Full text : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Vormundsbestellung.
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oder  Gesetz  Berufene  ist  zur  Übernahme  der  Vormundschaft  nicht  verpflichtet, ¬
  wenn  ihm  ohne  seine  Zustimmung  ein  Mitvormund  bestellt
werden  soll.
Neben  dem  Vormund  und  Pfleger  kann  in  allen  Fällen  ein
Gegenvormund  bestellt  werden.  Ist  mit  der  Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung ¬
  verbunden,  so  soll  ein  Gegenvormund  bestellt
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung  nicht  erheblich  oder  daß
die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  zu
hren  ist.  Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern,  aber
nicht  gemeinschaftlich,  sondern  nach  Geschäftskreisen  getrennt  zu  führen,
so  kann  der  eine  Vormund  zum  Gegenvormunde  des  anderen  bestellt
werden.  Auf  die  Berufung,  Bestellung  und  Verpflichtung  des  Gegenvormundes ¬
  finden  die  für  die  Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes
geltenden  Vorschriften  Anwendung.  Die  Auswahl  durch  das  Vormundschaftsgericht ¬
  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  diejenige
des  Vormundes  (1792).  Auch  die  Bestellung  mehrerer  Gegenvormünder ¬
  ist  im  Bedürfnisfalle,  der  selten  sein  wird,  zulässig.  Eine
Sicherheitsleistung  kann  von  dem  Gegenvormunde  nicht  gefordert
werden.
Der  Gegenvormund  ist  in  erster  Linie  berufen,  darauf  zu  achten,
daß  der  Vormund  oder  Pfleger  die  Vormundschaft  in  Beziehung  auf
die  Person  und  das  Vermögen  des  Mündels  pflichtmäßig  führt.  Er
hat  die  Pflicht,  dem  Vormundschaftsgerichte  Pflichtwidrigkeiten  des
Vormundes  sowie  jeden  Fall  unverzüglich  anzuzeigen,  in  dem  das
Gericht  zum  Einschreiten  berufen  ist.  Er  kann  von  dem  Vormund
über  die  Führung  der  Vormundschaft  Auskunft  und  die  Einsicht  der
sich  auf  die  Vormundschaft  beziehenden  Papiere  verlangen.  Insofern
der  Gegenvormund  den  Vormund  zu  beaufsichtigen  hat,  ist  er  Organ
des  Vormundschaftsgerichts.  Zum  Zwecke  der  Vereinfachung  der
vormundschaftlichen  Verwaltung  ist  er  aber  auch  zur  Teilnahme  an
einer  Anzahl  von  Verwaltungshandlungen  berechtigt  und  verpflichtet.
Diese  sind  unwirksam,  wenn  sie  ohne  die  Zuziehung  des  Gegenvormundes ¬
  vorgenommen  werden.  Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes ¬
  kann  von  dem  Vater  und  der  ehelichen  Mutter  bei  der  Benennung ¬
  eines  Vormundes  durch  ihre  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen ¬
  werden  (1852).
            
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