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Kretschmann, Duldungsklage.
Verurteilen und dem Manne allein ein Eid aufzuerlegen, von
dem die Entscheidung ihm gegenüber abhängt. Ist schließlich
die Tatsache, über die ein Eid zu erfordern ist, so beschaffen,
daß von ihrer Wahrheit die Entscheidung gegenüber beiden
Beklagten abhängt (z. B. ein Delikt der Frau oder der Ab-
schluß eines Rechtsgeschäfts innerhalb einer ihr zweifellos
zustehenden Befugnis), so ist beiden der Eid aufzuerlegen,
und bezüglich der Folgen, falls einer der Beklagten den Eid
verweigert, gilt § 472 Abs. 2 ZPO.
Die hierbei auftauchende Frage, ob dem Manne über
Handlungen und Wahrnehmungen der Frau der Eid zuge-
schoben werden kann, ist zu bejahen. Dem Rechtsvorgänger
steht für §445 ZPO. der Vorgänger in einem Schuldverhältnisse
gleich (SeuffArch. 48 Nr. 294), die Verpflichtung des Nach-
folgers braucht nicht dieselbe zu sein, wie die des Vorgängers
(RG. 15 371 bezüglich der Berechtigung), es genügt die Ab-
leitung der Verpflichtung des Eidespflichtigen aus der Pflicht
des Handelnden oder Wahrnehmenden (s. auch Gaupp-Stein,
Bern. III, 1 Abs. 2 zu § 445); hier ist die Verpflichtung des
Mannes zur Duldung entstanden als die Folge davon, daß
Verwaltung und auch Nutznießung an dem Eingebrachten auf
ihn übergegangen sind. Dies genügt, um ihn als eidespflichtigen
Rechtsnachfolger der Frau im Sinne des § 445 ZPO. erscheinen
zu lassen (s. auch Hellwig, System 726; Förster-Kann,
Kommentar zur ZPO. 1069). Daß der Mann vielfach nur den
Überzeugungseid leisten kann, die Frau aber den Wahrheitseid,
kann nur bei Anwendung des § 472 Abs. 2 in Betracht kommen.
Endlich sind noch einige Bemerkungen über die Kosten-
last der beklagten Eheleute im Falle ihrer Verurteilung zu
machen. Es ist klar, daß, falls der Klage gegen die Frau
stattgegeben wird, während die Klage gegen den Mann ab-
gewiesen wird, die gesamten Kosten zwischen dem Kläger
und der Frau zu teilen sind; auch muß offenbar der Mann
im Falle seiner Verurteilung die besonderen Kosten tragen,
die dadurch entstehen, daß er gerade die Haftung des ein-
gebrachten Gutes bestreitet. Für den Fall aber, daß beide
Ehegatten verurteilt werden, nachdem der Mann etwas Be-
sonderes gegen seine Duldungsverpflichtung nicht vorgebracht
hat, besteht Uneinigkeit.