I. Hauptstück. §. 9.
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Hievon ausgenommen und der gesandtschaftlichen oder consularämtlichen Beglaubigung ¬
bedürfend sind die in Italien behufs Eintragung in die Civilstandsregister ¬
zu überreichenden und in Oesterreich jene Urkunden, auf Grund
welcher eine Eintragung in die Geburts-, Ehe- oder Sterbematrikel bewirkt,
oder die Heimatsberechtigung oder Staatsangehörigkeit in Oesterreich nachgewiesen ¬
oder erlangt werden soll.
Die französischen Consulatsfunctionäre in Oesterreich und die
österreichischen in Frankreich sind berechtigt, zwischen einem oder mehreren
ihrer Staatsangehörigen und anderen Personen des Landes, wo sie residiren, -
errichtete Vertragsurkunden und letztwillige Verfügungen ihrer Staatsangehörigen ¬
entgegen zu nehmen. Diese Urkunden haben vor den Gerichten
beider Länder dieselbe Kraft und Giltigkeit, als wenn sie von den competenten ¬
öffentlichen Functionären in einem oder dem anderen der beiden Länder ¬
errichtet worden wären. Sie können auch weiters die Legalisirung der
von Behörden oder Functionären ihres Landes ausgehenden Urkunden vornehmen ¬
(Vertr. vom 11. December 1866, Nr. 167 R. G. B., Art. 9).
Dieselbe Bestimmung gilt auch für die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln ¬
oder Consularagenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika ¬
(Cons. Conv. vom 11. Juli 1870, Nr. 116 R. G. B. f. 1871
Art. IX), dann von den oben bei §. 2 II. aufgeführten Consularbeamten
Portugals (Cons. Conv. vom 9. Jänner 1873, Nr. 135 R. G. B. f. 1874,
Art. IX), Italiens (Cons. Conv. vom 15. Mai 1874, Nr. 96 R. G. B.
f. 1875, Art. 11) und Serbiens (Cons. Conv. vom 6. Mai 1881, Nr. 87
R. G. B. f. 1882. — S. wegen der Vorrechte der den meistbegünstigten
gleichgestellten Consuln die Bemerkung bei §. 2 II.
In Persien ausgestellte Urkunden müssen vom Divan-Chane, in dessen
Ermanglung von der zuständigen Localbehörde, und, wo sich ein österreichisches ¬
Consulat befindet, auch von diesem unterzeichnet sein (Art. 8 des
Hand. Vertr. vom 17. Mai 1858, Nr. 74 R. G. B.).
Laut Art. IX des Vertrages mit Serbien vom 6. Mai 1881, Nr. 89
R. G. B. v. J. 1882, bedürfen die von den Gerichten in Serbien im Civilverfahren ¬
oder in Strafsachen ausgestellten Urkunden keiner Legalisirung.
Sie werden mit dem Gerichtssiegel versehen sein. Die von den öffentlichen
Notaren, Gerichtsvollziehern und anderen gerichtlichen Functionären ausgestellten ¬
Urkunden müssen legalisirt sein. Die Legalisirung hat Unterschrift
und Siegel eines Gerichtes des Staates zu tragen, wo der ausstellende
Functionär seinen Sitz hat. Die von einem Gerichte legalisirten Privaturkunden ¬
bedürfen keiner weiteren Legalisirung.
§. 9.
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand
der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem
unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde ¬
(Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.
In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in
soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit
die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.