Rudolph Sohm.
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Gegenständen (Vermögensinbegriff). Sie wirkt Nachfolge auch in
den „Besitz": der Besitz geht auf den Erben über (857). Sie wirkt
Nachfolge auch in die Schulden (1967). Die Besitznachfolge des
Erben ist wirkliche Nachfolge?), allerdings nur in die rechtliche
Stellung eines Besitzers, nicht als ob der Erbe als solcher
wirklich besäße (dann wäre es unmöglich, daß der Erbe später „tatsächlich ¬
den Besitz ergreift“, vgl. 2025 Satz 2). Auch die Nachfolge ¬
des Erben in die Schulden ist wirkliche Nachfolge: der Erbe
haftet persönlich, wenngleich beschränkbar, lediglich aus der Schuld
des Erblassers. Ja, der Erbgang wirkt überhaupt den Eintritt
des Erben in alle von der Vererbung nicht ausgeschlossenen vermögensrechtlichen ¬
Beziehungen des Erblassers, mögen sie die
Gestalt von fertigen Rechten oder Verbindlichkeiten haben oder
nicht. Erbfolge bedeutet wirklich Nachfolge in eine Rechtsstellung,
in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers,
soweit nicht der Tod eine Änderung herbeiführt*). Dies drückt
das Gesetzbuch mit den Worten aus, daß auf den Erben „das
Vermögen als ganzes“ übergeht (1922). Die Erbfolge ist nicht
bloße Rechtsnachfolge, auch keine bloße Gesamtrechtsnachfolge. Sie
ist Persönlichkeitsnachfolge (successio in personam, nicht bloß
in rem). Das bedeutet, daß die Erbfolge den Eintritt in alle vermögensrechtlich ¬
gearteten Rechtsverhältnisse des Erblassers
herbeiführt, auch in den Besitz, auch in die Schulden*1). Die
3) Darum wirkt denn auch die Fehlerhaftigkeit des erblasserischen Besitzes
gegen den Erben als solchen (858, 2). Die tatsächliche Gewalt des Erblassers
kommt, falls nicht ein in contrarium actum eingetreten ist, von Rechts wegen
dem Erben zugute. Vgl. über die schwierige Frage Strohal, Sachbesitz
S. 96 ff. und die Gegengründe von Binder, Rechtsstellung des Erben Bd. 1
S. 45 ff. — Was vom Besitzübergang auf den Erben gilt, wird entsprechend
auch in den Fällen anzuwenden sein, die nach Art des Erbgangs behandelt
werden, oben Anm. 4.
19) Das wird, insbesondere gegen Binder, Rechtsstellung des Erben
Bd. 1 S. 7 ff., schlagend ausgeführt von Strohal, Erbrecht Bd. 1 (3. Aufl.)
S. 15 ff.
1) Um dieses Wesen der Erbfolge auszudrücken, ist der Begriff der Nachfolge ¬
des Erben in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers unent¬