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ben. Das zeigt die ganze Fassung des Gesetzes, ¬
besonders der Eingang desselben, dellen
es gar nicht bedurft hätte, wenn es die Ablicht ¬
des Theodos war, bloss in Ansehung
der unverjährbaren Klagen etwas zu verfügen.
Freylich scheint nun dem der Nachsatz: Hae
autem actiones etc., einiger Malsen entgegen
zu Itehen. Allein es ist zu bedenken, dass,
wenn man denselben in seiner Allgemeinheit
nehmen wollte, mehrere der vorher gehenden
Verfügungen des Gesetzes dadurch wieder würden ¬
aufgehoben werden, indem das Gesetz
auch Klagen der dreyssigjährigen Präscription
unterwirft, bey welchen nach dem ältern Rechte ¬
schon bestimmte eigne Verjährungstermine
waren angenommen worden.
Das Resultat von allem diesem ist nun:
1. Nach dem ältern herkömmlichen Rechte war
der allgemeine Verjährungstermin für Civilklagen, ¬
denen nicht ein bestimmter Verjährungstermin ¬
ausdrücklich war gesetzt worden, 20
Jahr. Bey einigen Klagen nahm man jedoch
gänzliche Unverjährbarkeit an, und bey andern ¬
dehnte man die Verjährung über die her
kömmliche Zeit hinaus. 2. Vor Theodos wurde -
jedoch schon in Ansehung der actiones in
rem speciales allgemein die Verjährungszeit zu
30 Jahren fest gesetzt. 3. Theodos ordnete die