Inhaltsverzeichnis : Sohm, Rudolf: ¬Der Gegenstand

Rudolph  Sohm.
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Gegenständen  (Vermögensinbegriff).  Sie  wirkt  Nachfolge  auch  in
den  „Besitz":  der  Besitz  geht  auf  den  Erben  über  (857).  Sie  wirkt
Nachfolge  auch  in  die  Schulden  (1967).  Die  Besitznachfolge  des
Erben  ist  wirkliche  Nachfolge?),  allerdings  nur  in  die  rechtliche
Stellung  eines  Besitzers,  nicht  als  ob  der  Erbe  als  solcher
wirklich  besäße  (dann  wäre  es  unmöglich,  daß  der  Erbe  später  „tatsächlich ¬
  den  Besitz  ergreift“,  vgl.  2025  Satz  2).  Auch  die  Nachfolge ¬
  des  Erben  in  die  Schulden  ist  wirkliche  Nachfolge:  der  Erbe
haftet  persönlich,  wenngleich  beschränkbar,  lediglich  aus  der  Schuld
des  Erblassers.  Ja,  der  Erbgang  wirkt  überhaupt  den  Eintritt
des  Erben  in  alle  von  der  Vererbung  nicht  ausgeschlossenen  vermögensrechtlichen ¬
  Beziehungen  des  Erblassers,  mögen  sie  die
Gestalt  von  fertigen  Rechten  oder  Verbindlichkeiten  haben  oder
nicht.  Erbfolge  bedeutet  wirklich  Nachfolge  in  eine  Rechtsstellung,
in  die  gesamte  vermögensrechtliche  Stellung  des  Erblassers,
soweit  nicht  der  Tod  eine  Änderung  herbeiführt*).  Dies  drückt
das  Gesetzbuch  mit  den  Worten  aus,  daß  auf  den  Erben  „das
Vermögen  als  ganzes“  übergeht  (1922).  Die  Erbfolge  ist  nicht
bloße  Rechtsnachfolge,  auch  keine  bloße  Gesamtrechtsnachfolge.  Sie
ist  Persönlichkeitsnachfolge  (successio  in  personam,  nicht  bloß
in  rem).  Das  bedeutet,  daß  die  Erbfolge  den  Eintritt  in  alle  vermögensrechtlich ¬
  gearteten  Rechtsverhältnisse  des  Erblassers
herbeiführt,  auch  in  den  Besitz,  auch  in  die  Schulden*1).  Die
3)  Darum  wirkt  denn  auch  die  Fehlerhaftigkeit  des  erblasserischen  Besitzes
gegen  den  Erben  als  solchen  (858,  2).  Die  tatsächliche  Gewalt  des  Erblassers
kommt,  falls  nicht  ein  in  contrarium  actum  eingetreten  ist,  von  Rechts  wegen
dem  Erben  zugute.  Vgl.  über  die  schwierige  Frage  Strohal,  Sachbesitz
S.  96  ff.  und  die  Gegengründe  von  Binder,  Rechtsstellung  des  Erben  Bd.  1
S.  45  ff.  —  Was  vom  Besitzübergang  auf  den  Erben  gilt,  wird  entsprechend
auch  in  den  Fällen  anzuwenden  sein,  die  nach  Art  des  Erbgangs  behandelt
werden,  oben  Anm.  4.
19)  Das  wird,  insbesondere  gegen  Binder,  Rechtsstellung  des  Erben
Bd.  1  S.  7  ff.,  schlagend  ausgeführt  von  Strohal,  Erbrecht  Bd.  1  (3.  Aufl.)
S.  15  ff.
1)  Um  dieses  Wesen  der  Erbfolge  auszudrücken,  ist  der  Begriff  der  Nachfolge ¬
  des  Erben  in  die  vermögensrechtliche  Persönlichkeit  des  Erblassers  unent¬
            
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