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Erster Abschn. Allgem. Einleit. §. 11.
communio im eig. Sinne, wo zwei Successoren angenommen ¬
werden mußten (§. 8). Der künftige Vortheil des
einen Ehegatten oder die Rücksicht auf die aus der Ehe zu
erwartenden Kinder legt es dann nahe, bei dem etwa überschuldeten ¬
Vermögen Repudiirung der Gemeinschaft
zu zu lassen; mit andern Worten: die vorehelichen
Schulden nicht schlechthin dazu zu rechnen. Darüber läßt sich
im Allgemeinen nichts bestimmteres sagen; es kommt allein
auf besondere positive Gestaltung an. Wenn aber Vermögen
als Vermögens zustand schlechthin für die Summe aller
Rechte und Verbindlichkeiten genommen wird (in dem im §. 1.
näher bestimmten Sinne), und allgemeine Vermögenseinheit ¬
feststände: so wäre die Ausnahme der vorehelichen
Schulden allerdings eine eigentliche Ausnahme 7); wenn auch
immer nur die das eigentliche Vermögen übersteigenden
Schulden gemeint sein werden.— Hiervon abgesehn, wird alles
geeint; das Höchstpersönliche ausgenommen, bei dem es
sich nur auf den schätzbaren Genuß beziehn kann, wie
auch nur dieser eigentlich für den Einzelnen zum Vermögen
gehört (§. 1.). Der Erfolg im Besonderen ergibt sich leicht.
b. Verhältnisse während der Ehe.
§. 11.
Schwieriger, als bei dieser ersten Vereinigung vorliegender, ¬
ruhender Massen scheinen sich auch hier (wie §. 8)
die daran nun für die Folge während der Ehe sich schließenden ¬
Verhältnisse zu stellen; indem es sich fragen wird, theils
wie das neugebildete Rechtssubject unmittelbar als solches
auftrete, also wie es mit der Vertretung desselben nach außen ¬
(Verwaltung, Verfügung) sich verhalten werde, theils
aber, wie vielleicht mittelbar die zunächst die Einzelnen
berührenden Verhältnisse, ähnlich wie bei der ersten Constituirung ¬
der geeinten Masse, an die juristische Person übergehn. ¬
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1) Hasse §, 52. faßt die Sache anders. Bergl. Note n.