Volltext : Lang, Johann Jakob: Beiträge zur Hermeneutik des Römischen Rechts

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Abhandl.  VII.  Der  logische  Zusammenhang.
Zuweilen  ist  ein  fehlender  Nebenbegriff  aus  dem  Zusammenhang ¬
  zu  ergänzen,  z.  B.  wenn  nur  vom  dominium
die  Rede  ist,  ohne  daß  der  Redende  bestimmt,  an  was  das
Eigenthum  stattfinde.  So  heißt  es  z.  B.  bei  Ulpian:
Plane  ei,  ad  quem  dominium  transit,  impetrabile
est  (sc.  ius  aquae  ex  castello);  nam  si  docuerit  praediis ¬
  suis  aquam  debitam,  et  si  (sc.  docuerit)  nomine
eius  fluxisse,  a  quo  dominium  ad  se  transiit,  indubitate ¬
  impetrat  ius  aquae  ducendae*).
Daß  hier  zweimal  vom  Eigenthum  an  dem  herrschenden
Grundstück  die  Rede  ist,  beweisen  die  Worte:  praediis  suis
aquam  debitam.
Hat  es  sich  im  Bisherigen  um  die  logische  Construction ¬
  einzelner  Sätze  gehandelt,  so  mußte  doch  auch  schon
auf  die  Einwirkung  Rücksicht  genommen  werden,  welche  ein
benachbarter  Satz  auf  die  Construction  des  in  Frage  stehenden ¬
  haben  kann.  Nunmehr  aber  soll  die  logische  Verbindung ¬
  zwischen  mehrern  Sätzen  in  Betracht  kommen,  wodurch ¬
  wir  zum  zweiten  Theil  unserer  im  Eingang  dieser
Abhandlung  bezeichneten  Aufgabe  gelangen.  Die  Frage  ist
demnach,  wie  der  Zusammenhang  mehrerer  Sätze  erkannt
werde.  Diese  Frage  löst  sich  in  zwei  auf:  erstens  welche
Sätze  stehen  in  einer  logischen  Verbindung  mit  einander?
zweitens  wie  ist  die  Art  ihrer  Verbindung  zu  bestimmen?
*)  L.  1.  §.  44.  D.  eod.
            
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