Volltext : Beracochea, Pascual: Estudio sobre compra-venta

17
2)  Mangel  an  Classifikation  der  verschiedenen  Gewerbe  in  der  legislativen ¬
  Behandlung,  deren  Vorschriften  sich  vielmehr  ganz  gleichförmig
auf  alle  Gewerbe,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Natur  und  Eigenthümlichkeiten, ¬
  erstrecken;  woraus  zugleich  ein  großes,  viele  Kleingewerbe
drückendes  Mißverhältniß  zu  der  legislativen  Behandlung
der  Fabriken  entspringt,  welchen  nach  dem  gegenwärtigen  Verfahren
eine  freie  Bewegung  gestattet  ist.
Zu  1.  Bei  unbefangener  Betrachtung  des  Gesetzes  vom  11.  September
1825,  als  Basis  der  bestehenden  Normen  für  das  Gewerbswesen  ist  nicht  zu
verkennen,  daß  dasselbe  einer  festen,  konsequenten  nationalökonomischen  Grundlage, ¬
  von  welcher  jede  derartige  Bestimmung  durchdrungen  seyn  soll,  ermangelt.
Man  wollte  den  Fortschritt,  wie  die  Motive,  mit  welchen  der  Gesetzentwurf ¬
  vom  Jahre  1825  an  die  Stände  gebracht  wurde,  wörtlich  enthalten,
allein  man  war  nicht  klar,  worin  der  Fortschritt  eigentlich  zu  bestehen,  und
welches  Endziel  er  zu  erstreben  habe;  man  fühlte  die  Schwierigkeit  der  Aufgabe, ¬
  ohne  ihrer  Lösung  gewachsen  zu  seyn,  daher  der  Weg  einer  kurzen  Abfertigung ¬
  derselben  unter  dem  Namen  „Grundbestimmungen,  ohne  alles  so
nöthige  legislative  Detail  gewählt  wurde.
Hieraus  entsprangen  von  selbst  Mangel  an  Schärfe  der  Begriffe  und
Unbestimmtheit  der  Vorschriften,  deren  Wirkung  sich  alsbald  in  der  Ungleichheit ¬
  des  Vollzuges,  einer  Quelle  vielfacher  Beschwerden,  kund  gab;  endlich
Verkennen,  oder  vielmehr  gänzliches  Ignoriren  des  Wesens  und  der  Bedeutung ¬
  der  Zünfte,  welche  doch  fortan  noch  den  Kern  des  bayerischen
Gewerbswesens  bildeten.
Den  auffallendsten  Beweis  des  Gesagten  gibt  der  Artikel  2  des  Gesetzes
vom  11.  September  1825,  welcher  die  wichtige  Bestimmung  über  die  Ertheilung ¬
  der  persönlichen  Gewerbsconcession  enthält.
Die  Vorbedingung  „der  persönlichen  Fähigkeit"  wird  hier  mit  den  gesetzlichen ¬
  Erfordernissen  der  Ansäßigmachung  und  mit  der  unbestimmten  (und
unbestimmbaren)  Vorschrift  der  „Berücksichtigung  des  erforderlichen
Nahrungsstandes“  in  Verbindung  gebracht,  unter  dem  weiteren  Vorbehalte:
„der  Ermäßigung  der  örtlichen  und  anderer  Verhältnisse  durch
die  zuständige  Behörde“  (?)  bei  Gewerben,  deren  Verkehr  sich  nicht
über  die  Grenze  einer  bestimmten  Gemeinde  erstreckt.
Unter  derartigen  Eventualitäten  und  Unbestimmtheiten,  welche  an  die
Stelle  klarer  gesetzlicher  Vorschriften  treten,  wird  jeder  gleichartige  Vollzug
zur  Unmöglichkeit,  und  bloße  Willkühr  unter  dem  freiesten  Spielraume  von
Umtrieben  der  Betheiligten  tritt  an  dessen  Stelle.  Zum  Beweise  des  Gesagten ¬
  möge  nur  der  hier  gegebenen  Vorschrift:  „Berücksichtigung  des  Nahrungsstandes" ¬
  noch  eine  kurze  Bemerkung  gewidmet  seyn.
Diese  Vorschrift  kann  bei  der  Unbestimmtheit  ihrer  Fassung  auf  doppelte
Weise  in  Anwendung  gebracht  werden,  nämlich:
Kleinschrod,  Entwurf  einer  Gewerbe=Ordnung.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer