Inhaltsverzeichnis : Sommer, W.: Elsaß-lothringisches Armenrecht

Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  §  11.
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Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-  oder  Heilanstalt ¬
  wird  jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen.
Wo  für  ein  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute, ¬
  Wirtschaftsbeamte,  Pächter  oder  andere  Mietsleute  der
Wechsel  des  Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches ¬
  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt
der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern
nicht  zwischen  diesem  Termin  und  dem  Tage,  an  welchem
der  Aufenthalt  wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger
Zeitraum  gelegen  hat.
1.  Das  Gesetz  erfordert  nicht,  daß  von  vornherein  die
bestimmte  Absicht,  dauernden  Aufenthalt  zu  nehmen,  an  den
Tag  gelegt  ist  (Br.  S.  62).
2.  Die  zum  Erwerbe  des  U.  W.  führende  einjährige  Frist
läuft  von  dem  Tag,  an  welchem  der  Aufenthalt  begonnen  ist.
Es  wird  also  der  ganze  Tag  als  Aufenthalt  gerechnet,  wenn
der  Anzug  auch  erst  gegen  Ende  des  Tags  stattgefunden  hat.
Nach  §  23  des  Gesetzes  läuft  ebenso  die  Verlustfrist  von  dem
Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  begonnen  hat  (Br.  S.  65).
Eine  Person,  die  am  2.  Oktober  1910,  vormittags  11½  Uhr,
in  eine  Gemeinde  angezogen  ist  und  am  1.  Oktober  1911,
nachmittags  4½  Uhr,  diese  Gemeinde  wieder  verlassen  hat,
hat  den  U.  W.  in  dieser  Gemeinde  nicht  erworben  (Br.  S.  65).
Die  Vorschriften  der  §§  187  und  188  B.  G.  B.  kommen
für  die  Berechnung  der  Fristen  für  Erwerb  und  Verlust  des
U.  W.  nicht  zur  Anwendung  (Br.  S.  65).  Vgl.  E.  G.  z.
B.  G.  B.  Art.  32.
3.  Die  besondere  Schutzbedürftigkeit  der  Pfleglinge,  welche
sich  selbst  überlassen,  außerhalb  der  Anstalt  Schaden  an  Leib
und  Seele  leiden  könnten,  durch  die  Aufnahme  in  die  Anstalt
aber  davor  bewahrt  werden,  bildet  das  Hauptkriterium  für  den
Begriff  einer  Bewahranstalt.  Eine  solche  Schutzbedürftigkeit
ist  auch  bei  alten  erwerbsunfähigen  mittellosen  Personen  anzunehmen, ¬
  ohne  daß  es  des  Nachweises  besonderer  Gebrechlichkeit
bedarf  (Br.  S.  69).
Die  sogenannten  Arbeiterkolonien  sind  Bewahranstalten  im
Sinne  der  §§  11  und  23  des  Gesetzes  (Br.  S.  74).
            
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