I. Der „Feststellungswille“.
einem unter die Bestimmungen des Prozessrechts fallenden,
prozessrechtlich bindenden, beweisausschliessenden Gestündniss
erforderlich ist. Da nun WACH zu einem solchen Geständniss
den Feststellungswillen erfordert, erkennt er durch jene Behauptung ¬
auf's Deutlichste an, dass eine Erklärung des Feststellungswillens ¬
in dem Wahrheitsbekenntniss, der Geständnisserklärung, ¬
nicht enthalten sondern anderswoher zu ermitteln
ist. Woher wohl?
Darüber giebt WAcH selbst Auskunft in folgender, auf
die prozessualischen Anerkenntnisse und Geständnisse zugleich
bezüglichen Ausführung (S. 247): „Der Feststellungswille ist
das bewusste Wollen der Anerkennung des betreffenden Anspruchs ¬
resp. der betreffenden Thatbestandsbehauptung angesichts -
einer Sachlage, welche die definitive Feststellung
des einen resp. des andern zum unmittelbaren Zwecke hat“
Hier ist manches berührt, was eine Aufklärung erfordert und
besonders geeignet ist, zur Verständigung über die ganze erörterte ¬
Frage beizutragen.
Zunächst: was ist unter einer Sachlage zu verstehen,
welche die definitive Feststellung zum unmittelbaren Zweck
hat? Sicherlich sind sämmtliche innerhalb der Gerichtsverhandlung ¬
im ordentlichen Verfahren vorgenommenen prozessrechts
gemässen Handlungen mit Ausnahme der wenigen, welche die
Urtheilsfällung vereiteln, objektiv, kraft der ihnen von der
Prozessordnung beigelegten Bedeutung, dazu bestimmt, auf die
endgiltige Aburtheilung der Rechtsfrage einzuwirken. Einige
von ihnen zielen vorerst auf die endgiltige Beurtheilung der
Thatfrage, insbesondere der Frage ab, auf welche der behaupteten ¬
Thatsachen oder thatsächlichen Behauptungen die
Rechtsentscheidung gegründet werden darf und soll. Zu den
letzteren Handlungen gehört das gerichtliche Geständniss.
Vgl. die sich anreihende Ausführung: „Die Anerkennung stellt sich
als eine Äeusserung des Feststellungswillens dar, da sie im Bewusstsein ¬
des durch sie verursachten Ausschlusses richterlicher Kognition
(Wahrheitsprüfung) und Herstellung fester Urtheilsgrundlage geschieht.“