Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. § 25. 75
1. zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann, auf fremden Grundstücken ¬
eine Servitut eingeräumt,
2. die Benutzung des jenseitigen Uferss
) zum Anschlusse eines
Stauwerks, sowie
3. eine Ausnahme von der im § 13. Nr. 1. vorgeschriebenen Beschränkung ¬
gestattet werde, und daß
4. der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm
zustehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (§§ 16. 17.)
gefallen lasse.
Unter
gleichen Bedingungen (§ 24.) kann der Uferbesitzer verlangen,
daß ihm
5.
gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der
§§ 1. und 13. bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittelbar ¬
an das Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden
Grundbesitzer abzutreten““
will, daß jene Bestimmung ihm also kein Recht gewährt, auf fremden Grundstücken,
wo diese an den Fluß stoßen, ihm fremdes Wasser abzuleiten, sondern den Fall im
Auge hat, in welchem er das unter Benutzung seines Ufers abgeleitete Wasser nach
weiteren ihm gehörigen Grundstückstheilen über dazwischen liegendes fremdes Eigenthum ¬
führen will. (Erk. des O. V. G. II. Sen. vom 3. März 1881. — Entsch.
Bd. 7. S. 270 ff.
59) In dem Erk. des Ob. Trib. III. Sen. vom 16. Dez. 1853 (Entsch. Bd. 27.
S. 46. Strieth. Arch. Bd. 11. S. 135) ist ausgeführt, wie dadurch allein, daß
die Mühlenanlage eines Grund= und Uferbesitzers an einem Privatflusse mit den zu
ihrem Betriebe erforderlichen Baulichkeiten, namentlich dem Stauwerke, über die
Mitte des Flusses hinaus, bis an das jenseitige Ufer reiche, dessen Eigenthümer
nicht berechtigt werde, die Zurückziehung, bezw. Wegräumung der Anlage zu verlangen.
Das Erk. des Ob. Trib. II. Sen. vom 25. Septbr. 1866 (Strieth. Arch.
Bd. 66. S. 91) führt aus, daß das Befestigen von Stauwerken, insbesondere von
steinernen Stauwerken, am Ufer des gegenüberliegenden Adjazenten eine Belästigung
des Eigenthums des Letzteren enthalte, welche aus dem Wassernutzungsrechte des
anderen Adjazenten allein nicht hergeleitet werden könne, vielmehr da, wo sie stattfinden ¬
solle, besonders begründet werden müsse; es ist dabei darauf hingewiesen, daß
das vorerwähnte Erkenntniß vom 16. Dez. 1853 sich auf die besonderen Gesetze über
Mühlenanlagen beziehe und daß dann auch bezüglich der Mühlenanlagen nicht unbedingt ¬
ausgesprochen sei, daß der betreffende Uferbesitzer sich die Benutzuug seines
Ufergrundstückes zur Anlage des Stauwerkes überhaupt, bezw. ohne Entschädigung
gefallen zu lassen brauche.
60) Das dem Besitzer eines an einem Privatflusse belegenen Grundstücks gesetzlich ¬
zustehende Recht zur Benutzung des daran vorüberfließenden Wassers kann, wie
in dem Erk. des Ob. Trib. II. Senats vom 6. Oktober 1864, Entsch. Bd. 52.
S. 113 abweichend von dem Erk. d. IV. Senats vom 16. Juli 1857, Strieth.
Arch. Bd. 25. S. 357 angenommen ist, als ein selbstständiges Recht und abgesondert ¬
von dem Eigenthumsrechte am Grundstücke einem Dritten für dessen Person
(als ein subjektiv-persönliches Recht) gültig nicht abgetreten werden.