314
§ 19 Tit. 4 ausgestellten allgemeinen Satzes *) enthält, finden sich
auch in neueren Gesetzgebungen.
Württemberg'sches Pfandentwickelungsgesetz von 1828 Art. 71.
„Ist ein persönlicher Anspruch auf Erwerbung oder Wiedererlangung
einer unbeweglichen Sache... im Unterpfandbuche vorgemerkt wor-
den: so kann der Berechtigte diesen Anspruch nicht bloß gegen die
späteren Pfandgläubiger, sondern auch gegen alle übrigen Gläubiger
seines Schuldners, welchen kein Pfandrecht auf dieser Sache zusteht,
ingleichen gegen jeden späteren Erwerber derselben geltend machen.")
Bürg. Gesetzb. für das K. Sachsen § 224: „Beschränkungen des
Eigenthümers in der Verfügung über ein Grundstück, welche auf...
Vertrag oder letzten Willen beruhen, haben gegen Dritte nur Wir-
kung, wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind." § 399. „Wer
unter einer auflösenden Bedingung als Eigenthümer in das Grund-
buch eingetragen ist, kann das Grundstück nicht mit Hypotheken be-
lasten."^) § 573. „ Wer widerrufliches Eigenthum an dem Grund-
stücke hat, kann eine Dienstbarkeit an demselben nicht bestellen."')
Entwurf eines bürg. Gesetzbuches für das M. Bayern Th. II
Art. 364. „Hat der Käufer die ihm übergebene Sache weiter ver-
äußert, so kann der Verkäufer seine Rechte aus dem Vorbehalte
auch gegen jeden dritten Besitzer der Sache unter der Voraussetzung
geltend machen, wenn der Dritte bei der Erwerbung Kenntniß von
1) Niemand kann sich mit der Unwissenheit einer in das Hypothekenbuch ein-
getragenen Verfügung entschuldigen."
2) Bergt, dazu Wächter, Erört. aus dem Röm. Deutsch, und Württemb. Pri-
vatrechte Heft I. S. 245 f.
3) Motive: Angehend diesen §, so würde aus der Vorschrift des § 112 in Verbin-
dung mit § 291 (s. oben S. 310), wonach der Eintritt der Resolutivbedingung
nur ex nunc wirkt, folgen, daß von einem interimistischen Eigenthümer bestellte
Hypotheken durch Aushören des Eigenthums nicht berührt werden, sondern
sortbestehen. Aus der anderen Seite aber steht diese Folge' mit dem Jn-
grossationssystem nicht im Einklang, indem durch die aus dem Grundbuche
hervorgehende Widerruflichkeit des Eigenthumes die Entstehung einer Hypothek,
die mit der Erlöschung des Eigenthumes nicht ebenfalls erlöscht, ausgeschlossen
wird. Man hätte daher der Hypothek in diesem Falle bloß auf die Dauer
des Eigenthumes des Bestellers Wirksamkert beilegen können, was dahin ge-
führt hätte, daß das durch dieselbe begründete Recht sich bloß auf die Früchte
des Grundstückes, mithin auf eine zeitweilige Sequestration hätte beschränken
müssen. Um diese Singularität, für welche irgend ein practisches Bedürfniß
nicht vorliegt, zu vermeiden, hat man für angemessen gefunden, Demjenigen,
welcher bloß widerrufliches Eigenthum hat, das Recht, eine Hypothek zu be-
stellen, abzusprechen.
4) Siebenhaar, Comm. I. S. 402: Die factische Ausübung einer solchen
Dienstbarkeit während der Dauer dieses Eigenthums und deren rechtliche
Folgen in Bezug auf die Ersitzung sind dadurch nicht ausgeschlossen.