Berufung gegen eine Kostenentscheidung.
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prüfen. Hiernach sei auf Grund des dargelegten Sachverhalts die
Berufung des Beklagten unzulässig und könne daran durch den In-
halt der Einlegungsschrift nichts geändert werden.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Sie enthält viel-
mehr eine Verletzung des § 94 C.P.O., sowie des den §§ 4, 230,
235, 479, 480, 508 und 515 C.P.O. zum Grunde legenden Prin-
zips. In dieser Beziehung kann hier zunächst auf die Ausführung
des auch jetzt erkennenden ersten Civilsenats des R.G. in Bd. 20
S. 408 ff. der Entscheidungen des R.G. verwiesen werden, welche
einen Fall betrifft, in dem in der Zwischenzeit zwischen der Ein-
legung der Berufung seitens des mit der Klage auf sofortige Auf-
hebung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses
in erster Instanz abgewiesenen Klägers und dem zur mündlichen Ver-
handlung in der Berufungsinstanz anberaumten Termine die kontrakt-
liche Dauer des Vertragsverhältnisses abgelaufen war, und der Kläger
unter Angabe dieses Umstandes seinen ursprünglich angekündigten
Berufungsantrag, unter Abänderung des ersten Urtheils nach dem
Klagantrage zu erkennen und dem Beklagten die Kosten beider In-
stanzen aufzuerlegen, nunmehr dahin modifizirt hatte, das erstinstanz-
liche Urtheil dahin abzuändern, daß
a) der Klaganspruch für erledigt erklärt und
b) die Kosten beider Instanzen dem Beklagten auferlegt werden.
Selbstverständlich ist der gegenwärtig zu entscheidende umgekehrte
Fall, in welchem der Beklagte gegen ein ihn in der Hauptsache
verurtheilendes und ihm die Kosten auferlegendes Erkenntniß Be-
rufung eingelegt hat und dann vor dem für die Verhandlung über
die Berufung anberaumten Termine sein Interesse an der Hauptsache
weggefallen ist, nach ganz denselben Grundsätzen zu beurtheilen.
Demgemäß ist, da nach §§ 479 und 515 C.P.O. die Einlegung der
Berufung bezw. Revision durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgt,
für die Zulässigkeit der Rechtsmittel der Zeitpunkt dieser Zu-
stellung nicht nur in Bezug auf die Wahrung der Rothsrist,
sondern auch in Bezug auf die sonstigen Voraussetzungen, ins-
besondere die Beschaffenheit und den Werth des Beschwerdegegen-
standes, maßgebend und die Vorschrift des § 94 daher nur dann
anwendbar, wenn in jenem kritischen Zeitpunkte das Rechtsmittel als
Angriff gegen eine Entscheidung in der Hauptsache rechtswirksam nicht
eingelegt ist oder nicht eingelegt werden konnte, oder wenn nachträg-
lich auf dasselbe als Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der