Volltext : Niemeyer, Louis: Hamburger Privatrecht

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hiesige  Recht  nicht  absolut  verboten  sei.  Thatsachen
welche  die  Entfernung  oder  das  Fernhalten  rechtfertigen, ¬
  sind  als  Einreden  von  dem  die  eheliche
Gemeinschaft  verweigernden  Ehegatten  zu  beweisen.
B.  1890  Nr.  2  R.G.  6  S.  151.
3.  Wenn  auch  die  Ehefrau  rechtlich  das  Domicil
des  Ehemannes  theilt,  so  sind  doch  Fälle  denkbar,  in
welchen  sie  während  bestehender  Ehe  ein  selbstständiges
Domicil  hat,  nämlich  dann,  wenn  die  Ehefrau  mit
dem  Willen  des  sein  hiesiges  Domicil  aufgebenden
Ehemannes  hier  den  Mittelpunkt  ihrer  Thätigkeit
—  abweichend  L.  4  Nr.  46.
behält.  H.  1887  Nr.  6.
Solange  der  Ehemann  selbst  ein  neues  Domicil  nicht
begründet  hat,  hilft  schon  der  gemeinrechtliche  Grundsatz, ¬
  daß  sein  letztes  Domicil  als  fortdauernd  angesehen
wird.  B.  1880  Nr.  82.  Dieser  Satz  versagt  aber,
wenn  der  Ehemann  ein  neues  Domicil  begründet  hat,
und  es  würde  höchst  unbillig  sein,  die  Gläubiger,
welche  mit  der  zurückbleibenden  Ehefrau  contrahiren,
an  das  auswärtige  Domicil  dann  zu  verweisen,  wenn
das  hiesige  Domicil  der  Ehefrau  auf  dem  Willen
des  Ehemannes  beruht.  Das  Vorhandensein  dieses
Willens  kann  selbstverständlich  aus  den  vorliegenden
Thatsachen  gefolgert  werden.
4.  In  persönlichen  Angelegenheiten  ist  die  Ehefrau
dem  Willen  des  Ehemannes  unterworfen.  Sein  Wille
giebt  auch  bei  Meinungsverschiedenheiten  im  Bereiche
des  Elternrechtes  den  Ausschlag.  Im  früheren  Rechte
Art.  5  I  9,  Art.  9  III  6  —  war  der  Ehemann
der  Vormund  der  Ehefrau.  Diese  Vormundschaft  ist
als  vermögensrechtliche  Vertretung  nach  der  herrschenden
            
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