Metadata : Bülow, Oskar: ¬Das Geständnisrecht

I.  Der  „Feststellungswille“.
einem  unter  die  Bestimmungen  des  Prozessrechts  fallenden,
prozessrechtlich  bindenden,  beweisausschliessenden  Gestündniss
erforderlich  ist.  Da  nun  WACH  zu  einem  solchen  Geständniss
den  Feststellungswillen  erfordert,  erkennt  er  durch  jene  Behauptung ¬
  auf's  Deutlichste  an,  dass  eine  Erklärung  des  Feststellungswillens ¬
  in  dem  Wahrheitsbekenntniss,  der  Geständnisserklärung, ¬
  nicht  enthalten  sondern  anderswoher  zu  ermitteln
ist.  Woher  wohl?
Darüber  giebt  WAcH  selbst  Auskunft  in  folgender,  auf
die  prozessualischen  Anerkenntnisse  und  Geständnisse  zugleich
bezüglichen  Ausführung  (S.  247):  „Der  Feststellungswille  ist
das  bewusste  Wollen  der  Anerkennung  des  betreffenden  Anspruchs ¬
  resp.  der  betreffenden  Thatbestandsbehauptung  angesichts -
  einer  Sachlage,  welche  die  definitive  Feststellung
des  einen  resp.  des  andern  zum  unmittelbaren  Zwecke  hat“
Hier  ist  manches  berührt,  was  eine  Aufklärung  erfordert  und
besonders  geeignet  ist,  zur  Verständigung  über  die  ganze  erörterte ¬
  Frage  beizutragen.
Zunächst:  was  ist  unter  einer  Sachlage  zu  verstehen,
welche  die  definitive  Feststellung  zum  unmittelbaren  Zweck
hat?  Sicherlich  sind  sämmtliche  innerhalb  der  Gerichtsverhandlung ¬
  im  ordentlichen  Verfahren  vorgenommenen  prozessrechts
gemässen  Handlungen  mit  Ausnahme  der  wenigen,  welche  die
Urtheilsfällung  vereiteln,  objektiv,  kraft  der  ihnen  von  der
Prozessordnung  beigelegten  Bedeutung,  dazu  bestimmt,  auf  die
endgiltige  Aburtheilung  der  Rechtsfrage  einzuwirken.  Einige
von  ihnen  zielen  vorerst  auf  die  endgiltige  Beurtheilung  der
Thatfrage,  insbesondere  der  Frage  ab,  auf  welche  der  behaupteten ¬
  Thatsachen  oder  thatsächlichen  Behauptungen  die
Rechtsentscheidung  gegründet  werden  darf  und  soll.  Zu  den
letzteren  Handlungen  gehört  das  gerichtliche  Geständniss.
Vgl.  die  sich  anreihende  Ausführung:  „Die  Anerkennung  stellt  sich
als  eine  Äeusserung  des  Feststellungswillens  dar,  da  sie  im  Bewusstsein ¬
  des  durch  sie  verursachten  Ausschlusses  richterlicher  Kognition
(Wahrheitsprüfung)  und  Herstellung  fester  Urtheilsgrundlage  geschieht.“
            
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