Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 1 = N.F. Bd. 1, Abth. 1 (1826))

legiuniS durch die neuere Gesetzgebung in dem Großherzvgthum
Berg nicht aufgehoben worden, dieses Reckt doch jedenfalls,
um dritten Personen entgegengestellt werden zn können, der In«
fkription unterworfen gewesen wäre; indem dergleichen gesetz-
liches Privilegium oder Hypotheke sich nichr in den durch den
Art. ,352 , Iio7 rc. des B. G. B. befindlichen Ausnahmen
begriffen finden.
Daß mithin in Bezug auf den Notar Hamm daS Urtheil
wovon lediglich zu bestätigen ist.
In Erwägung, was die Berufung des Notar Fürth gegen
die Erben Wülfing, Peter Ferrenholz und die Königl. Regie-
rung zu Düsseldorf betrifft, daß das Bordereau der Hypothe-
karinskription des Notar Fürth vom 29. September 1810 der
Borschrift des Art. 2154 des B. G. B. gemäß, die Epoche
der Erigibilität hinlänglich ausdrückt; indem in jenem Bordereau
gesagt ist, zur Sicherheit einer Forderung von 2416 Rihlr. zahl-
bar in franz. Kronenrhlr. nach welchen Worten sich die im
Formular gedruckten Worte nach Aufkündigung vorfinden;
daß aber diese beiden Worte einen integrirenden Theil des Kon-
textes bilden und daraus zur Genüge entnommen werden kann,
daß das Kapital nach Aufkündigung zahlbar war; die Epoche
der Erigibilität nun nach dem im Belgischen allgemein bestan-
denen Gebrauche nach einem halben Jahr nach der Aufkündi-
gung eintrat. Daß demnach die Inskription des Notars Fürth
an und für sich, gültig erscheint.
In Erwägung, was die Berufung der Kirche zu Wipperfürth
gegen die Erben Wülfing, Peter Ferrenholz und die König!.
Regierung zu Düsseldorf betrifft, daß die von der Kirche zu
Wipperfürth am 29. September 1810 genommene Inskription
im Bordereau enthält, daß sie zur Sicherheit einer jährlichen
Erbpacht von 4 Malter Hafer, angeschlagen zu 16 Rthlr. fällig
am 22. Februar jeden Jahres, also im Kapitalanschlag zu 4oo
Rthlr. genommen worden, welcher Erbpacht sich auf einen
unvordenklichen Besitzstand gründe» und auf den beiden zum
Weyerhof gehörigen Gütern hafte, daß die gegen diese Einschrei-
bung erhobene Einrede, daß sie wegen Dlangels des Datums
und der Natur des Titels ungültig sey, in dem besonderen
Falle nicht begründet erscheint, indem der unvordenkliche Besitz-
stand ungezweifelt im ehemaligen Herzogthum Berg einen
gültigen Rechtstitel zur Einfoderung eines Erbpachtes bildete;
die Natur eines solchen Titels aber die Angabe seines Datums
nothwendig ausschließt; mithin die Kirche zu Wipperfürth in
ihrem Bordereau das möglich anzugebende angegeben hat, daß
wenn auch das Gesetz ihr die Befugniß ertheilt hat, sich von
dem Schuldner einen neuen Titel, nach dem Verlauf einer be-

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