaftsgerichts. Zum Zwecke der Vereinfachung der
vormundschaftlichen Verwaltung ist er aber auch zur Teilnahme an
einer Anzahl von Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet.
Diese sind unwirksam, wenn sie ohne die Zuziehung des Gegenvormundes ¬
vorgenommen werden. Die Bestellung eines Gegenvormundes ¬
kann von dem Vater und der ehelichen Mutter bei der Benennung ¬
eines Vormundes durch ihre letztwillige Verfügung ausgeschlossen ¬
werden (1852).