Full text : Ubbelohde, August: ¬Die Lehre von den untheilbaren Obligationen

§.  28.  Obligatio  tutelae  u.  f.w.
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theile  und  ihm  eventuell  wenigstens  seine  Klagen  gegen  diese  cedire.
Hat  endlich  einer  der  ganzen  Geschäftsführung  ungetheilt  sich  unterzogen, ¬
  dabei  aber  die  Besorgung  sei  es  einzelner  Geschäfte,  sei  es
gewisser  Geschäftszweige,  sei  es  endlich  der  gesammten  Verwaltung
seinerseits  einem  Dritten  aufgetragen:  so  haftet  er  zunächst  dem  dominus ¬
  negotiorum  als  gestor  und  hat  diesem,  neben  der  erforderlichen ¬
  diligentia  in  eligendo,  für  die  Prästation  seiner  eignen  actio
mandati  directa  gegen  jenen  Dritten  aufzukommen  20)
Außer  diesen  Verhältnissen  gemeinsamer  Geschäftsführung  wollen
wir  schließlich  das  Verhältniß  erwähnen,  kraft  dessen  mehrere  zu  der
Beaufsichtigung  eines  Dritten  verpflichtet  sind.  Insbesondere  gehört
hierher  das  Verhältniß  mehrerer  tutores  honorarii,  dem  in  dieser
Beziehung  vergleichbar  ist  das  Verhältniß  mehrerer  tutores  gerentes
bei  rechtmäßig  getheilter  Verwaltung  rücksichtlich  derjenigen  Geschäftskreise, ¬
  welche  der  Verwaltung  eines  Mitvormundes  überwiesen  worden
sind  21).  Sofern  solche  Vormünder  überhaupt  haften  22),  wird  man
auch  für  sie  unter  einander  das  beneficium  divisionis  und  cedendarum ¬
  actionum  zuzulassen  haben.
Wo  an  die  Stelle  des  ursprünglich  Obligirten  dessen  Erben
treten,  da  geht  seine  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Interesse,  also
eine  durchaus  theilbare  Verpflichtung,  von  vornherein  auf  die  Erben
über.  Ein  jeder  Erbe  haftet  daher  überhaupt  nur  zu  seinem  Erbtheile
für  die  Leistung  des  Interesse,  welche  dem  Erblasser  obgelegen,
wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  der  eigne  Dolus  des  Erben  in
Beziehung  auf  den  weitern  Inhalt  der  vererbten  Obligation  ihn  zu
vollem  Schadensersatze  verpflichtet  23).  —  Die  eigenthümlichen  Modificationen, ¬
  welche  die  obligatio  tutelae  beim  Uebergange  auf  die
Erben  des  Tutors  erleidet,  gehen  uns  hier  nicht  an  24).
20)  1.  28.  D.  h.  t.  3,  5.
21)  Rudorff,  Vormundsch.  Bd.  3.  §.  161.  sub  II.  D.  S.  26.—  S.  oben
Note  4.
22)  was  bekanntlich  die  Insolvenz  des  gerens  voraussetzt  —  1.  3.  §.  2.  D.
de  adm.  tut.  26,  7.
23)  l.  7.  §.  1.  1.  9.  D.  dep.  16,  3.
24)  Vgl.  darüber  Rudorff,  a.  a.  O.  §.  165.  S.  38  ff.
            
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