Metadaten : Bruns, Carl Georg: ¬Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts

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§.  3.  Ursprung  des  Interdicts.
lasser  die  Sache  nur  durch  Delict  in  Besitz  bekommen  habe.
Damit  ist  aber  der  possessorische  Charakter  der  Klage  vollständig ¬
  ausgeschlossen.
§.  3.
Ursprung  des  Interdicts.
Nach  den  bisherigen  Ausführungen  muß  man  von  der
Idee,  daß  das  interd.  Uti  possidetis  eine  provisorische  Eigenthumsregulirung ¬
  sei,  vollständig  Abstand  nehmen  und  es
jedenfalls  als  reinen  Besitzprozeß  auffassen..  Von  diesem
Standpunkte  aus  entsteht  nun  aber  eine  Reihe  weiterer  Fragen.
Zunächst  die  nach  der  Entstehung  des  Interdicts.  Ihering
sagt!):  „Nach  den  übereinstimmenden  Zeugnissen  unserer
Quellen  sind  diese  Interdicte  desselben  Zweckes  halber  eingeführt, ¬
  dem  im  ältesten  Proceß  die  Vindicien  dienten,  nämlich
für  den  Eigenthumsproceß  das  interimistische  Besitzverhältniß
zu  reguliren.  Ich  kann  dies  nicht  anerkennen.  Bei  den
Vindicien  spricht  Gajus  (4,16)  allerdings  von  einem  interimistischen ¬
  Besitze,  indem  er  sagt:  „vindicias  dicebat,  i.  e.
interim  aliquem  possessorem  constituebat."  Dagegen  ist
für  die  Interdicte  weder  bei  Gajus  noch  Ulpian  noch  sonst
irgendwo  auch  nur  mit  einem  Worte  von  interimistischem
Besitze  die  Rede.  Durch  das  Interdict  wird  entschieden,  wer
Besitzer  ist  und  wer  nicht.  Das  ist  nach  Gajus  und  Ulpian“
allerdings  darum  eingeführt,  weil  sich  danach  die  Parteirollen
im  Eigenthumsprocesse  bestimmen.  Aber  das  ist  doch  keine
„interimistische"  Besitzregulirung  für  den  Proceß!  Denn  das
Interdict  entscheidet  ja  den  Besitzstand  nicht  blos  interimistisch
für  den  Proceß,  sondern  schlechthin  und  absolut.  Allerdings
muß  der  Besitzer,  wenn  der  Kläger  sein  Eigenthum  beweist,
den  Besitz  an  ihn  herausgeben,  aber  wenn  er  es  nicht  be1) ¬
  Beiträge,  S.  62.  Besitzesschutz  S.  76.
2)  Gaj.  4,  148.  Ulp.  in  L.  1.  §.  2.  3.  Uti  poss.
Bruns,  Besitzklagen.
            
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