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§. 3. Ursprung des Interdicts.
lasser die Sache nur durch Delict in Besitz bekommen habe.
Damit ist aber der possessorische Charakter der Klage vollständig ¬
ausgeschlossen.
§. 3.
Ursprung des Interdicts.
Nach den bisherigen Ausführungen muß man von der
Idee, daß das interd. Uti possidetis eine provisorische Eigenthumsregulirung ¬
sei, vollständig Abstand nehmen und es
jedenfalls als reinen Besitzprozeß auffassen.. Von diesem
Standpunkte aus entsteht nun aber eine Reihe weiterer Fragen.
Zunächst die nach der Entstehung des Interdicts. Ihering
sagt!): „Nach den übereinstimmenden Zeugnissen unserer
Quellen sind diese Interdicte desselben Zweckes halber eingeführt, ¬
dem im ältesten Proceß die Vindicien dienten, nämlich
für den Eigenthumsproceß das interimistische Besitzverhältniß
zu reguliren. Ich kann dies nicht anerkennen. Bei den
Vindicien spricht Gajus (4,16) allerdings von einem interimistischen ¬
Besitze, indem er sagt: „vindicias dicebat, i. e.
interim aliquem possessorem constituebat." Dagegen ist
für die Interdicte weder bei Gajus noch Ulpian noch sonst
irgendwo auch nur mit einem Worte von interimistischem
Besitze die Rede. Durch das Interdict wird entschieden, wer
Besitzer ist und wer nicht. Das ist nach Gajus und Ulpian“
allerdings darum eingeführt, weil sich danach die Parteirollen
im Eigenthumsprocesse bestimmen. Aber das ist doch keine
„interimistische" Besitzregulirung für den Proceß! Denn das
Interdict entscheidet ja den Besitzstand nicht blos interimistisch
für den Proceß, sondern schlechthin und absolut. Allerdings
muß der Besitzer, wenn der Kläger sein Eigenthum beweist,
den Besitz an ihn herausgeben, aber wenn er es nicht be1) ¬
Beiträge, S. 62. Besitzesschutz S. 76.
2) Gaj. 4, 148. Ulp. in L. 1. §. 2. 3. Uti poss.
Bruns, Besitzklagen.