Metadaten : Gerlach, C. A.: ¬Die Gewährleistung für verkaufte Hausthiere

mangels  im  vollen  Maasse  besitzt,  sehr  häufig  vorkommt  und
oft  Veranlassung  zu  Prozessen  giebt.  Der  Dummkoller  ist
einer  der  ältesten  Gewährsmängel,  den  man  in  den  ältesten
deutschen  Gewohnheitsrechten  und  Particulargesetzen  aufgezeichnet ¬
  findet.  Bis  zu  der  neuesten  Zeit  hat  bei  diesem  Gehirnleiden ¬
  der  grosse,  pro  foro  sehr  gefährliche  Irrthum  obgewaltet, ¬
  dass  man  ohne  Sichtung  alle  Krankheiten  zusammengeworfen -
  und  mit  dem  Collectivnamen  „Koller“  oder  „Koldern“ ¬
  belegt  hat,  die  sich  durch  gestörte  Gehirnfunctionen,
durch  Stumpfsinn  oder  Tobsucht  kundgegeben  haben.  Iu  einer
viel  späteren  Zeit,  wo  die  Thierheilwissenschaft  schon  etwas
weiter  vorgeschritten  war,  sichtete  man  die  Gehirnleiden  nach
dem  Pulse;  wo  der  Puls  über  die  normale  Zahl  gestiegen  war,
nahm  man  Gehirnentzündung  an,  in  allen  andern  Fällen
aber  wirklichen  Koller.  Nach  dem  Vorherrschen  einzelner
Symptome  sind  Unterabtheilungen  gemacht  und  so  namentlich -
  rasender,  stiller,  lauschender  und  andere  Arten  Koller
unterschieden  worden,  wodurch  eine  grosse  Begriffsverwirrung
entstanden  ist.  In  einigen  Gesetzen  sind  nur  einzelne,  in
anderen  wieder  alle  Arten  von  Koller  aufgenommen  worden.
Die  Gewährszeiten  sind  immer  verschieden  gewesen;  in  den
gegenwärtig  gültigen  Gesetzen  finden  wir  folgende:
14  Tage  in  Baden,
in  Concordat  für  die  schweizer
Cantone
20  Arau, „
  Bern,  Freiburg,  Neuenburg,  Zug  und
Zürich,
21
in  Bayern,
2
28
in  Preussen,  den  beiden  hessischen  Staaten,
Sachsen-Meiningen,  -Hildburghausen  und
Waldeck,
in  Nassau,
29  in „
  Oesterreich,
30  in „
  Würtemberg,
31  42 „
  „  im  Königreich  Sachsen,  in  Sachsen-Coburg
Gotha,
            
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