17
2) Mangel an Classifikation der verschiedenen Gewerbe in der legislativen ¬
Behandlung, deren Vorschriften sich vielmehr ganz gleichförmig
auf alle Gewerbe, ohne Rücksicht auf ihre Natur und Eigenthümlichkeiten, ¬
erstrecken; woraus zugleich ein großes, viele Kleingewerbe
drückendes Mißverhältniß zu der legislativen Behandlung
der Fabriken entspringt, welchen nach dem gegenwärtigen Verfahren
eine freie Bewegung gestattet ist.
Zu 1. Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzes vom 11. September
1825, als Basis der bestehenden Normen für das Gewerbswesen ist nicht zu
verkennen, daß dasselbe einer festen, konsequenten nationalökonomischen Grundlage, ¬
von welcher jede derartige Bestimmung durchdrungen seyn soll, ermangelt.
Man wollte den Fortschritt, wie die Motive, mit welchen der Gesetzentwurf ¬
vom Jahre 1825 an die Stände gebracht wurde, wörtlich enthalten,
allein man war nicht klar, worin der Fortschritt eigentlich zu bestehen, und
welches Endziel er zu erstreben habe; man fühlte die Schwierigkeit der Aufgabe, ¬
ohne ihrer Lösung gewachsen zu seyn, daher der Weg einer kurzen Abfertigung ¬
derselben unter dem Namen „Grundbestimmungen, ohne alles so
nöthige legislative Detail gewählt wurde.
Hieraus entsprangen von selbst Mangel an Schärfe der Begriffe und
Unbestimmtheit der Vorschriften, deren Wirkung sich alsbald in der Ungleichheit ¬
des Vollzuges, einer Quelle vielfacher Beschwerden, kund gab; endlich
Verkennen, oder vielmehr gänzliches Ignoriren des Wesens und der Bedeutung ¬
der Zünfte, welche doch fortan noch den Kern des bayerischen
Gewerbswesens bildeten.
Den auffallendsten Beweis des Gesagten gibt der Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. September 1825, welcher die wichtige Bestimmung über die Ertheilung ¬
der persönlichen Gewerbsconcession enthält.
Die Vorbedingung „der persönlichen Fähigkeit" wird hier mit den gesetzlichen ¬
Erfordernissen der Ansäßigmachung und mit der unbestimmten (und
unbestimmbaren) Vorschrift der „Berücksichtigung des erforderlichen
Nahrungsstandes“ in Verbindung gebracht, unter dem weiteren Vorbehalte:
„der Ermäßigung der örtlichen und anderer Verhältnisse durch
die zuständige Behörde“ (?) bei Gewerben, deren Verkehr sich nicht
über die Grenze einer bestimmten Gemeinde erstreckt.
Unter derartigen Eventualitäten und Unbestimmtheiten, welche an die
Stelle klarer gesetzlicher Vorschriften treten, wird jeder gleichartige Vollzug
zur Unmöglichkeit, und bloße Willkühr unter dem freiesten Spielraume von
Umtrieben der Betheiligten tritt an dessen Stelle. Zum Beweise des Gesagten ¬
möge nur der hier gegebenen Vorschrift: „Berücksichtigung des Nahrungsstandes" ¬
noch eine kurze Bemerkung gewidmet seyn.
Diese Vorschrift kann bei der Unbestimmtheit ihrer Fassung auf doppelte
Weise in Anwendung gebracht werden, nämlich:
Kleinschrod, Entwurf einer Gewerbe=Ordnung.