Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. § 11.
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Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt ¬
wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen.
Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, ¬
Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der
Wechsel des Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches ¬
Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt
der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern
nicht zwischen diesem Termin und dem Tage, an welchem
der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger
Zeitraum gelegen hat.
1. Das Gesetz erfordert nicht, daß von vornherein die
bestimmte Absicht, dauernden Aufenthalt zu nehmen, an den
Tag gelegt ist (Br. S. 62).
2. Die zum Erwerbe des U. W. führende einjährige Frist
läuft von dem Tag, an welchem der Aufenthalt begonnen ist.
Es wird also der ganze Tag als Aufenthalt gerechnet, wenn
der Anzug auch erst gegen Ende des Tags stattgefunden hat.
Nach § 23 des Gesetzes läuft ebenso die Verlustfrist von dem
Tage, an welchem die Abwesenheit begonnen hat (Br. S. 65).
Eine Person, die am 2. Oktober 1910, vormittags 11½ Uhr,
in eine Gemeinde angezogen ist und am 1. Oktober 1911,
nachmittags 4½ Uhr, diese Gemeinde wieder verlassen hat,
hat den U. W. in dieser Gemeinde nicht erworben (Br. S. 65).
Die Vorschriften der §§ 187 und 188 B. G. B. kommen
für die Berechnung der Fristen für Erwerb und Verlust des
U. W. nicht zur Anwendung (Br. S. 65). Vgl. E. G. z.
B. G. B. Art. 32.
3. Die besondere Schutzbedürftigkeit der Pfleglinge, welche
sich selbst überlassen, außerhalb der Anstalt Schaden an Leib
und Seele leiden könnten, durch die Aufnahme in die Anstalt
aber davor bewahrt werden, bildet das Hauptkriterium für den
Begriff einer Bewahranstalt. Eine solche Schutzbedürftigkeit
ist auch bei alten erwerbsunfähigen mittellosen Personen anzunehmen, ¬
ohne daß es des Nachweises besonderer Gebrechlichkeit
bedarf (Br. S. 69).
Die sogenannten Arbeiterkolonien sind Bewahranstalten im
Sinne der §§ 11 und 23 des Gesetzes (Br. S. 74).