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sich aber damit verzog, und indessen mit Vollstreckung -
der Convention fortgefahren wurde; so saben -
sich Höchstdieselbe vermüßiget, nicht allein bey
Jhro Kayserl. auch Koyserl. Königl. Maj. Maj.
selbst um Communication der Urkunden allerunterthänigst -
anzustehen, und deme die respectuoseste
Bitte, um mit Occupirung der Lande bis zu erfolgen -
könnender Dero Erklärung Anstand zu nehmen, -
beyzufügen, sondern Sie haben am 16ten
März zu Wahrung Jhrer und Jhres Fürstl. Hau =ses -
Rechte auf dem Reichstag erklären lassen, daß
Sie die ohne Dero Mitwirkung errichtete Convention -
für sich nicht für verbindlich ansehen könnten.
S. die Vorlegung von §. 1719.
§. 2.
Jn dieser Erklärung vom 16. März haben sich
Jhro Churfürstl. Durchlaucht anheischig gemacht,
Dero Gerechtsame, als des naͤchsten dermaligen
Agnaten und Churfolgers, vorzulegen, und man
hat sich sogleich dazu angeschicket. Anerwogen
aber die Haupturkunden vom Jahr 1426. erst den
8ten Junius dahier angekommen: so war es nicht
möglich, solche eher geschichts= und gesetzmäßig
zu prüfen, und etwas ganzes vorzulegen, wiewohl, -
so viel Mindelheim betrift, die Exspektanz
von 1614 noch nicht eingelanget ist. Da indessen
die Menge der Gegenstände, deren Wichtigkeit
die Entwickelung der bishero dunkel, oder zweifelhaft, -
oder gar nicht bekannt gewesenen Thatsachen -
und der damit verknüpften Umstände und
Folgen ein merkliches Volumen veranlasset, so sehr
man
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Max-Planck-Institut für