Metadaten : Ueber die Verjährung (2)

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ben.  Das  zeigt  die  ganze  Fassung  des  Gesetzes, ¬
  besonders  der  Eingang  desselben,  dellen
es  gar  nicht  bedurft  hätte,  wenn  es  die  Ablicht ¬
  des  Theodos  war,  bloss  in  Ansehung
der  unverjährbaren  Klagen  etwas  zu  verfügen.
Freylich  scheint  nun  dem  der  Nachsatz:  Hae
autem  actiones  etc.,  einiger  Malsen  entgegen
zu  Itehen.  Allein  es  ist  zu  bedenken,  dass,
wenn  man  denselben  in  seiner  Allgemeinheit
nehmen  wollte,  mehrere  der  vorher  gehenden
Verfügungen  des  Gesetzes  dadurch  wieder  würden ¬
  aufgehoben  werden,  indem  das  Gesetz
auch  Klagen  der  dreyssigjährigen  Präscription
unterwirft,  bey  welchen  nach  dem  ältern  Rechte ¬
  schon  bestimmte  eigne  Verjährungstermine
waren  angenommen  worden.
Das  Resultat  von  allem  diesem  ist  nun:
1.  Nach  dem  ältern  herkömmlichen  Rechte  war
der  allgemeine  Verjährungstermin  für  Civilklagen, ¬
  denen  nicht  ein  bestimmter  Verjährungstermin ¬
  ausdrücklich  war  gesetzt  worden,  20
Jahr.  Bey  einigen  Klagen  nahm  man  jedoch
gänzliche  Unverjährbarkeit  an,  und  bey  andern ¬
  dehnte  man  die  Verjährung  über  die  her
kömmliche  Zeit  hinaus.  2.  Vor  Theodos  wurde -
  jedoch  schon  in  Ansehung  der  actiones  in
rem  speciales  allgemein  die  Verjährungszeit  zu
30  Jahren  fest  gesetzt.  3.  Theodos  ordnete  die
            
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