Volltext : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

I.  Hauptstück.  §.  9.
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Hievon  ausgenommen  und  der  gesandtschaftlichen  oder  consularämtlichen  Beglaubigung ¬
  bedürfend  sind  die  in  Italien  behufs  Eintragung  in  die  Civilstandsregister ¬
  zu  überreichenden  und  in  Oesterreich  jene  Urkunden,  auf  Grund
welcher  eine  Eintragung  in  die  Geburts-,  Ehe-  oder  Sterbematrikel  bewirkt,
oder  die  Heimatsberechtigung  oder  Staatsangehörigkeit  in  Oesterreich  nachgewiesen ¬
  oder  erlangt  werden  soll.
Die  französischen  Consulatsfunctionäre  in  Oesterreich  und  die
österreichischen  in  Frankreich  sind  berechtigt,  zwischen  einem  oder  mehreren
ihrer  Staatsangehörigen  und  anderen  Personen  des  Landes,  wo  sie  residiren, -
  errichtete  Vertragsurkunden  und  letztwillige  Verfügungen  ihrer  Staatsangehörigen ¬
  entgegen  zu  nehmen.  Diese  Urkunden  haben  vor  den  Gerichten
beider  Länder  dieselbe  Kraft  und  Giltigkeit,  als  wenn  sie  von  den  competenten ¬
  öffentlichen  Functionären  in  einem  oder  dem  anderen  der  beiden  Länder ¬
  errichtet  worden  wären.  Sie  können  auch  weiters  die  Legalisirung  der
von  Behörden  oder  Functionären  ihres  Landes  ausgehenden  Urkunden  vornehmen ¬
  (Vertr.  vom  11.  December  1866,  Nr.  167  R.  G.  B.,  Art.  9).
Dieselbe  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Generalconsuln,  Consuln,  Viceconsuln ¬
  oder  Consularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika ¬
  (Cons.  Conv.  vom  11.  Juli  1870,  Nr.  116  R.  G.  B.  f.  1871
Art.  IX),  dann  von  den  oben  bei  §.  2  II.  aufgeführten  Consularbeamten
Portugals  (Cons.  Conv.  vom  9.  Jänner  1873,  Nr.  135  R.  G.  B.  f.  1874,
Art.  IX),  Italiens  (Cons.  Conv.  vom  15.  Mai  1874,  Nr.  96  R.  G.  B.
f.  1875,  Art.  11)  und  Serbiens  (Cons.  Conv.  vom  6.  Mai  1881,  Nr.  87
R.  G.  B.  f.  1882.  —  S.  wegen  der  Vorrechte  der  den  meistbegünstigten
gleichgestellten  Consuln  die  Bemerkung  bei  §.  2  II.
In  Persien  ausgestellte  Urkunden  müssen  vom  Divan-Chane,  in  dessen
Ermanglung  von  der  zuständigen  Localbehörde,  und,  wo  sich  ein  österreichisches ¬
  Consulat  befindet,  auch  von  diesem  unterzeichnet  sein  (Art.  8  des
Hand.  Vertr.  vom  17.  Mai  1858,  Nr.  74  R.  G.  B.).
Laut  Art.  IX  des  Vertrages  mit  Serbien  vom  6.  Mai  1881,  Nr.  89
R.  G.  B.  v.  J.  1882,  bedürfen  die  von  den  Gerichten  in  Serbien  im  Civilverfahren ¬
  oder  in  Strafsachen  ausgestellten  Urkunden  keiner  Legalisirung.
Sie  werden  mit  dem  Gerichtssiegel  versehen  sein.  Die  von  den  öffentlichen
Notaren,  Gerichtsvollziehern  und  anderen  gerichtlichen  Functionären  ausgestellten ¬
  Urkunden  müssen  legalisirt  sein.  Die  Legalisirung  hat  Unterschrift
und  Siegel  eines  Gerichtes  des  Staates  zu  tragen,  wo  der  ausstellende
Functionär  seinen  Sitz  hat.  Die  von  einem  Gerichte  legalisirten  Privaturkunden ¬
  bedürfen  keiner  weiteren  Legalisirung.
§.  9.
Rechtsmittel  gegen  die  gerichtlichen  Verfügungen.
Wer  sich  durch  die  Verfügung  der  ersten  Instanz  über  einen  Gegenstand
der  Gerichtsbarkeit  außer  Streitsachen  beschwert  erachtet,  hat  die  Wahl,  bei  dem
unteren  Richter  eine  bloß  an  diesen  selbst  gerichtete  Vorstellung,  oder  eine  Beschwerde ¬
  (Recurs)  anzubringen,  oder  mit  der  Vorstellung  den  Recurs  zu  verbinden.
In  allen  diesen  Fällen  kann  die  erste  Instanz  ihre  frühere  Verfügung,  in
soferne  dadurch  nicht  dritte  Personen  Rechte  erlangt  haben,  abändern,  und  damit
die  Vorstellung  oder  Beschwerde  selbst  erledigen.
            
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