mangels im vollen Maasse besitzt, sehr häufig vorkommt und
oft Veranlassung zu Prozessen giebt. Der Dummkoller ist
einer der ältesten Gewährsmängel, den man in den ältesten
deutschen Gewohnheitsrechten und Particulargesetzen aufgezeichnet ¬
findet. Bis zu der neuesten Zeit hat bei diesem Gehirnleiden ¬
der grosse, pro foro sehr gefährliche Irrthum obgewaltet, ¬
dass man ohne Sichtung alle Krankheiten zusammengeworfen -
und mit dem Collectivnamen „Koller“ oder „Koldern“ ¬
belegt hat, die sich durch gestörte Gehirnfunctionen,
durch Stumpfsinn oder Tobsucht kundgegeben haben. Iu einer
viel späteren Zeit, wo die Thierheilwissenschaft schon etwas
weiter vorgeschritten war, sichtete man die Gehirnleiden nach
dem Pulse; wo der Puls über die normale Zahl gestiegen war,
nahm man Gehirnentzündung an, in allen andern Fällen
aber wirklichen Koller. Nach dem Vorherrschen einzelner
Symptome sind Unterabtheilungen gemacht und so namentlich -
rasender, stiller, lauschender und andere Arten Koller
unterschieden worden, wodurch eine grosse Begriffsverwirrung
entstanden ist. In einigen Gesetzen sind nur einzelne, in
anderen wieder alle Arten von Koller aufgenommen worden.
Die Gewährszeiten sind immer verschieden gewesen; in den
gegenwärtig gültigen Gesetzen finden wir folgende:
14 Tage in Baden,
in Concordat für die schweizer
Cantone
20 Arau, „
Bern, Freiburg, Neuenburg, Zug und
Zürich,
21
in Bayern,
2
28
in Preussen, den beiden hessischen Staaten,
Sachsen-Meiningen, -Hildburghausen und
Waldeck,
in Nassau,
29 in „
Oesterreich,
30 in „
Würtemberg,
31 42 „
„ im Königreich Sachsen, in Sachsen-Coburg
Gotha,