Objekt : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  §  25.  75
1.  zu  den  erforderlichen  Wasserleitungen,  insofern  er  solche  auf  seinem
eigenen  Grundstücke  nicht  herstellen  kann,  auf  fremden  Grundstücken ¬
  eine  Servitut  eingeräumt,
2.  die  Benutzung  des  jenseitigen  Uferss
)  zum  Anschlusse  eines
Stauwerks,  sowie
3.  eine  Ausnahme  von  der  im  §  13.  Nr.  1.  vorgeschriebenen  Beschränkung ¬
  gestattet  werde,  und  daß
4.  der  Besitzer  eines  Triebwerks  sich  eine  Beschränkung  des  ihm
zustehenden  Rechts  auf  Benutzung  des  Wassers  (§§  16.  17.)
gefallen  lasse.
Unter
gleichen  Bedingungen  (§  24.)  kann  der  Uferbesitzer  verlangen,
daß  ihm
5.
gestattet  werde,  sein  Recht  auf  Benutzung  des  Wassers  in  der
§§  1.  und  13.  bezeichneten  Ausdehnung  desselben  einem  unmittelbar ¬
  an  das  Grundstück  des  Uferbesitzers  angrenzenden
Grundbesitzer  abzutreten““
will,  daß  jene  Bestimmung  ihm  also  kein  Recht  gewährt,  auf  fremden  Grundstücken,
wo  diese  an  den  Fluß  stoßen,  ihm  fremdes  Wasser  abzuleiten,  sondern  den  Fall  im
Auge  hat,  in  welchem  er  das  unter  Benutzung  seines  Ufers  abgeleitete  Wasser  nach
weiteren  ihm  gehörigen  Grundstückstheilen  über  dazwischen  liegendes  fremdes  Eigenthum ¬
  führen  will.  (Erk.  des  O.  V.  G.  II.  Sen.  vom  3.  März  1881.  —  Entsch.
Bd.  7.  S.  270  ff.
59)  In  dem  Erk.  des  Ob.  Trib.  III.  Sen.  vom  16.  Dez.  1853  (Entsch.  Bd.  27.
S.  46.  Strieth.  Arch.  Bd.  11.  S.  135)  ist  ausgeführt,  wie  dadurch  allein,  daß
die  Mühlenanlage  eines  Grund=  und  Uferbesitzers  an  einem  Privatflusse  mit  den  zu
ihrem  Betriebe  erforderlichen  Baulichkeiten,  namentlich  dem  Stauwerke,  über  die
Mitte  des  Flusses  hinaus,  bis  an  das  jenseitige  Ufer  reiche,  dessen  Eigenthümer
nicht  berechtigt  werde,  die  Zurückziehung,  bezw.  Wegräumung  der  Anlage  zu  verlangen.
Das  Erk.  des  Ob.  Trib.  II.  Sen.  vom  25.  Septbr.  1866  (Strieth.  Arch.
Bd.  66.  S.  91)  führt  aus,  daß  das  Befestigen  von  Stauwerken,  insbesondere  von
steinernen  Stauwerken,  am  Ufer  des  gegenüberliegenden  Adjazenten  eine  Belästigung
des  Eigenthums  des  Letzteren  enthalte,  welche  aus  dem  Wassernutzungsrechte  des
anderen  Adjazenten  allein  nicht  hergeleitet  werden  könne,  vielmehr  da,  wo  sie  stattfinden ¬
  solle,  besonders  begründet  werden  müsse;  es  ist  dabei  darauf  hingewiesen,  daß
das  vorerwähnte  Erkenntniß  vom  16.  Dez.  1853  sich  auf  die  besonderen  Gesetze  über
Mühlenanlagen  beziehe  und  daß  dann  auch  bezüglich  der  Mühlenanlagen  nicht  unbedingt ¬
  ausgesprochen  sei,  daß  der  betreffende  Uferbesitzer  sich  die  Benutzuug  seines
Ufergrundstückes  zur  Anlage  des  Stauwerkes  überhaupt,  bezw.  ohne  Entschädigung
gefallen  zu  lassen  brauche.
60)  Das  dem  Besitzer  eines  an  einem  Privatflusse  belegenen  Grundstücks  gesetzlich ¬
  zustehende  Recht  zur  Benutzung  des  daran  vorüberfließenden  Wassers  kann,  wie
in  dem  Erk.  des  Ob.  Trib.  II.  Senats  vom  6.  Oktober  1864,  Entsch.  Bd.  52.
S.  113  abweichend  von  dem  Erk.  d.  IV.  Senats  vom  16.  Juli  1857,  Strieth.
Arch.  Bd.  25.  S.  357  angenommen  ist,  als  ein  selbstständiges  Recht  und  abgesondert ¬
  von  dem  Eigenthumsrechte  am  Grundstücke  einem  Dritten  für  dessen  Person
(als  ein  subjektiv-persönliches  Recht)  gültig  nicht  abgetreten  werden.
            
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