Object : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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§  1.
Es  verkauft  und  überträgt  der  I.  M.  das  ihm  eigen... ¬

thümlich  zugehörige  Ackerstück  von  2  Morgen  10  Rth.  5  Fuß,
Karte  III.  Parzelle  Nr.  620,  auf  der  Gemarkung  H.  belegen,
dem  Ackersmann  S.  T.  erb=  und  eigenthümlich  für  die  verein..*.. ¬

barte  Summe  von  200  fl.,  geschrieben  Zweihundert  Gulden.
2.
verkauften  Ackerstückes  an  den
Die  Ueberlieferung  des
*  1. -
 -
  ist  bereits  erfolgt.
§  3.
Mit  dem  1.  Januar  1857  übernimmt  Käufer  die  auf
dem  verkauften  Ackerstücke  haftenden  öffentlichen  Lasten  und
Abgaben.
4.
In  Betreff  des  Kaufschillings  ist  bedungen,  daß  derselbe
vom  Ankäufer  in  vier  Jahreszielern  vom  1.  Januar  1857
17an -
  nebst  5  Prozent  Zinsen  an  den  Verkäufer  bezahlt  werden
7
muß.
§  5.
.
Verkäufer  leistet  dem  Ankäufer  die  gesetzliche  Gewähr,
....
und  Käufer  übernimmt  die  Kosten  des  Kaufvertrags.
H.  den  10.  März  1857.
Gelesen  und  genehmigt  I.  M.
Gelesen  und  genehmigt  S.  T.
9.  Kaufvertrag,  worin  von  den  Verkäufern  lebenslängliche ¬
  freie  Wohnung  reservirt  ist.
Zwischen  den  Eheleuten  N.  N.  zu  N.  und  dem  Ackersmann ¬
  B.  L.  daselbst  ist  heute  folgender  Vertrag  abgeschlossen
worden:
§  1.
Es  verkaufen  die  Eheleute  N.  N.  und  Anna  Maria  geborne ¬
  N.  hierselbst  das  ihnen  eigenthümlich  zugehörige  Wohnhaus ¬
  Nr.  cat.  20  nebst  dem  dabei  gelegenen  Garten,  groß
            
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