Contents : Deiters, Peter Franz Ignaz: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft, nach dem münsterischen Provinzialrechte, dem preußischen Landrechte, und ihrem Verhältnisse zueinander

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Erster  Abschn.  Allgem.  Einleit.  §.  11.
communio  im  eig.  Sinne,  wo  zwei  Successoren  angenommen ¬
  werden  mußten  (§.  8).  Der  künftige  Vortheil  des
einen  Ehegatten  oder  die  Rücksicht  auf  die  aus  der  Ehe  zu
erwartenden  Kinder  legt  es  dann  nahe,  bei  dem  etwa  überschuldeten ¬
  Vermögen  Repudiirung  der  Gemeinschaft
zu  zu  lassen;  mit  andern  Worten:  die  vorehelichen
Schulden  nicht  schlechthin  dazu  zu  rechnen.  Darüber  läßt  sich
im  Allgemeinen  nichts  bestimmteres  sagen;  es  kommt  allein
auf  besondere  positive  Gestaltung  an.  Wenn  aber  Vermögen
als  Vermögens  zustand  schlechthin  für  die  Summe  aller
Rechte  und  Verbindlichkeiten  genommen  wird  (in  dem  im  §.  1.
näher  bestimmten  Sinne),  und  allgemeine  Vermögenseinheit ¬
  feststände:  so  wäre  die  Ausnahme  der  vorehelichen
Schulden  allerdings  eine  eigentliche  Ausnahme  7);  wenn  auch
immer  nur  die  das  eigentliche  Vermögen  übersteigenden
Schulden  gemeint  sein  werden.—  Hiervon  abgesehn,  wird  alles
geeint;  das  Höchstpersönliche  ausgenommen,  bei  dem  es
sich  nur  auf  den  schätzbaren  Genuß  beziehn  kann,  wie
auch  nur  dieser  eigentlich  für  den  Einzelnen  zum  Vermögen
gehört  (§.  1.).  Der  Erfolg  im  Besonderen  ergibt  sich  leicht.
b.  Verhältnisse  während  der  Ehe.
§.  11.
Schwieriger,  als  bei  dieser  ersten  Vereinigung  vorliegender, ¬
  ruhender  Massen  scheinen  sich  auch  hier  (wie  §.  8)
die  daran  nun  für  die  Folge  während  der  Ehe  sich  schließenden ¬
  Verhältnisse  zu  stellen;  indem  es  sich  fragen  wird,  theils
wie  das  neugebildete  Rechtssubject  unmittelbar  als  solches
auftrete,  also  wie  es  mit  der  Vertretung  desselben  nach  außen ¬
  (Verwaltung,  Verfügung)  sich  verhalten  werde,  theils
aber,  wie  vielleicht  mittelbar  die  zunächst  die  Einzelnen
berührenden  Verhältnisse,  ähnlich  wie  bei  der  ersten  Constituirung ¬
  der  geeinten  Masse,  an  die  juristische  Person  übergehn. ¬

—
1)  Hasse  §,  52.  faßt  die  Sache  anders.  Bergl.  Note  n.
            
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