— 282 —
hiesige Recht nicht absolut verboten sei. Thatsachen
welche die Entfernung oder das Fernhalten rechtfertigen, ¬
sind als Einreden von dem die eheliche
Gemeinschaft verweigernden Ehegatten zu beweisen.
B. 1890 Nr. 2 R.G. 6 S. 151.
3. Wenn auch die Ehefrau rechtlich das Domicil
des Ehemannes theilt, so sind doch Fälle denkbar, in
welchen sie während bestehender Ehe ein selbstständiges
Domicil hat, nämlich dann, wenn die Ehefrau mit
dem Willen des sein hiesiges Domicil aufgebenden
Ehemannes hier den Mittelpunkt ihrer Thätigkeit
— abweichend L. 4 Nr. 46.
behält. H. 1887 Nr. 6.
Solange der Ehemann selbst ein neues Domicil nicht
begründet hat, hilft schon der gemeinrechtliche Grundsatz, ¬
daß sein letztes Domicil als fortdauernd angesehen
wird. B. 1880 Nr. 82. Dieser Satz versagt aber,
wenn der Ehemann ein neues Domicil begründet hat,
und es würde höchst unbillig sein, die Gläubiger,
welche mit der zurückbleibenden Ehefrau contrahiren,
an das auswärtige Domicil dann zu verweisen, wenn
das hiesige Domicil der Ehefrau auf dem Willen
des Ehemannes beruht. Das Vorhandensein dieses
Willens kann selbstverständlich aus den vorliegenden
Thatsachen gefolgert werden.
4. In persönlichen Angelegenheiten ist die Ehefrau
dem Willen des Ehemannes unterworfen. Sein Wille
giebt auch bei Meinungsverschiedenheiten im Bereiche
des Elternrechtes den Ausschlag. Im früheren Rechte
Art. 5 I 9, Art. 9 III 6 — war der Ehemann
der Vormund der Ehefrau. Diese Vormundschaft ist
als vermögensrechtliche Vertretung nach der herrschenden