§. 28. Obligatio tutelae u. f.w.
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theile und ihm eventuell wenigstens seine Klagen gegen diese cedire.
Hat endlich einer der ganzen Geschäftsführung ungetheilt sich unterzogen, ¬
dabei aber die Besorgung sei es einzelner Geschäfte, sei es
gewisser Geschäftszweige, sei es endlich der gesammten Verwaltung
seinerseits einem Dritten aufgetragen: so haftet er zunächst dem dominus ¬
negotiorum als gestor und hat diesem, neben der erforderlichen ¬
diligentia in eligendo, für die Prästation seiner eignen actio
mandati directa gegen jenen Dritten aufzukommen 20)
Außer diesen Verhältnissen gemeinsamer Geschäftsführung wollen
wir schließlich das Verhältniß erwähnen, kraft dessen mehrere zu der
Beaufsichtigung eines Dritten verpflichtet sind. Insbesondere gehört
hierher das Verhältniß mehrerer tutores honorarii, dem in dieser
Beziehung vergleichbar ist das Verhältniß mehrerer tutores gerentes
bei rechtmäßig getheilter Verwaltung rücksichtlich derjenigen Geschäftskreise, ¬
welche der Verwaltung eines Mitvormundes überwiesen worden
sind 21). Sofern solche Vormünder überhaupt haften 22), wird man
auch für sie unter einander das beneficium divisionis und cedendarum ¬
actionum zuzulassen haben.
Wo an die Stelle des ursprünglich Obligirten dessen Erben
treten, da geht seine Verpflichtung zur Leistung des Interesse, also
eine durchaus theilbare Verpflichtung, von vornherein auf die Erben
über. Ein jeder Erbe haftet daher überhaupt nur zu seinem Erbtheile
für die Leistung des Interesse, welche dem Erblasser obgelegen,
wobei sich von selbst versteht, daß der eigne Dolus des Erben in
Beziehung auf den weitern Inhalt der vererbten Obligation ihn zu
vollem Schadensersatze verpflichtet 23). — Die eigenthümlichen Modificationen, ¬
welche die obligatio tutelae beim Uebergange auf die
Erben des Tutors erleidet, gehen uns hier nicht an 24).
20) 1. 28. D. h. t. 3, 5.
21) Rudorff, Vormundsch. Bd. 3. §. 161. sub II. D. S. 26.— S. oben
Note 4.
22) was bekanntlich die Insolvenz des gerens voraussetzt — 1. 3. §. 2. D.
de adm. tut. 26, 7.
23) l. 7. §. 1. 1. 9. D. dep. 16, 3.
24) Vgl. darüber Rudorff, a. a. O. §. 165. S. 38 ff.